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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 89<br />

d.h. seine sofortige <strong>und</strong> andauernde Wirkung interpartes <strong>und</strong> die von der Eintragung<br />

abhängige Wirkung gegenüber Dritten dem vom Gesetzgeber bei der<br />

<strong>Sicherungsübereignung</strong> verfolgten Modell 64 <strong>und</strong> fügt sich nahtlos in das Kreditsicherungssystem<br />

des ZGB ein. Zudem hat diese Konzeption den Vorteil,<br />

dass sie die mit dem <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister verfolgten Publizitätsinteressen<br />

wahrt, ohne dabei den Parteiwillen zu vernachlässigen. Dies führt zum<br />

gewichtigsten Argument:<br />

Die hier vertretene Auffassung entspricht dem modernen Verständnis des<br />

Sachenrechts, dessen Entwicklung ich in anderem Zusammenhang eingehend<br />

beschrieben habe 65 . Danach ist dem Parteiwillen in grösstmöglichem Masse<br />

Rechnung zu tragen, «sofern <strong>und</strong> soweit nicht schützenswerte Dritt- oder höherwertige<br />

Allgemeininteressen entgegestehen» 66 . Die hier vorgeschlagene<br />

Lösung geht genau diesen Mittelweg.<br />

3. <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> <strong>und</strong> Konkurs<br />

Dem soeben erwähnten Umstand, dass es entscheidend auf den Parteiwillen<br />

bei Vertragsschluss ankommt, entspricht auch, dass es in bezug auf die Rechtslage<br />

inter partes - wie oben ausgeführt - keine Rolle spielt, ob der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

in das Register eingetragen ist oder nicht. Die Eintragung hat vielmehr<br />

nur Auswirkungen gegenüber Dritten, indem die mit einem <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

belasteten Sachen bei Insolvenz nicht zur Masse gezogen werden<br />

können 67 .<br />

Das Register sagt dementsprechend auch nichts aus über die Rechtsverhältnisse<br />

an der Sache, sondern nur, dass ein <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> vereinbart<br />

wurde. Aus der Konsultation des Registers lässt sich daher für einen Dritten<br />

auch kein Gutglaubensschutz bei Rechtsgeschäften mit dem (angeblichen) Eigentümer<br />

ableiten: Das <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister geniesst keinen «öffentlichen<br />

Glauben» 68 . Durch die Zulassung der nachträglichen Eintragung besteht<br />

zudem für keinen Einsichtnehmer eine Garantie, dass die Eintragung<br />

nicht schon am nächsten Tag erfolgt <strong>und</strong> er daher unter falschen Vorstellungen<br />

mit dem Schuldner kontrahiert 6 ''.<br />

M<br />

Dazu ausf. unten S. 108 f.<br />

h5<br />

WIEGAND. Entwicklung des Sachenrechts, op.cit. (Fn. 42). 131 ff<br />

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