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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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120 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

- als Verpfänder wird die Person bezeichnet, die mit dem Pfandgläubiger den<br />

Pfandbestellungsvertrag (das Verpflichtungsgeschäft) abschliesst. Zwischen<br />

den gleichen Parteien wird anschliessend die Besitzübertragung (das<br />

Verfügungsgeschäft) vorgenommen;<br />

- als Pfandeigentümer bezeichnet man schliesslich den Eigentümer des<br />

Pfandobjektes.<br />

Diese Funktionen sind im Normalfall auf zwei Personen verteilt. Es ist aber<br />

auch denkbar, dass an einem Pfandrechtsverhältnis drei oder sogar vier Personen<br />

beteiligt sind. Auf der Aktivseite ist zwingend, dass Gläubiger der zu sichernden<br />

Forderung <strong>und</strong> Pfandgläubiger identisch sind. Dies ergibt sich zwar<br />

nicht direkt aus dem Gesetz 232 , ist jedoch eine Konsequenz des Akzessorietätsprinzips:<br />

Aus der Bindung des Pfandrechts an die zu sichernde Forderung<br />

(vgl. Art. 170 Abs. 1 OR) ergibt sich, dass die Rechtszuständigkeit für beides<br />

stets in einer Person vereinigt sein muss 233 . Auf Seiten des Sicherungsgebers<br />

(d.h. auf der Passivseite) ist dagegen eine Aufteilung der obenerwähnten<br />

Funktionen auf verschiedene Personen möglich. Dies folgt aus der Tatsache,<br />

dass das <strong>Fahrnispfand</strong> zur Sicherung einer persönlichen Schuld bestellt wird<br />

<strong>und</strong> somit Eigentum am Pfandgegenstand <strong>und</strong> Schuldnerschaft in bezug auf<br />

die zu sichernde Forderung auseinanderfallen können 234 . Dadurch entsteht<br />

ein sog. Drittpfandverhältnis, das sich dadurch auszeichnet, dass persönlicher<br />

Schuldner <strong>und</strong> Pfandeigentümer nicht ein <strong>und</strong> dieselbe Person sind. Drittpfandverhältnisse<br />

können nicht nur bei der Pfandrechtsbegründung, sondern<br />

auch nachträglich entstehen, so z.B. wenn der persönliche Schuldner nachträglich<br />

das Eigentum am Pfandgegenstand an einen Dritten veräussert. Somit<br />

können sich auf der Passivseite, ausgehend vom Verpfänder, folgende Konstellationen<br />

ergeben:<br />

- Der Verpfänder ist zugleich persönlicher Schuldner <strong>und</strong> Pfandeigentümer,<br />

d.h. er verpfändet eine eigene Sache für eine eigene Schuld; dies ist der Normalfall<br />

des sog. Eigenpfandes (vgl. Anhang Fall 1).<br />

- Der persönliche Schuldner ist Pfandeigentümer, als Verpfänder tritt jedoch<br />

ein Dritter in eigenem Namen auf; dieser verpfändet somit eine fremde Sache<br />

für eine fremde Schuld. Hier liegt nur scheinbar ein Drittpfandverhältnis<br />

vor, denn Pfandeigentümer <strong>und</strong> Schuldner sind identisch 235 (vgl. Anhang<br />

Fall 2).<br />

»- Anders $ 1205 Abs. 1 Satz I BGB: «Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, daß der<br />

Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt <strong>und</strong> beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger<br />

das Pfandrecht zustehen soll.» (Hervorhebung durch den Verf.)<br />

-'" STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 27). § 1204. Rn. 28.<br />

"' J Gleiches gilt für die Gr<strong>und</strong>pfandverschreibung <strong>und</strong> den Schuldbrief. Art. 824 Abs. 2 ZGB. wonach<br />

das verpfändete Gr<strong>und</strong>stück nicht Eigentum des Schuldners zu sein braucht, dient somit<br />

lediglich der Klarstellung. Anders bei der Gült, durch die eine reine Sachhaftung begründet<br />

wird. Vgl. dazu TUOR/SCHNYDER/SCHMID. op.cit. (Fn. 21). 837 f. <strong>und</strong> 868.<br />

-'" Vgl. BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 927.

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