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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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86 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

sondern es behält sich der Verkäufer im Vertrag bloss das Recht zur jederzeitigen<br />

Erwirkung des Registereintrags vor* 1 . Dadurch wird die Frage aufgeworfen,<br />

ob der Registereintrag konstitutiv oder bloss deklaratorisch wirkt 49 . Nach<br />

dem Wortlaut von Art. 715 Abs. 1 ZGB («... nur dann wirksam ...») scheint die<br />

Annahme einer konstitutiven Wirkung naheliegend 50 . Nach dieser auch vom<br />

B<strong>und</strong>esgericht 51 vertretenen Auffassung ist der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, solange<br />

er nicht eingetragen ist, «ohne jegliche rechtliche Bedeutung, weder Dritten<br />

gegenüber noch inter partes» 52 . Existiert bei Übergabe der Kaufsache kein<br />

Eintrag, so wird der Käufer ganz normal Eigentümer; ein späterer Registereintrag<br />

bewirkt dann den Rückfall des vorerst an den Erwerber übertragenen<br />

Eigentums.<br />

Die Annahme einer konstitutiven Wirkung des Registereintrags trägt indessen<br />

den Intentionen, die der Gesetzgeber mit der Einführung des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregisters<br />

verfolgt hat, zu wenig Rechnung. Das Register sollte<br />

als Publizitätsmittel dienen <strong>und</strong> für vermehrte Transparenz sorgen. Publizität<br />

soll jedoch primär den unbeteiligten Dritten schützen; die Vertragspartner eines<br />

Kaufs unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> bedürfen dieses Schutzes nicht. Daher ist<br />

davon auszugehen, dass die Eintragung zumindest inter partes nur deklaratorische<br />

Wirkung hat: Der vereinbarte <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> ist inter partes auch<br />

ohne Registrierung voll wirksam. Der Vorbehaltskäufer bleibt Eigentümer<br />

der Kaufsache bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises; sein Herausgabeanspruch<br />

gegen den Käufer darf m.a.W. nicht daran scheitern, dass der vereinbarte<br />

<strong>Eigentumsvorbehalt</strong> nicht eingetragen wurde. Dritten gegenüber<br />

kann sich der Vorbehaltsverkäufer jedoch nur dann auf den vereinbarten Vorbehalt<br />

berufen, wenn dessen Registrierung gültig erfolgt ist (konstitutive Wirkung).<br />

Mit dieser Auffassung wird im Gr<strong>und</strong>e für den <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> nur<br />

vertreten, was bei der <strong>Sicherungsübereignung</strong> im allgemeinen nicht bezweifelt<br />

wird: Dass eine besitzlose <strong>Sicherungsübereignung</strong> inter partes voll wirksam<br />

ist 53 .<br />

4 " Eine häufig verwendete AGB-Klausel lautet: «Die X. AG ist berechtigt, den <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

im Register am jeweiligen Wohnort/Domizil des Käufers eintragen zu lassen: der Käufer<br />

gibt mit seiner Unterschrift zu diesem Vertrag sein Einverständnis i.S.v. Art. 4 Abs. 3 EigVV,<br />

so dass die X. AG den <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> ohne seine Mitwirkung eintragen lassen kann.»<br />

*> Das Eintragungserfordernis hat keine Auswirkungen auf die Vorbehaltsvera>ifta/wi£ (das Verpflichtungsgeschäft),<br />

sondern nur auf den <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. Die von SUZETTE SANDOZ gestützt<br />

auf die französische Fassung von Art. 715 ZGB vertretene Auffassung, der Registereintrag<br />

stelle ein Form- <strong>und</strong> damit Gültigkeitserfordernis für die Vereinbarung eines <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>es<br />

dar. ist abzulehnen (SANDOZ. L'inscription du pacte de reserve de propriete: une<br />

Solution «geniale»...diabolique. ZSR NF 106 11987] Band I 535 ff. [564 ff.]).<br />

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