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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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102 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

B. Die juristische Konstruktion <strong>und</strong> die einzelnen<br />

Rechtsverhältnisse<br />

/. Die Sicherungsabrede<br />

Die Verpflichtung, eine Sicherheit zu bestellen, gehört zu den typischen Begleiterscheinungen<br />

jeder Kreditgewährung. Wegen der Vielfalt der Kreditgeschäfte<br />

einerseits <strong>und</strong> der möglichen Sicherungsgegenstände andererseits<br />

weist jedoch diese Verpflichtung eine ebenso grosse Vielfalt auf. Dessen<br />

ungeachtet ist allen diesen Verpflichtungen eines gemeinsam: Sie sind als<br />

rechtsgeschäftliche Typen im Gesetz selbst nicht geregelt, es handelt sich deshalb<br />

in allen Fällen um Innominatkontrakte, die aber gewisse, je nach der Art<br />

des Sicherungsgeschäftes variierende Merkmale aufweisen. Die im folgenden<br />

näher zu behandelnde Abrede, die der <strong>Sicherungsübereignung</strong> zugr<strong>und</strong>e liegt,<br />

wird üblicherweise als Sicherungsabrede bezeichnet <strong>und</strong> hat fiduziarischen<br />

Charakter. Ihr Inhalt lässt sich wie folgt umschreiben:<br />

Der Sicherungsgeber verpflichtet sich zur fiduziarischen Eigentumsübertragung:<br />

der Sicherungsnehmer verpflichtet sich, die Sache vereinbarungsgemäss<br />

zu behandeln <strong>und</strong> das Eigentum zurückzuübertragen, sobald die zu sichernde<br />

Forderung getilgt ist.<br />

Auffällig daran sind zwei Besonderheiten: Erstens steht der Leistungspflicht<br />

des Sicherungsgebers keine eigentliche Gegenleistung gegenüber (d.h.<br />

es liegt nur ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag vor), <strong>und</strong> zweitens ist die<br />

Eigentumsübertragung von den Parteien nicht auf Dauer gewollt, sondern nur<br />

solange, als die zu sichernde Forderung nicht durch Rückzahlung oder auf andere<br />

Weise getilgt wird. Beides gab Anlass daran zu zweifeln, ob die Sicherungsabrede<br />

überhaupt einen gültigen Rechtsgr<strong>und</strong> 144 für die Eigentumsübertragung<br />

darstelle: u.a. wurde diskutiert, ob die <strong>Sicherungsübereignung</strong> nicht<br />

ein bloss simuliertes Rechtsgeschäft sei, weil die Eigentumsübertragung von<br />

den Parteien ja eigentlich «gar nicht richtig gewollt» sei 145 . Diese Theorien<br />

sind heute überw<strong>und</strong>en: Es ist legitim <strong>und</strong> kann den Parteien nicht verwehrt<br />

werden. Eigentum nur zu einem vorübergehenden Zweck zu übertragen 146 .<br />

Mit dieser treuhänderischen (fiduziarischen) Übertragung können nicht nur<br />

Aus Art. 714 Abs. 1 ZGB geht nicht hervor, ob die Eigentumsübertragung an Fahrnis einer gültigen<br />

causa bedarf oder nicht. Das B<strong>und</strong>esgericht hat in Anlehnung an das für die Übertragung<br />

von Gründstücken geltende Kausalitätsprinzip (vgl. Art. 974 Abs. 2 ZGB) entschieden, dass<br />

auch der Erwerb des Fahrniseigentums kausal zu erfolgen hat: BGE 5? II 302 (306 ff.) bestätigt<br />

u.a. in 72 II 23? (240). 78 II 207 (210) <strong>und</strong> zuletzt in BGE 121 III 345 (347).<br />

Vgl. dazu die Nw. bei WIEGAND. Fiduziarische Sicherungsgeschäfte, op.cit. (Fn. 6). 549. In BGE<br />

72 II 235 (238 ff.) wurde die Einrede der Simulation im Zusammenhang mit einer Sichcrungsübereignung<br />

ausdrücklich verworfen.<br />

Zur Sicherungsabrede als gültiger Rechtsgr<strong>und</strong>: BGE 72 II 235. 78 II 412 (416). 85 II 97.

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