Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 89<br />
d.h. seine sofortige <strong>und</strong> andauernde Wirkung interpartes <strong>und</strong> die von der Eintragung<br />
abhängige Wirkung gegenüber Dritten dem vom Gesetzgeber bei der<br />
<strong>Sicherungsübereignung</strong> verfolgten Modell 64 <strong>und</strong> fügt sich nahtlos in das Kreditsicherungssystem<br />
des ZGB ein. Zudem hat diese Konzeption den Vorteil,<br />
dass sie die mit dem <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister verfolgten Publizitätsinteressen<br />
wahrt, ohne dabei den Parteiwillen zu vernachlässigen. Dies führt zum<br />
gewichtigsten Argument:<br />
Die hier vertretene Auffassung entspricht dem modernen Verständnis des<br />
Sachenrechts, dessen Entwicklung ich in anderem Zusammenhang eingehend<br />
beschrieben habe 65 . Danach ist dem Parteiwillen in grösstmöglichem Masse<br />
Rechnung zu tragen, «sofern <strong>und</strong> soweit nicht schützenswerte Dritt- oder höherwertige<br />
Allgemeininteressen entgegestehen» 66 . Die hier vorgeschlagene<br />
Lösung geht genau diesen Mittelweg.<br />
3. <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> <strong>und</strong> Konkurs<br />
Dem soeben erwähnten Umstand, dass es entscheidend auf den Parteiwillen<br />
bei Vertragsschluss ankommt, entspricht auch, dass es in bezug auf die Rechtslage<br />
inter partes - wie oben ausgeführt - keine Rolle spielt, ob der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
in das Register eingetragen ist oder nicht. Die Eintragung hat vielmehr<br />
nur Auswirkungen gegenüber Dritten, indem die mit einem <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
belasteten Sachen bei Insolvenz nicht zur Masse gezogen werden<br />
können 67 .<br />
Das Register sagt dementsprechend auch nichts aus über die Rechtsverhältnisse<br />
an der Sache, sondern nur, dass ein <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> vereinbart<br />
wurde. Aus der Konsultation des Registers lässt sich daher für einen Dritten<br />
auch kein Gutglaubensschutz bei Rechtsgeschäften mit dem (angeblichen) Eigentümer<br />
ableiten: Das <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister geniesst keinen «öffentlichen<br />
Glauben» 68 . Durch die Zulassung der nachträglichen Eintragung besteht<br />
zudem für keinen Einsichtnehmer eine Garantie, dass die Eintragung<br />
nicht schon am nächsten Tag erfolgt <strong>und</strong> er daher unter falschen Vorstellungen<br />
mit dem Schuldner kontrahiert 6 ''.<br />
M<br />
Dazu ausf. unten S. 108 f.<br />
h5<br />
WIEGAND. Entwicklung des Sachenrechts, op.cit. (Fn. 42). 131 ff<br />