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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 97<br />

2. Ausweitungen<br />

a) <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> <strong>und</strong> Drittfinanzierung<br />

In der Praxis kommt es oft vor, dass bei einem Kaufgeschäft die Kreditierung<br />

des Kaufpreises erst durch Einschaltung eines Dritten, in der Regel einer<br />

Bank, ermöglicht wird. Dies kann im Wege der Absatzfinanzierung oder der<br />

K<strong>und</strong>enfinanzierung geschehen 115 :<br />

aa) Bei der Absatzfinanzierung gewährt die Bank dem Verkäufer einen<br />

Kredit, der durch fiduziarische Abtretung von K<strong>und</strong>enguthaben gesichert<br />

wird 116 . Die Bank wird damit als Zessionarin neue Gläubigerin des Käufers.<br />

Hat sich der Verkäufer bei Vertragsschluss das Eigentum am Kaufgegenstand<br />

vorbehalten, stellt sich die Frage, ob mit der Zession der Kaufpreisforderung<br />

auch der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> «abgetreten» wurde 117 . Nach Art. 170 OR gehen<br />

mit der Forderung auch die Vorzugs- <strong>und</strong> Nebenrechte über. Ob auch der<br />

<strong>Eigentumsvorbehalt</strong> ein solches Nebenrecht darstellt, ist umstritten 118 . Eine<br />

rein funktionelle Betrachtung führt zum Ergebnis, dass der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

analog dem Pfandrecht ein der Forderung anhaftendes Sicherungsrecht<br />

darstellt <strong>und</strong> daher mit der Zession der Kaufpreisforderung kraft Art. 170<br />

Abs. 1 OR ohne Zutun der Parteien 119 auf den Zessionar übergeht. Geht man<br />

dagegen von einer strukturellen Betrachtungsweise aus, folgt aus der Auffassung<br />

des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s als suspensivbedingte Eigentumsübertragung,<br />

dass es sich dabei nicht um ein Nebenrecht im Sinne von Art. 170 Abs. 1 OR<br />

handeln kann: Denn wie LIVER zutreffend bemerkt, ist der Verkäufer nicht<br />

bloss dinglich berechtigter Gläubiger, sondern eben (nach wie vor) Eigentümer<br />

der verkauften Sache 12 ". Daher ist eine «Übertragung des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s»<br />

121 auf den Zessionar nur dann als erfolgt zu betrachten, wenn dies<br />

zwischen Zedent <strong>und</strong> Zessionar entsprechend vereinbart wurde 122 . Durch eine<br />

Revision der EigVV von 1932 wurde Art. 4 bis eingefügt, nach welchem die Abtretung<br />

der Kaufpreisforderung auf Gesuch von Zedent oder Zessionar im <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister<br />

vermerkt werden kann.<br />

115 Zu dieser Unterscheidung OR-STAUDER. op.cit. (Fn. 56). Art. 226m. Rn. 63 ff.<br />

1 " Regelmässig wird es sich dabei um Globalzessionen handeln; vgl. dazu den Beitrag von WALTER<br />

(S. 43 ff.) in diesem Band.<br />

117 Gr<strong>und</strong>sätzlich zur Zulässiekeit einer Abtretung des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s BGE 46 II 45 (47/<br />

48).<br />

118 Bejahend BGE 46 II 45 (47); verneinend v. TUHR/ESCHER. Allgemeiner Teil des Schweizerischen<br />

Obligationenrechts. 3. Aufl. Zürich 1974. Band II. 355. sich anschliessend BLCHER. Kreditsicherung<br />

durch Zession, in: WIEGAND (Hrsg.). Probleme der Kreditsicherung. Berner Tage<br />

für die juristische Praxis (BTJP). Bern 1981.9 ff. (14). Weitere Nw. bei BLICHER. OR AT. op.cit.<br />

(Fn. 61). 571, Anm. 137.<br />

"' Art. 170 Abs. 1 OR ist nicht als Legalzession aufzufassen (so OR-GIRSBERGF.R. op.cit. [Fn. 56],<br />

Art. 17(1. Rn. 6). sondern, wie BÜCHER (a.a.O. 570) schreibt, als Vermutung.<br />

1211 LIVER. op.cit. (Fn. 35), 340.<br />

1:1 Genauer sollte man von der «Übertragung des vorbehaltenen Eigentums» sprechen.<br />

'" Sachenrechtlich liegt Besitzanweisung vor (Art. 924 Abs. 1 ZGB).

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