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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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% WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

KKG vom Betreibungsbeamten zu beachten, sofern ein Abzahlungsvertrag<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Eintragung eines <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>es bildet 108 .<br />

Werden in Abzahlungsverträgen die im OR bzw. im KKG aufgestellten<br />

Formvorschriften missachtet, ist festzustellen, dass die Rechtsfolgen unterschiedlich<br />

geregelt sind: Während Art. 226a Abs. 3 OR nur für das Fehlen<br />

bestimmter Angaben die Ungültigkeit (d.h. Nichtigkeit) des Vertrages vorsieht<br />

<strong>und</strong> für das Fehlen der übrigen (u.a. die hier interessierende Ziff. 9) die<br />

Frage offen lässt, statuiert Art. 11 KKG generell die Nichtigkeit des Konsumkreditvertrages<br />

<strong>und</strong> regelt in Abs. 2 <strong>und</strong> 3 die Nichtigkeitsfolgen abweichend<br />

vom allgemeinen Obligationenrecht 101 *. Da die Rechtsfolgen des KKG<br />

klarer <strong>und</strong> strenger sind <strong>und</strong> damit dem Schutz des Konsumenten besser<br />

dienen, ist diesen der Vorzug zu geben 110 : dies gilt jedenfalls soweit, als eine<br />

Bestimmung des Abzahlungsrechts deckungsgleich mit einer solchen in<br />

Art. 8-10 KKG ist" 1 .<br />

Art. 716 ZGB statuiert schliesslich für Abzahlungsverträge, die unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

geschlossen wurden, ein Verbot für sogenannte Verfallklauseln<br />

1 '-: Eine Abrede, die dem Verkäufer die Vindikation ermöglicht <strong>und</strong><br />

gleichzeitig die bereits geleisteten Teilzahlungen für verfallen erklärt, ist nichtig<br />

(Art. 20 Abs. 1 OR). Der Verkäufer kann die unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

verkaufte Sache nur Zug um Zug gegen Erstattung der vom Käufer bereits geleisteten<br />

Anzahlungen zurückverlangen. Immerhin darf er davon einen angemessenen<br />

Mietzins <strong>und</strong> eine Entschädigung für Abnützung abziehen. Eine<br />

Präzisierung dazu enthält nunmehr Art. 226/ Abs. 1 OR, indem dort von ausserordentlicher<br />

Abnützung gesprochen wird. Damit wird deutlich, dass die<br />

normale Abnützung vollumfänglich durch den Mietzinsabzug gedeckt wird,<br />

die Entschädigung für Abnützung somit nur zur Kompensation von Schäden<br />

dient, die nicht der normalen Amortisation zugerechnet werden können 113 .<br />

Zudem bestimmt Art. 226/ Abs. 1 OR. dass Mietzins <strong>und</strong> Abnützungsentschädigung<br />

zusammen den vereinbarten Kaufpreis für die zurückgegebene Sache<br />

nicht übersteigen dürfen 114 .<br />

i OR-KOLLER-TUMLER, op.cit. (Fn. 56). Art. X KKG, Rn. 22.<br />

"" Eingehend dazu THOMAS KOLLER. Das Sanktionensystem des Konsumkreditrechts, in: WIEGAND<br />

(Hrsg.). Das neue Konsumkreditgesetz (KKG). Berner Bankrechtstag (BBT) Band 1. Bern<br />

1994,81 ff. (93 ff.).<br />

ii" Vgl. Art. 7 KKG. der den Gr<strong>und</strong>satz des Vorbehalts des strengeren Rechts enthält: dazu OR-<br />

STAUDER. op.cit. (Fn. 5b). Vorbem. zu Art. 226a-226m, Rn. 16 <strong>und</strong> Art. 226a. Rn. 21; OR-KOLtER-ri<br />

Ml ER, op.cit. (Fn. 56). Vorbem. zum KKG. Rn. 14 <strong>und</strong> eingehend Art. 7. Rn. 5 ff.<br />

111 OR-SIAI DER. op.cit. (Fn. 56). Art. 226

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