Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 93<br />
durch den gutgläubigen Erwerb betroffenen Eigentümers oder sonstiger Berechtigter.<br />
Im Zuge der generellen Tendenz einer Rematerialisierung des<br />
Privatrechts ist die Judikatur auch in anderen europäischen Ländern dazu<br />
übergegangen, zwischen Verkehrsinteressen <strong>und</strong> Individualinteressen differenzierter<br />
abzuwägen. Dies erfolgt überall in der gleichen Weise: Die Anforderungen<br />
an den gutgläubigen Erwerb werden erhöht, wobei dies zunächst in<br />
Teilbereichen 89 geschieht, bevor dann die dort angestellten Überlegungen in<br />
einem zweiten Schritt verallgemeinert werden. Das rechtstechnische Mittel<br />
zur Erhöhung dieser Anforderung ist die Ausdehnung der Nachforschungs<strong>und</strong><br />
Erk<strong>und</strong>igungsobliegenheiten. Die Problematik eines solchen Vorgehens<br />
liegt auf der Hand, soll jedoch hier nicht vertieft diskutiert werden 90 . Für die<br />
hier erörterte Rechtsfigur des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s ist lediglich folgendes<br />
festzuhalten: Selbst wenn man tendenziell für eine Verschärfung der Erk<strong>und</strong>igungsobliegenheiten<br />
eintritt, ist die vom B<strong>und</strong>esgericht vertretene Auffassung,<br />
dass der Käufer unter Umständen das <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister zu<br />
konsultieren habe, nicht haltbar. Dieses Register sagt - aus den oben dargelegten<br />
Gründen - kaum je etwas über den wirklichen Rechtszustand aus. Hinzu<br />
kommt ein weiterer Umstand: Die Tatsache, dass z.B. ein Fahrzeug zu einem<br />
günstigen Preis angeboten wird, kann vielerlei Gründe haben: im allerseltensten<br />
Fall wird es deswegen sein, weil der Veräusserer das Fahrzeug unter<br />
<strong>Eigentumsvorbehalt</strong> erworben hat.<br />
B. Anwendungsbereich<br />
/. Traditioneller Anwendungsbereich<br />
a) Kreditkauf<br />
Der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> hat - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt<br />
- seinen traditionellen Anwendungsbereich beim Kreditkauf. Die Vertragsparteien<br />
vereinbaren die Übergabe der Kaufsache vor der Bezahlung des<br />
Kaufpreises (Vorleistungspflicht des Verkäufers): gleichzeitig behält sich der<br />
Verkäufer zur Sicherung des Kaufpreises das Eigentum an der übergebenen<br />
Sache vor. Gerät der Käufer mit der Preiszahlung in Verzug, enthält das Kaufrecht<br />
für den Kreditkauf eine spezialrechtliche Regelung: Nach Art. 214<br />
Abs. 3 OR kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers vom<br />
Vertrag zurücktreten <strong>und</strong> die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich<br />
dies ausdrücklich vorbehalten hat. Die Vorschrift bezweckt, den Käufer im<br />
Vertrauen darauf zu schützen, er dürfe mangels Rückforderungsvorbehalt des<br />
Verkäufers frei <strong>und</strong> nach Belieben über die Sache verfügen <strong>und</strong> müsse nicht<br />
m<br />
Beispiele <strong>und</strong> Nachweise im einzelnen hierzu etwa bei STAUDINGER/WIFGAND. op.cit (Fn. 37).<br />
§932. Rn. 138 ff.<br />
'*' Dazu WIEGAND. Entwicklung des Sachenrechts, op.cit. (Fn. 42). 121 ff.