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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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130 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

men entstanden sind 260 , dann müssen andere Wege eingeschlagen werden. Jedenfalls<br />

wird es unumgänglich sein, entweder das Faustpfandprinzip zu lokkern<br />

oder aber - als radikalere Methode - das bisherige System der Sicherungsrechte<br />

an beweglichen Sachen durch ein moderneres, umfassenderes<br />

Sicherungssystem abzulösen. Hierfür in Betracht kommt vor allem das in den<br />

USA 261 entwickelte System eines einheitlichen Sicherungsrechts verb<strong>und</strong>en<br />

mit einem Register, in welchem dieses Recht in all seinen Erscheinungsformen<br />

aufgenommen werden kann 262 .<br />

Für die Erweiterung des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregisters in ein Register, das<br />

sämtliche dinglichen Sicherungsrechte an Sachen aufnehmen könnte, habe ich<br />

mich schon vor beinahe zwanzig Jahren ausgesprochen 263 . Mag der Vorschlag<br />

eines elektronischen Registers damals noch etwas «revolutionär» gewesen<br />

sein, so ist er heute ohne Probleme umsetzbar: Die seitherigen gewaltigen<br />

Entwicklungssprünge in der Computerbranche <strong>und</strong> bei der Softwareherstellung<br />

würden es heute ohne weiteres ermöglichen, ein zentral geführtes<br />

«Schweizerisches Register für Mobiliarsicherheiten» aufzubauen; durch die<br />

nach wie vor rasch wachsende Computer- Vernetzung wäre es meines Erachtens<br />

zudem ein leichtes, den gesamten Verkehr mit der Registerbehörde (Eintragungen,<br />

Einsichtnahmen etc.) online abzuwickeln, ggf. sogar über das Me-<br />

260 In Deutschland sind <strong>Sicherungsübereignung</strong>en durch Besitzeskonstitut sowie <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>e<br />

mit allen Verlängerungsformen praktisch uneingeschränkt zugelassen. Durch die Kombination<br />

dieser Sicherungsformen mit der Sicherungs- <strong>und</strong> Vorauszession ist eine Lückenlosigkeit<br />

des Kreditsicherungssystems entstanden, die für ungesicherte Gläubiger im Insolvenzfall<br />

praktisch kein verwertbares Substrat übriglässt. In diesem Zusammenhang wurde auch vom<br />

«Konkurs des Konkurses» gesprochen, womit das Phänomen gemeint war, dass immer häufiger<br />

die Konkurseröffnung mangels verwertbarer Aktiven abgelehnt werden musste. weil sämtliche<br />

verwertungsfähigen Sachen <strong>und</strong> Rechte von bevorzugten Kreditgebern in Anspruch genommen<br />

wurden. Hinzu kam. dass durch die Überlagerung verschiedener Sicherungsformen immer<br />

wieder Kollisionen provoziert wurden: besonders häufig geschah dies durch das Zusammentreffen<br />

eines durch Vorausabtretung verlängerten <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s mit der Globalzession.<br />

Diese Zustände haben den Gesetzgeber nach langem Ringen schliesslich zu einer Reform des<br />

Insolvenzrechts bewogen, durch die die verschiedenen Kreditsicherungsformen einander wenigstens<br />

vollstreckungsrechtlich angeglichen wurden. Vgl. zum Ganzen eingehend STAUDIN-<br />

GFTR/WIEGAND. op.cit. (Fn. 37), Anhang zu §8 929-931. Rn. 10 ff.<br />

:hl Art. 9 des US-amerikanischen Uniform Commercial Code (UCC).<br />

; " : Nach dem amerikanischen Modell richten sich unter anderem auch die neusten Vereinheitlichungsbestrebungen<br />

auf internationaler Ebene, namentlich diejenigen des Römer Instituts für<br />

die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT). Vgl. dazu INTERNATIONAL INSTITUTE FOR<br />

THE UNIFICATION OF PRIVATE LAW: First Set of Draft Articles of a Future UNIDROIT Convention<br />

on International Interests in Mobile Equipment (established by the Drafting Group of the<br />

Sub-committee on 19 December 1995 as revised by the same on 4 March 1996, UNIDROIT<br />

1996 Study LXXII - Doc. 24). Aktueller Stand: Preliminary Draft UNIDROIT Convention on<br />

International Interests in Mobile Equipment (as established by the Study Group at the conclusion<br />

of its fourth session. held in Rome from 3 to 7 November 1997).<br />

: "' WIEGAND, Fiduziarische .Sicherungsgeschäfte, op.cit. (Fn. 6). 557 ff; vgl. auch ALTORFER. op.cit.<br />

(Fn. 21). 211 ff. (229 f.). Für die Einführungeines Registers für Mobiliarsicherheiten jetzt auch<br />

DANIEL GIRSBFRGER. Ist das Faustpfandprinzip noch zeitgemäss? SJZ 93 (1997) 97 ff. <strong>und</strong> THEO­<br />

DOR Bim ER. Sicherungsmittel im Zahlungsverkehr. Zürich 1997, 200 ff.

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