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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 101<br />

IV. Die <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />

A. Gesetzliche Ausgangslage<br />

Der Gesetzgeber hat die <strong>Sicherungsübereignung</strong> nur «indirekt» in Art. 717<br />

<strong>und</strong> Art. 884 ZGB geregelt. Nach Art. 717 Abs. 1 ZGB sind Eigentumsübertragungen<br />

durch Besitzeskonstitut Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit<br />

ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand<br />

beabsichtigt worden ist. In Art. 884 Abs. 3 ZGB ist das für das <strong>Fahrnispfand</strong>recht<br />

zentrale Faustpfandprinzip geregelt 137 .<br />

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber gr<strong>und</strong>sätzlich davon ausgeht, dass<br />

die Eigentumsübertragung zu Sicherungszwecken möglich <strong>und</strong> rechtlich zulässig<br />

ist 138 . Der konkrete Anwendungsbereich der <strong>Sicherungsübereignung</strong> ergibt<br />

sich somit durch Auslegung von Art. 717 Abs. 1 ZGB, m.a.W. durch die<br />

Beantwortung der Frage, wann eine Umgehung der Bestimmungen über das<br />

Faustpfand anzunehmen ist 139 . Das B<strong>und</strong>esgericht hat diesbezüglich schon<br />

früh entschieden, dass es dabei nicht auf die Vorstellungen der Vertragsschliessenden<br />

ankommt, sondern dass Art. 717 Abs. 1 ZGB objektiv, d.h. aus<br />

der Sicht eines unbeteiligten Dritten nach dem Vertrauensprinzip, auszulegen<br />

sei 140 . Daraus folgt, dass jede <strong>Sicherungsübereignung</strong> durch Besitzeskonstitut<br />

als Versuch, die Pfandrechtsvorschriften zu umgehen, gewertet werden muss.<br />

Damit knüpft die von Rechtsprechung <strong>und</strong> Lehre 141 vertretene Linie praktisch<br />

wieder an den Rechtszustand des bernischen Zivilrechts im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

an 142 .<br />

Mit den Regeln in Art. 717 <strong>und</strong> 884 ZGB hat der Gesetzgeber aber nur eine<br />

Konstellation der <strong>Sicherungsübereignung</strong>, nämlich diejenige mit Besitzeskonstitut,<br />

geregelt. Die <strong>Sicherungsübereignung</strong> durch Tradition entspricht indessen<br />

nicht den Bedürfnissen der Marktteilnehmer: Für diejenigen, die überhaupt<br />

in der Lage wären, bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge. Warenlager. Maschinen<br />

etc.) als Kreditunterlage zu verwenden, sind diese Gegenstände für<br />

die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes in der Regel unentbehrlich. Deshalb<br />

ist die Bedeutung der <strong>Sicherungsübereignung</strong> in der Schweiz beschränkt auf<br />

sicherungshalber an Kreditgeber übereignete Wertpapiere, insbesondere<br />

Schuldbriefe 143 .<br />

117 Zur <strong>Sicherungsübereignung</strong> vgl. BK-ZOBL, op.cit. (Fn. 25). Syst. Teil. Rn. 1299-1505. Zur<br />

Rechtslage in Deutsehland vgl. STAUDINGERAVIFGAND. op.cit. (Fn. 37). Anh. zu Sä 929-911.<br />

138 Dazu ausf. WIEGAND. Fiduziarische Sicherungsgeschäfte, op.cit. (Fn. 6). 549 f.<br />

139 WIEGAND. Fiduziarische Sicherungsgeschäfte, op.cit. (Fn. 6). 551.<br />

I4 " BGE 39 II 691 (692 f.) <strong>und</strong> sodann gr<strong>und</strong>legend BGE 42 II 17 (24 ff.).<br />

141 Vgl. die Übersichten bei ZK-OFLINGFR/BÄR. op.cit. (Fn. 123). Art. 884. Rn. 28(1 ff.: BK-ZOBL.<br />

op.cit. (Fn. 25). Art. 884, Rn. 719 f.; LIVER. op.cit. (Fn. 35). 322 f.<br />

142 Dazu oben S. 77 f.<br />

143 Dazu aus dem vergangenen Jahrzehnt BGE 119 II 326 <strong>und</strong> BGE 115 II 349.

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