Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 135<br />
stehen, so wenn der persönliche Schuldner mit seiner Bitte, für ihn ein<br />
Pfand zu bestellen, direkt an den Pfandeigentümer gelangt <strong>und</strong> dieser dann<br />
den Verpfänder beauftragt, z.B. eine verliehene Sache in eigenem Namen<br />
zu verpfänden.<br />
© Pfandeigentümer/Verpfänder<br />
Z.B. ein einfacher Auftrag; denkbar ist aber auch, dass der Verpfänder<br />
ohne Ermächtigung durch den Pfandeigentümer handelt, was ggf. Schadensersatzansprüche<br />
begründen kann.<br />
© Pfandeigentümer/Persönlicher Schuldner<br />
Denkbar ist auch hier ein Auftragsverhältnis. Bestehen im Zeitpunkt der<br />
Pfandbestellung keine Rechtsbeziehungen, werden solche erst durch die<br />
Verwertung oder durch die Einlösung der verpfändeten Sache (Art. 110<br />
Ziff. 1 OR) begründet.<br />
© Pfandgläubiger/Drittpfandeigentümer<br />
Hier bestehen im Zeitpunkt der Pfandbestellung keine Vertragsbeziehungen.<br />
Immerhin ist zu beachten, dass der Pfandgläubiger die Kündigung der<br />
gesicherten Forderung auch gegenüber dem Pfandeigentümer auszusprechen<br />
hat (Art. 831 ZGB analog).