Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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134 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
Die Konstellation gemäss Fall 4 ist immer dann gegeben, wenn der persönliche<br />
Schuldner (z.B. aufgr<strong>und</strong> eines Miet- oder Hinterlegungsvertrages) bereits<br />
im Besitz der zu verpfändenden Sache ist <strong>und</strong> vom Pfandeigentümer zur<br />
Verpfändung in eigenem Namen ermächtigt wird (andernfalls liegt Stellvertretung<br />
vor). Fehlt ihm mangels Zustimmung die erforderliche Verfügungsmacht,<br />
entsteht das Pfandrecht trotzdem, wenn der Pfandgläubiger gutgläubig<br />
war <strong>und</strong> der Pfandeigentümer die Sache dem Verpfänder anvertraut hatte<br />
(Art. 884 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB).<br />
Fall 5: Drittpfandrecht mit einer Drittperson als Verpfänder<br />
Persönlicher<br />
Schuldner<br />
Rechtsverhältnisse:<br />
Pfandgläubiger<br />
Verpfänder<br />
© Pfandgläubiger/Persönlicher Schuldner<br />
Kreditverhältnis (vgl. oben Fall 1).<br />
Pfandeigentümer<br />
© Pfandgläubiger/Verpfänder<br />
Pfandbestellungsvertrag, durch den sich der Verpfänder verpflichtet, eine<br />
fremde Sache für eine fremde Schuld in eigenem Namen zu verpfänden.<br />
(Handelt er im Namen des Pfandeigentümers, liegt Fall 3 vor; handelt er im<br />
Namen des persönlichen Schuldners, liegt Fall 4 vor.)<br />
® Persönlicher Schuldner/Verpfänder<br />
In der Regel wird hier ein einfacher Auftrag vorliegen. Denkbar ist aber<br />
auch, dass zwischen diesen Personen keine vertraglichen Beziehungen be-