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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 111<br />

chen Gründen, indem die Pfandbestellung in der Regel am Faustpfandprinzip<br />

scheitern wird. Denkbar wäre aber z.B. die Verpfändung «der<br />

Bibliothek», wenn sich diese in einem Raum befindet, zu dem der Verpfänder<br />

keinen Zugang mehr hat oder allenfalls noch Zugang unter Mitwirkung<br />

<strong>und</strong> Zustimmung des Pfandgläubigers 183 . Im Ergebnis lassen sich auf diese<br />

Weise auch Sach- <strong>und</strong> Rechtsgesamtheiten verpfänden (sog. generelles<br />

Pfandrecht 184 ). Ist die Pfandhaftung im Zeitpunkt der Begründung des<br />

Pfandrechts lediglich generell umschrieben, kann durch Parteiabrede auch<br />

künftigen Wechseln im Bestand Rechnung getragen werden 185 : Die Parteien<br />

können vereinbaren, dass Wechsel im Bestand der Gesamtheit zu berücksichtigen<br />

sind, so dass sich der genaue Umfang der Pfandhaft erst im Zeitpunkt<br />

der Verwertung herausstellt; erst in diesem Moment erfolgt somit die<br />

Individualisierung.<br />

Die «Allgemeinen Pfandverträge» sowie die AGB-Pfandrechte der Banken<br />

stellen demgegenüber nicht generelle Pfandrechte im soeben umschriebenen<br />

Sinn dar. Nach ZOBL handelt es sich dabei lediglich um einen «Anwendungsfall<br />

des generellen Faustpfandrechts» 186 . In solchen Verträgen wird<br />

in der Regel formularmässig vereinbart, dass der Bank sämtliche gegenwärtig<br />

oder künftig bei ihr liegenden oder auf ihren Namen bei Dritten deponierten<br />

Vermögenswerte verpfändet sind. Damit gilt quasi durch stillschweigende<br />

Vereinbarung, dass laufend Vermögenswerte aus der Pfandhaftung ausscheiden<br />

<strong>und</strong> andere, der Bank zugehende, ohne weiteres sofort vom Pfandrecht<br />

erfasst werden. Bei derartigen Globalverfügungen fragt sich nun. ob sie mit<br />

dem Spezialitätsprinzip überhaupt noch vereinbar sind. In der Literatur versucht<br />

man das Problem zu lösen, indem auf der Ebene des Verpflichtungsgeschäfts<br />

geprüft wird, ob die Klausel vor Art. 27 ZGB standhält <strong>und</strong> man im<br />

übrigen das Pfandrecht erst mit der Besitzerlangung durch die Bank entstehen<br />

lässt, wodurch gleichzeitig dem SpeziaHtäts- <strong>und</strong> dem Publizitätsprinzip<br />

genügt wird 187 . Es dürfte in der Tat zutreffen, dass solche Klauseln rein formal<br />

betrachtet nicht gegen sachenrechtliche Prinzipien Verstössen 188 . Trotzdem<br />

ist ihre Verwendung zumindest rechtspolitisch nicht unproblematisch,<br />

führen sie doch in der Insolvenz des Verpfänders zu einer massiven zusätzlichen<br />

Risikoverschiebung von den gesicherten auf die ungesicherten Gläubiger.<br />

183<br />

Sog. Mitverschluss; dazu BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 542 ff. <strong>und</strong> STAUUINGER/WIE-<br />

GAND, op.cit. (Fn. 27) § 1206. Rn. 1 ff.<br />

,M<br />

Dazu BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Syst. Teil. Rn. 512.<br />

185<br />

Dazu eingehend STALIDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 27). § 1204, Rn. 36.<br />

186<br />

BK-ZOBL, op.cit. (Fn. 25). Syst. Teil. Rn. 514<br />

IS7<br />

BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 379 ff.<br />

188<br />

Immerhin erscheint zweifelhaft, ob der zur Besitzerlangung der Bank stets erforderliche Besitzerwerbswille<br />

in jedem Einzelfall vorhanden ist. dazu WIEGAND. Kreditsicherung <strong>und</strong><br />

Rechtsdogmatik, in: BUCHER/SALADIN, Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1979.<br />

Bern/Stuttgart 1979. 283 ff. (303).

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