Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
108 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
erwähnt, bewirkt die durch Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung vertretene Interpretation<br />
von Art. 717, dass eine Umgehung bzw. Benachteiligung immer gegeben<br />
ist, wenn die besitzlose Übereignung zu Sicherungszwecken erfolgt. Es macht<br />
wenig Sinn, über diese Interpretation zu streiten; festzuhalten bleibt, dass damit<br />
die <strong>Sicherungsübereignung</strong> als Kreditsicherungsmittel für die Schweiz<br />
praktisch ausgeschaltet ist. Dies bedeutet aber auch, dass infolgedessen enormes<br />
Kreditsicherungspotential «brachliegt».<br />
Dies ist, wenn auch nicht der alleinige, so doch einer der ganz wesentlichen<br />
Faktoren, die zu den Finanzierungsproblemen der kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmungen<br />
(KMU) geführt haben. Dieser Aspekt ist in der Debatte um die<br />
Finanzierungsproblematik der KMU bisher nicht hinreichend gewürdigt worden;<br />
ihm kommt meines Erachtens mindestens die gleiche Bedeutung zu wie<br />
der vielfach kritisierten Kreditgewährungspraxis der Banken, die eben nicht<br />
zuletzt ihre Ursache in dem unzureichenden rechtlichen Instrumentarium hat.<br />
das zur Kreditsicherung zur Verfügung steht.<br />
C. Rechtliche Konsequenzen<br />
/. Die unwirksame Sichenmgsübereigmmg<br />
Die <strong>Sicherungsübereignung</strong> durch Besitzeskonstitut hat keine «Drittwirkung»,<br />
aber sie ist inter partes voll anerkannt 171 . Dies lässt sich sehr schön an<br />
einem mir durch den zuständigen Richter anvertrauten Streitfall illustrieren:<br />
In einer Ehescheidungssache vor einem bernischen Gericht entstand Streit<br />
über die Frage, wem das Eigentum an dem sich im Besitz des Ehemannes befindlichen<br />
Auto zustehe. Letzterer hatte bei seiner Ehefrau Geld aufgenommen<br />
<strong>und</strong> ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche das in die Ehe gebrachte Fahrzeug<br />
ohne Übergabe des Besitzes sicherungshalber übereignet. Ohne auf die güterrechtlichen<br />
Fragen dieses Falls einzugehen, können im übrigen keine Zweifel<br />
bestehen, dass hier eine wirksame <strong>Sicherungsübereignung</strong> zustande gekommen<br />
ist: Die Ehefrau ist fiduziarische Eigentümerin des Fahrzeugs geworden<br />
<strong>und</strong> kann sich an dieses halten, wenn die gesicherte Forderung nicht getilgt<br />
wird. Nur wenn von Dritten - sei es in der Betreibung auf Pfändung oder im<br />
Konkurs - auf das sich weiterhin beim Fiduziar (Ehemann) befindliche Auto<br />
gegriffen wird, kommt Art. 717 Abs. 1 ZGB zum Zug.<br />
2. Die wirksame Sicherlingsübereignung<br />
Die «zulässige», d.h. auch Dritten gegenüber wirksame <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />
erfordert die tatsächliche Übergabe des Sicherungsguts vom Sicherungs-<br />
"' ZK-SCHFRRFR. op.cit. (Fn. 35), Art. 717. Rn. 51. 62 <strong>und</strong> 6b. Vgl. auch BGE 5b II 444 (451) <strong>und</strong><br />
BGE70II 199(204).