Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 111<br />
chen Gründen, indem die Pfandbestellung in der Regel am Faustpfandprinzip<br />
scheitern wird. Denkbar wäre aber z.B. die Verpfändung «der<br />
Bibliothek», wenn sich diese in einem Raum befindet, zu dem der Verpfänder<br />
keinen Zugang mehr hat oder allenfalls noch Zugang unter Mitwirkung<br />
<strong>und</strong> Zustimmung des Pfandgläubigers 183 . Im Ergebnis lassen sich auf diese<br />
Weise auch Sach- <strong>und</strong> Rechtsgesamtheiten verpfänden (sog. generelles<br />
Pfandrecht 184 ). Ist die Pfandhaftung im Zeitpunkt der Begründung des<br />
Pfandrechts lediglich generell umschrieben, kann durch Parteiabrede auch<br />
künftigen Wechseln im Bestand Rechnung getragen werden 185 : Die Parteien<br />
können vereinbaren, dass Wechsel im Bestand der Gesamtheit zu berücksichtigen<br />
sind, so dass sich der genaue Umfang der Pfandhaft erst im Zeitpunkt<br />
der Verwertung herausstellt; erst in diesem Moment erfolgt somit die<br />
Individualisierung.<br />
Die «Allgemeinen Pfandverträge» sowie die AGB-Pfandrechte der Banken<br />
stellen demgegenüber nicht generelle Pfandrechte im soeben umschriebenen<br />
Sinn dar. Nach ZOBL handelt es sich dabei lediglich um einen «Anwendungsfall<br />
des generellen Faustpfandrechts» 186 . In solchen Verträgen wird<br />
in der Regel formularmässig vereinbart, dass der Bank sämtliche gegenwärtig<br />
oder künftig bei ihr liegenden oder auf ihren Namen bei Dritten deponierten<br />
Vermögenswerte verpfändet sind. Damit gilt quasi durch stillschweigende<br />
Vereinbarung, dass laufend Vermögenswerte aus der Pfandhaftung ausscheiden<br />
<strong>und</strong> andere, der Bank zugehende, ohne weiteres sofort vom Pfandrecht<br />
erfasst werden. Bei derartigen Globalverfügungen fragt sich nun. ob sie mit<br />
dem Spezialitätsprinzip überhaupt noch vereinbar sind. In der Literatur versucht<br />
man das Problem zu lösen, indem auf der Ebene des Verpflichtungsgeschäfts<br />
geprüft wird, ob die Klausel vor Art. 27 ZGB standhält <strong>und</strong> man im<br />
übrigen das Pfandrecht erst mit der Besitzerlangung durch die Bank entstehen<br />
lässt, wodurch gleichzeitig dem SpeziaHtäts- <strong>und</strong> dem Publizitätsprinzip<br />
genügt wird 187 . Es dürfte in der Tat zutreffen, dass solche Klauseln rein formal<br />
betrachtet nicht gegen sachenrechtliche Prinzipien Verstössen 188 . Trotzdem<br />
ist ihre Verwendung zumindest rechtspolitisch nicht unproblematisch,<br />
führen sie doch in der Insolvenz des Verpfänders zu einer massiven zusätzlichen<br />
Risikoverschiebung von den gesicherten auf die ungesicherten Gläubiger.<br />
183<br />
Sog. Mitverschluss; dazu BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 542 ff. <strong>und</strong> STAUUINGER/WIE-<br />
GAND, op.cit. (Fn. 27) § 1206. Rn. 1 ff.<br />
,M<br />
Dazu BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Syst. Teil. Rn. 512.<br />
185<br />
Dazu eingehend STALIDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 27). § 1204, Rn. 36.<br />
186<br />
BK-ZOBL, op.cit. (Fn. 25). Syst. Teil. Rn. 514<br />
IS7<br />
BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 379 ff.<br />
188<br />
Immerhin erscheint zweifelhaft, ob der zur Besitzerlangung der Bank stets erforderliche Besitzerwerbswille<br />
in jedem Einzelfall vorhanden ist. dazu WIEGAND. Kreditsicherung <strong>und</strong><br />
Rechtsdogmatik, in: BUCHER/SALADIN, Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1979.<br />
Bern/Stuttgart 1979. 283 ff. (303).