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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 127<br />

VI. Rechtspolitische Würdigung<br />

Überblickt man die hier dargestellte Situation der Mobiliarsicherheiten, so ergibt<br />

sich folgendes Bild: Das einzige Rechtsinstitut, das problemlos den Bedürfnissen<br />

der Praxis genügt, ist die hier nicht behandelte Sicherungszession,<br />

die zwar dogmatisch konstruktive Schwierigkeiten bereitet, im übrigen aber<br />

ein brauchbares <strong>und</strong> wirksames Mittel der Kreditsicherung darstellt. Dagegen<br />

ist bei der Kreditsicherung durch bewegliche Sachen ein erhebliches Defizit<br />

festzustellen. Zum einen ist durch die strikte Einhaltung des Faustpfandprinzips<br />

<strong>und</strong> die flankierenden Massnahmen in Art. 717 ZGB die Verwendung beweglicher<br />

Sachen zur Kreditsicherung gerade für diejenigen Kreise weitgehend<br />

ausgeschlossen worden, die sie sehr dringend benötigen würden. Zum<br />

anderen hat der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> aus den dargelegten Gründen nie die<br />

Bedeutung erlangt, die ihm zukommen könnte <strong>und</strong> sollte.<br />

Gerade die Kreditprobleme der KMU in den vergangenen Jahren haben<br />

erneut mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass das zu Beginn dieses Jahrh<strong>und</strong>erts<br />

konzipierte System der Mobiliarsicherheiten die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit<br />

erreicht hat <strong>und</strong> nicht mehr in der Lage ist, den heutigen Bedürfnissen<br />

der Verkehrswirtschaft zu genügen. Damit ist schon angedeutet, dass eine<br />

rechtspolitische Würdigung der schweizerischen Regelung zum Ergebnis führen<br />

muss, dass die damalige Entscheidung des Gesetzgebers den heutigen Verhältnissen<br />

nicht mehr gerecht wird.<br />

Ein richtig verstandenes Privatrecht soll den Privatrechtssubjekten grösstmögliche<br />

Freiheiten gewähren, so auch bei der Wahl der als Kreditunterlage<br />

zu verwendenden Sachen <strong>und</strong> Rechte. Der Parteiwille ist bei der Ausgestaltung<br />

von Verträgen wenn immer möglich zu berücksichtigen <strong>und</strong> zu respektieren,<br />

sofern <strong>und</strong> soweit durch die Parteiabrede nicht gleich- oder höherwertige<br />

Drittinteressen tangiert werden 254 . Erst in diesen Grenzbereichen soll der Gesetzgeber<br />

regelnd eingreifen, wobei es in den meisten Fällen zwei Möglichkeiten<br />

geben wird: Verbotsgesetzgebung oder den Drittschutz berücksichtigende<br />

Erlaubnisgesetzgebung. Bevor eine Tätigkeit verboten wird, sollte man sich<br />

stets genaustens über die Konsequenzen dieses Verbots Rechenschaft geben.<br />

Besteht nämlich für eine die Interessen Dritter gefährdende Handlung trotzdem<br />

ein starkes Bedürfnis, müssen Mittel <strong>und</strong> Wege gef<strong>und</strong>en werden, um diese<br />

unter gleichzeitiger Verwirklichung eines effektiven Drittschutzes dennoch<br />

zu ermöglichen.<br />

Auf die Kreditsicherung übertragen ergibt sich aus diesem Konzept: Seit<br />

der Einführung des ZGB sind besitzlose (beschränkte) dingliche Rechte an<br />

beweglichen Sachen mehr oder weniger verboten. Am strengsten ausgestaltet<br />

ist dieses Verbot beim Faustpfand, wo aufgr<strong>und</strong> von Art. 884 Abs. 3 <strong>und</strong><br />

Art. 888 ZGB davon auszugehen ist. dass selbst interpartes ohne traditio kein<br />

WIEGAND. Entwicklung des Sachenrechts, op.cit. (Fn. 42), 134 f.

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