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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 135<br />

stehen, so wenn der persönliche Schuldner mit seiner Bitte, für ihn ein<br />

Pfand zu bestellen, direkt an den Pfandeigentümer gelangt <strong>und</strong> dieser dann<br />

den Verpfänder beauftragt, z.B. eine verliehene Sache in eigenem Namen<br />

zu verpfänden.<br />

© Pfandeigentümer/Verpfänder<br />

Z.B. ein einfacher Auftrag; denkbar ist aber auch, dass der Verpfänder<br />

ohne Ermächtigung durch den Pfandeigentümer handelt, was ggf. Schadensersatzansprüche<br />

begründen kann.<br />

© Pfandeigentümer/Persönlicher Schuldner<br />

Denkbar ist auch hier ein Auftragsverhältnis. Bestehen im Zeitpunkt der<br />

Pfandbestellung keine Rechtsbeziehungen, werden solche erst durch die<br />

Verwertung oder durch die Einlösung der verpfändeten Sache (Art. 110<br />

Ziff. 1 OR) begründet.<br />

© Pfandgläubiger/Drittpfandeigentümer<br />

Hier bestehen im Zeitpunkt der Pfandbestellung keine Vertragsbeziehungen.<br />

Immerhin ist zu beachten, dass der Pfandgläubiger die Kündigung der<br />

gesicherten Forderung auch gegenüber dem Pfandeigentümer auszusprechen<br />

hat (Art. 831 ZGB analog).

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