Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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82 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
rechtes nur ein sehr weit gehendes Pfandrecht des Veräußerers an der im Besitz seines<br />
Schuldners befindlichen Sache bezweckt wird.»<br />
Mit dieser Auffassung, der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> sei lediglich eine besondere<br />
Form eines Pfandrechts, wird ein Gedanke zum Ausdruck gebracht, der in<br />
der Literatur immer wieder in ähnlicher Form zu finden ist: Eine Betonung der<br />
funktionellen Gleichheit der verschiedenen Kreditsicherungsinstrumente 35 .<br />
Dies zeigt sich ganz besonders in dem Versuch, die Pfandrechtsregeln auf die<br />
<strong>Sicherungsübereignung</strong> anzuwenden. Richtig ist, dass sowohl der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
als auch das Pfandrecht der Kreditsicherung durch eine Sache dienen;<br />
insofern besteht funktionell oder wirtschaftlich betrachtet Zweckidentität.<br />
Trotzdem ist der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> dogmatisch gesehen kein (weitgehendes)<br />
Pfandrecht: Er unterscheidet sich vom Pfandrecht wesentlich<br />
dadurch, dass der Vorbehaltsverkäufer nicht durch eine fremde, sondern<br />
durch eine eigene Sache gesichert wird. Das Pfandrecht berechtigt den Pfandgläubiger,<br />
die fremde Sache zu verwerten <strong>und</strong> den Erlös zur Tilgung seiner<br />
Forderung zu verwenden. Anders beim <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>: Sofern der Käufer<br />
seine Zahlungspflicht nicht erfüllt, kann der Vorbehaltsverkäufer nicht seine<br />
eigene Sache verwerten <strong>und</strong> sich aus deren Erlös bezahlt machen. Die Geltendmachung<br />
des Sicherungsrechts erfolgt hier vielmehr dadurch, dass der<br />
Vorbehaltsverkäufer seine Sache zurücknimmt <strong>und</strong> man im Gegenzug die Forderung<br />
gegen den Käufer auf Bezahlung des Kaufpreises untergehen lässt 36 .<br />
Hat sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten <strong>und</strong> ist er später gezwungen,<br />
diese Sicherung in Anspruch zu nehmen, führt dies zu einer Rückabwicklung<br />
des Kaufvertrages.<br />
Diese funktionelle Gleichheit hat bei der Reform des Insolvenzrechts in<br />
Deutschland" eine erhebliche Rolle gespielt <strong>und</strong> zu einer vollstreckungsrechtlichen<br />
Annäherung, nicht aber zu einer (materiellrechtlichen) Angleichung<br />
der Sicherungsformen geführt. Eine solche ist weitgehend vollzogen im<br />
amerikanischen «Securities»-System.<br />
B. Strukturelle Betrachtungsweise<br />
Schon die historische Entwicklung zeigt, dass zwischen <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>,<br />
<strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> Unterschiede sowohl in der Ausgangslage<br />
wie auch in der Zielsetzung bestehen:<br />
" So z.B. PETER LIVER. Schweizerisches Privatrecht. Band V/1. Basel/Stuttgart 1977. 340: «Der<br />
EV ist ein Mittel zur Sicherung der Kaufpreisforderung. Als solches hat er die gleiche Funktion<br />
wie das Pfandrecht.» Vgl. auch SCHERRER. in: ZK-HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBI Das Eieentum.<br />
Zürich 19:9-1977. Art. 715/16, Rn. 16.<br />
"• Abgesehen von einem angemessenen Mietzins <strong>und</strong> einer Entschädigung für Abnützung<br />
(Art. 71d Abs. I ZGB).<br />
Vgl. dazu STAUDINGER/WIEGAND. Kommentar zum BGB. 13. Bearb. Berlin 199S Anh zu<br />
55 929-931. Rn.36ff.