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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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82 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

rechtes nur ein sehr weit gehendes Pfandrecht des Veräußerers an der im Besitz seines<br />

Schuldners befindlichen Sache bezweckt wird.»<br />

Mit dieser Auffassung, der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> sei lediglich eine besondere<br />

Form eines Pfandrechts, wird ein Gedanke zum Ausdruck gebracht, der in<br />

der Literatur immer wieder in ähnlicher Form zu finden ist: Eine Betonung der<br />

funktionellen Gleichheit der verschiedenen Kreditsicherungsinstrumente 35 .<br />

Dies zeigt sich ganz besonders in dem Versuch, die Pfandrechtsregeln auf die<br />

<strong>Sicherungsübereignung</strong> anzuwenden. Richtig ist, dass sowohl der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

als auch das Pfandrecht der Kreditsicherung durch eine Sache dienen;<br />

insofern besteht funktionell oder wirtschaftlich betrachtet Zweckidentität.<br />

Trotzdem ist der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> dogmatisch gesehen kein (weitgehendes)<br />

Pfandrecht: Er unterscheidet sich vom Pfandrecht wesentlich<br />

dadurch, dass der Vorbehaltsverkäufer nicht durch eine fremde, sondern<br />

durch eine eigene Sache gesichert wird. Das Pfandrecht berechtigt den Pfandgläubiger,<br />

die fremde Sache zu verwerten <strong>und</strong> den Erlös zur Tilgung seiner<br />

Forderung zu verwenden. Anders beim <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>: Sofern der Käufer<br />

seine Zahlungspflicht nicht erfüllt, kann der Vorbehaltsverkäufer nicht seine<br />

eigene Sache verwerten <strong>und</strong> sich aus deren Erlös bezahlt machen. Die Geltendmachung<br />

des Sicherungsrechts erfolgt hier vielmehr dadurch, dass der<br />

Vorbehaltsverkäufer seine Sache zurücknimmt <strong>und</strong> man im Gegenzug die Forderung<br />

gegen den Käufer auf Bezahlung des Kaufpreises untergehen lässt 36 .<br />

Hat sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten <strong>und</strong> ist er später gezwungen,<br />

diese Sicherung in Anspruch zu nehmen, führt dies zu einer Rückabwicklung<br />

des Kaufvertrages.<br />

Diese funktionelle Gleichheit hat bei der Reform des Insolvenzrechts in<br />

Deutschland" eine erhebliche Rolle gespielt <strong>und</strong> zu einer vollstreckungsrechtlichen<br />

Annäherung, nicht aber zu einer (materiellrechtlichen) Angleichung<br />

der Sicherungsformen geführt. Eine solche ist weitgehend vollzogen im<br />

amerikanischen «Securities»-System.<br />

B. Strukturelle Betrachtungsweise<br />

Schon die historische Entwicklung zeigt, dass zwischen <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>,<br />

<strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> Unterschiede sowohl in der Ausgangslage<br />

wie auch in der Zielsetzung bestehen:<br />

" So z.B. PETER LIVER. Schweizerisches Privatrecht. Band V/1. Basel/Stuttgart 1977. 340: «Der<br />

EV ist ein Mittel zur Sicherung der Kaufpreisforderung. Als solches hat er die gleiche Funktion<br />

wie das Pfandrecht.» Vgl. auch SCHERRER. in: ZK-HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBI Das Eieentum.<br />

Zürich 19:9-1977. Art. 715/16, Rn. 16.<br />

"• Abgesehen von einem angemessenen Mietzins <strong>und</strong> einer Entschädigung für Abnützung<br />

(Art. 71d Abs. I ZGB).<br />

Vgl. dazu STAUDINGER/WIEGAND. Kommentar zum BGB. 13. Bearb. Berlin 199S Anh zu<br />

55 929-931. Rn.36ff.

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