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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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112 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

3. Akzessorietät<br />

Anders als <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> Sicherungszession ist das Pfandrecht<br />

wie die Bürgschaft 181 ' als akzessorisches Sicherungsrecht ausgestaltet. Akzessorietät<br />

bedeutet zunächst <strong>und</strong> allgemein Abhängigkeit eines Rechts von einem<br />

anderen Recht, wobei das akzessorische Recht regelmässig als Nebenrecht,<br />

das andere als Hauptrecht bezeichnet wird 190 . Im Bereich der Kreditsicherung<br />

bedeutet Akzessorietät, dass das Sicherungsrecht in Entstehung,<br />

Bestand <strong>und</strong> Untergang abhängig ist von der Existenz der zu sichernden Forderung,<br />

dass das Sicherungsrecht bei der Übertragung des gesicherten Rechts<br />

mitübertragen wird 191 <strong>und</strong> dass der Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts die<br />

gleichen Einreden entgegenstehen wie dem gesicherten Recht 192 .<br />

Historisch betrachtet beruht die dogmatische Figur der Akzessorietät auf<br />

dem Bestreben. Umfang <strong>und</strong> Dauer der Haftung zu begrenzen. Exemplarisch<br />

dafür ist eine bereits beschriebene Entwicklung im römischen Recht: Die Entstehung<br />

des pignus aus der früheren <strong>und</strong> weitergehenden fiducia <strong>und</strong> deren<br />

allmähliche Verdrängung. Diese Tendenz der zunehmenden Bindung des Sicherungsrechts<br />

an die zu sichernde Forderung wurde erst im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

wieder durchbrochen, als im Zuge der Industrialisierung <strong>und</strong> des damit verb<strong>und</strong>enen<br />

hohen Kapitalbedarfs neue, nicht akzessorische Kreditsicherungsformen<br />

wie etwa die <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> die Sicherungszession neu<br />

entdeckt oder geschaffen wurden.<br />

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hat der Akzessorietätsgr<strong>und</strong>satz<br />

im Bereich des Pfandrechts zwar nur bei der Gr<strong>und</strong>pfandverschreibung erfahren<br />

(Art. 824 Abs. 1 ZGB). Nach allgemeiner Auffassung gilt diese Bestimmung<br />

jedoch analog für alle Pfandrechte 193 .<br />

Akzessorietät bedeutet, wie erwähnt. Abhängigkeit des Pfandrechts von<br />

der zu sichernden Forderung. Dies setzt voraus, dass diese Forderung bestimmt<br />

oder zumindest bestimmbar ist: insofern ist dieses Bestimmtheitserfordernis<br />

lediglich eine Konsequenz des Akzessorietätsgr<strong>und</strong>satzes 194 . Allerdings<br />

ist die Umschreibung der zu sichernden Forderung im Bereich des Pfandrechts<br />

sehr offen formuliert: Nach Art. 824 Abs. 1 ZGB «kann eine beliebige,<br />

gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich<br />

sichergestellt werden». In den bereits erwähnten «Allgemeinen Pfandverträgen»<br />

<strong>und</strong> AGB-Pfandrechten der Kreditwirtschaft finden sich oft Klauseln.<br />

""' Zur Akzessorietät im Bürgschaftsrecht vgl. WIEGAND, Die Bürgschaft im Bankgeschäft, in:<br />

WIEGAND (Hrsg.). Personalsicherheiten. Berner Bankrechtstag (BBT) Band 4 Bern 1997.<br />

175 ff. (187 ff).<br />

" Vgl. da/u v. TUHR/PETER. Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts. Band I.<br />

Zürich 1979.21.<br />

1,1 Sog. Sukzession, vgl. Art. 170 Abs. I OR.<br />

'" ; Vgl. insb. die Regelung im Bürgschaftsrecht (Art. 502 Abs. 1 OR).<br />

'• ZK-OFTINGER/BÄR. op.cit. (Fn. 123). Art. 884. Rn. 149 f.: BK-ZOBI,. op.cit. (Fn. 25). Svst. Teil<br />

Rn. 245 ff.<br />

1 " 4 BK-ZOBI . opcit. (Fn. 25). Art. S.X4. Rn. 388: WIEGAND. Akzessorietät, op.cit. (Fn. 124). 41.

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