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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 93<br />

durch den gutgläubigen Erwerb betroffenen Eigentümers oder sonstiger Berechtigter.<br />

Im Zuge der generellen Tendenz einer Rematerialisierung des<br />

Privatrechts ist die Judikatur auch in anderen europäischen Ländern dazu<br />

übergegangen, zwischen Verkehrsinteressen <strong>und</strong> Individualinteressen differenzierter<br />

abzuwägen. Dies erfolgt überall in der gleichen Weise: Die Anforderungen<br />

an den gutgläubigen Erwerb werden erhöht, wobei dies zunächst in<br />

Teilbereichen 89 geschieht, bevor dann die dort angestellten Überlegungen in<br />

einem zweiten Schritt verallgemeinert werden. Das rechtstechnische Mittel<br />

zur Erhöhung dieser Anforderung ist die Ausdehnung der Nachforschungs<strong>und</strong><br />

Erk<strong>und</strong>igungsobliegenheiten. Die Problematik eines solchen Vorgehens<br />

liegt auf der Hand, soll jedoch hier nicht vertieft diskutiert werden 90 . Für die<br />

hier erörterte Rechtsfigur des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s ist lediglich folgendes<br />

festzuhalten: Selbst wenn man tendenziell für eine Verschärfung der Erk<strong>und</strong>igungsobliegenheiten<br />

eintritt, ist die vom B<strong>und</strong>esgericht vertretene Auffassung,<br />

dass der Käufer unter Umständen das <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister zu<br />

konsultieren habe, nicht haltbar. Dieses Register sagt - aus den oben dargelegten<br />

Gründen - kaum je etwas über den wirklichen Rechtszustand aus. Hinzu<br />

kommt ein weiterer Umstand: Die Tatsache, dass z.B. ein Fahrzeug zu einem<br />

günstigen Preis angeboten wird, kann vielerlei Gründe haben: im allerseltensten<br />

Fall wird es deswegen sein, weil der Veräusserer das Fahrzeug unter<br />

<strong>Eigentumsvorbehalt</strong> erworben hat.<br />

B. Anwendungsbereich<br />

/. Traditioneller Anwendungsbereich<br />

a) Kreditkauf<br />

Der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> hat - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt<br />

- seinen traditionellen Anwendungsbereich beim Kreditkauf. Die Vertragsparteien<br />

vereinbaren die Übergabe der Kaufsache vor der Bezahlung des<br />

Kaufpreises (Vorleistungspflicht des Verkäufers): gleichzeitig behält sich der<br />

Verkäufer zur Sicherung des Kaufpreises das Eigentum an der übergebenen<br />

Sache vor. Gerät der Käufer mit der Preiszahlung in Verzug, enthält das Kaufrecht<br />

für den Kreditkauf eine spezialrechtliche Regelung: Nach Art. 214<br />

Abs. 3 OR kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers vom<br />

Vertrag zurücktreten <strong>und</strong> die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich<br />

dies ausdrücklich vorbehalten hat. Die Vorschrift bezweckt, den Käufer im<br />

Vertrauen darauf zu schützen, er dürfe mangels Rückforderungsvorbehalt des<br />

Verkäufers frei <strong>und</strong> nach Belieben über die Sache verfügen <strong>und</strong> müsse nicht<br />

m<br />

Beispiele <strong>und</strong> Nachweise im einzelnen hierzu etwa bei STAUDINGER/WIFGAND. op.cit (Fn. 37).<br />

§932. Rn. 138 ff.<br />

'*' Dazu WIEGAND. Entwicklung des Sachenrechts, op.cit. (Fn. 42). 121 ff.

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