Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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104 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
vom B<strong>und</strong>esgericht vertretenen Auffassung seit dem 1.1.1997 im Bankbereich<br />
entschärft, nachdem durch die SchKG-Revision 154 folgende Bestimmungen in<br />
das Bankengesetz 155 aufgenommen wurden 156 :<br />
Art. 16 BaG:<br />
Als Depotwerte im Sinne von Art. 376 des Gesetzes gelten:<br />
1. bewegliche Sachen <strong>und</strong> Effekten der Depotk<strong>und</strong>en;<br />
2. bewegliche Sachen, Effekten <strong>und</strong> Forderungen, welche die Bank für Rechnung <strong>und</strong><br />
Depotk<strong>und</strong>en fiduziarisch innehat:<br />
3. frei verfügbare Lieferansprüche der Bank gegenüber Dritten aus Kassageschäften,<br />
abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung<br />
der Depotk<strong>und</strong>en.<br />
Art. 37fe BaG:<br />
1 Depotwerte gemäss Art. 16 werden im Konkurs der Bank nicht zur Konkursmasse<br />
gezogen, sondern unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank gegenüber dem<br />
Deponenten zu dessen Gunsten abgesondert.<br />
: Ist die konkursite Bank selber Deponentin bei einem Dritten, so werden die Depotwerte<br />
als Bestände ihrer Depotk<strong>und</strong>en vermutet <strong>und</strong> gemäss Absatz 1 abgesondert.<br />
'Die Konkursverwaltung der Bank muss deren Depotverpflichtungen gegenüber<br />
einem Drittverwahrer sowie Verpflichtungen aus Geschäften gemäss Art. 16 Ziff. 3<br />
erfüllen.<br />
Trotz dieser sondergesetzlichen Regelung für den Bankbereich 157 ist daran<br />
festzuhalten, dass langfristig auf die Anerkennung der Sonderstellung von<br />
Treuhandeigentum nicht verzichtet werden kann. Es handelt sich auch hierbei<br />
um eine Konsequenz, die sich aus dem veränderten Verständnis der Funktionen<br />
des Sachenrechts <strong>und</strong> des Schuldrechts ergibt. Auch hier ist es notwendig,<br />
dem Parteiwillen nach Massgabe der oben bereits erwähnten Gr<strong>und</strong>sätze in<br />
grösstmöglichem Umfang Rechnung zu tragen, sofern <strong>und</strong> soweit es die<br />
Schutzinteressen Dritter erlauben.<br />
Unabhängig von der Frage der sachenrechtlichen Sonderstellung des Treuhandeigentums<br />
<strong>und</strong> der mit ihr korrespondierenden Sonderbehandlung in der<br />
Insolvenz ist dagegen die Rechtsnatur der Sicherungsabrede zu beurteilen.<br />
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