Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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120 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
- als Verpfänder wird die Person bezeichnet, die mit dem Pfandgläubiger den<br />
Pfandbestellungsvertrag (das Verpflichtungsgeschäft) abschliesst. Zwischen<br />
den gleichen Parteien wird anschliessend die Besitzübertragung (das<br />
Verfügungsgeschäft) vorgenommen;<br />
- als Pfandeigentümer bezeichnet man schliesslich den Eigentümer des<br />
Pfandobjektes.<br />
Diese Funktionen sind im Normalfall auf zwei Personen verteilt. Es ist aber<br />
auch denkbar, dass an einem Pfandrechtsverhältnis drei oder sogar vier Personen<br />
beteiligt sind. Auf der Aktivseite ist zwingend, dass Gläubiger der zu sichernden<br />
Forderung <strong>und</strong> Pfandgläubiger identisch sind. Dies ergibt sich zwar<br />
nicht direkt aus dem Gesetz 232 , ist jedoch eine Konsequenz des Akzessorietätsprinzips:<br />
Aus der Bindung des Pfandrechts an die zu sichernde Forderung<br />
(vgl. Art. 170 Abs. 1 OR) ergibt sich, dass die Rechtszuständigkeit für beides<br />
stets in einer Person vereinigt sein muss 233 . Auf Seiten des Sicherungsgebers<br />
(d.h. auf der Passivseite) ist dagegen eine Aufteilung der obenerwähnten<br />
Funktionen auf verschiedene Personen möglich. Dies folgt aus der Tatsache,<br />
dass das <strong>Fahrnispfand</strong> zur Sicherung einer persönlichen Schuld bestellt wird<br />
<strong>und</strong> somit Eigentum am Pfandgegenstand <strong>und</strong> Schuldnerschaft in bezug auf<br />
die zu sichernde Forderung auseinanderfallen können 234 . Dadurch entsteht<br />
ein sog. Drittpfandverhältnis, das sich dadurch auszeichnet, dass persönlicher<br />
Schuldner <strong>und</strong> Pfandeigentümer nicht ein <strong>und</strong> dieselbe Person sind. Drittpfandverhältnisse<br />
können nicht nur bei der Pfandrechtsbegründung, sondern<br />
auch nachträglich entstehen, so z.B. wenn der persönliche Schuldner nachträglich<br />
das Eigentum am Pfandgegenstand an einen Dritten veräussert. Somit<br />
können sich auf der Passivseite, ausgehend vom Verpfänder, folgende Konstellationen<br />
ergeben:<br />
- Der Verpfänder ist zugleich persönlicher Schuldner <strong>und</strong> Pfandeigentümer,<br />
d.h. er verpfändet eine eigene Sache für eine eigene Schuld; dies ist der Normalfall<br />
des sog. Eigenpfandes (vgl. Anhang Fall 1).<br />
- Der persönliche Schuldner ist Pfandeigentümer, als Verpfänder tritt jedoch<br />
ein Dritter in eigenem Namen auf; dieser verpfändet somit eine fremde Sache<br />
für eine fremde Schuld. Hier liegt nur scheinbar ein Drittpfandverhältnis<br />
vor, denn Pfandeigentümer <strong>und</strong> Schuldner sind identisch 235 (vgl. Anhang<br />
Fall 2).<br />
»- Anders $ 1205 Abs. 1 Satz I BGB: «Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, daß der<br />
Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt <strong>und</strong> beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger<br />
das Pfandrecht zustehen soll.» (Hervorhebung durch den Verf.)<br />
-'" STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 27). § 1204. Rn. 28.<br />
"' J Gleiches gilt für die Gr<strong>und</strong>pfandverschreibung <strong>und</strong> den Schuldbrief. Art. 824 Abs. 2 ZGB. wonach<br />
das verpfändete Gr<strong>und</strong>stück nicht Eigentum des Schuldners zu sein braucht, dient somit<br />
lediglich der Klarstellung. Anders bei der Gült, durch die eine reine Sachhaftung begründet<br />
wird. Vgl. dazu TUOR/SCHNYDER/SCHMID. op.cit. (Fn. 21). 837 f. <strong>und</strong> 868.<br />
-'" Vgl. BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 927.