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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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108 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

erwähnt, bewirkt die durch Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung vertretene Interpretation<br />

von Art. 717, dass eine Umgehung bzw. Benachteiligung immer gegeben<br />

ist, wenn die besitzlose Übereignung zu Sicherungszwecken erfolgt. Es macht<br />

wenig Sinn, über diese Interpretation zu streiten; festzuhalten bleibt, dass damit<br />

die <strong>Sicherungsübereignung</strong> als Kreditsicherungsmittel für die Schweiz<br />

praktisch ausgeschaltet ist. Dies bedeutet aber auch, dass infolgedessen enormes<br />

Kreditsicherungspotential «brachliegt».<br />

Dies ist, wenn auch nicht der alleinige, so doch einer der ganz wesentlichen<br />

Faktoren, die zu den Finanzierungsproblemen der kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmungen<br />

(KMU) geführt haben. Dieser Aspekt ist in der Debatte um die<br />

Finanzierungsproblematik der KMU bisher nicht hinreichend gewürdigt worden;<br />

ihm kommt meines Erachtens mindestens die gleiche Bedeutung zu wie<br />

der vielfach kritisierten Kreditgewährungspraxis der Banken, die eben nicht<br />

zuletzt ihre Ursache in dem unzureichenden rechtlichen Instrumentarium hat.<br />

das zur Kreditsicherung zur Verfügung steht.<br />

C. Rechtliche Konsequenzen<br />

/. Die unwirksame Sichenmgsübereigmmg<br />

Die <strong>Sicherungsübereignung</strong> durch Besitzeskonstitut hat keine «Drittwirkung»,<br />

aber sie ist inter partes voll anerkannt 171 . Dies lässt sich sehr schön an<br />

einem mir durch den zuständigen Richter anvertrauten Streitfall illustrieren:<br />

In einer Ehescheidungssache vor einem bernischen Gericht entstand Streit<br />

über die Frage, wem das Eigentum an dem sich im Besitz des Ehemannes befindlichen<br />

Auto zustehe. Letzterer hatte bei seiner Ehefrau Geld aufgenommen<br />

<strong>und</strong> ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche das in die Ehe gebrachte Fahrzeug<br />

ohne Übergabe des Besitzes sicherungshalber übereignet. Ohne auf die güterrechtlichen<br />

Fragen dieses Falls einzugehen, können im übrigen keine Zweifel<br />

bestehen, dass hier eine wirksame <strong>Sicherungsübereignung</strong> zustande gekommen<br />

ist: Die Ehefrau ist fiduziarische Eigentümerin des Fahrzeugs geworden<br />

<strong>und</strong> kann sich an dieses halten, wenn die gesicherte Forderung nicht getilgt<br />

wird. Nur wenn von Dritten - sei es in der Betreibung auf Pfändung oder im<br />

Konkurs - auf das sich weiterhin beim Fiduziar (Ehemann) befindliche Auto<br />

gegriffen wird, kommt Art. 717 Abs. 1 ZGB zum Zug.<br />

2. Die wirksame Sicherlingsübereignung<br />

Die «zulässige», d.h. auch Dritten gegenüber wirksame <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />

erfordert die tatsächliche Übergabe des Sicherungsguts vom Sicherungs-<br />

"' ZK-SCHFRRFR. op.cit. (Fn. 35), Art. 717. Rn. 51. 62 <strong>und</strong> 6b. Vgl. auch BGE 5b II 444 (451) <strong>und</strong><br />

BGE70II 199(204).

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