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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 107<br />

Die Eigentumsübertragung erfolgt prinzipiell unbedingt, es sei denn, die<br />

Parteien hätten ausdrücklich eine bedingte Sicherungsübertragung vereinbart.<br />

Allerdings ist es keine Selbstverständlichkeit, dass Verfügungsgeschäfte<br />

bedingt abgeschlossen werden können. Das Immobiliarsachenrecht lässt bedingte<br />

Verfügungen nicht zu 166 . Im Mobiliarsachenrecht ergibt sich die Zulässigkeit<br />

einer suspensivbedingten Verfügung direkt aus Art. 715 ZGB. Ob<br />

hingegen auch resolutivbedingte Verfügungen über bewegliche Sachen zulässig<br />

sind, ist umstritten 167 . Meines Erachtens ergibt sich die Zulässigkeit der<br />

Resolutivbedingung schon daraus, dass Eigentum zu bestimmten Zwecken<br />

auch nur vorübergehend übertragen werden kann (dazu oben S. 102). Einer<br />

<strong>Sicherungsübereignung</strong> immanent ist stets die Ungewissheit, ob das Sicherungsgut<br />

dereinst zurückzuübereignen ist. Nicht anders verhält es sich, wenn<br />

die <strong>Sicherungsübereignung</strong> mit einer Resolutivbedingung verknüpft wird,<br />

nur dass dann mit dem Eintritt der Bedingung ein automatischer Rückfall erfolgt.<br />

Durch die Vereinbarung einer bedingten <strong>Sicherungsübereignung</strong> kann der<br />

Eigentumserwerb wie bei den akzessorischen Sicherungsrechten von der Existenz<br />

der zu sichernden Forderung abhängig gemacht werden: Eine Suspensivbedingung<br />

bewirkt, dass die Eigentumsübertragung erst im Moment der<br />

Forderungsentstehung erfolgt; bei einer resolutivbedingten <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />

bewirkt der Untergang der zu sichernden Forderung den automatischen<br />

Rückfall des Eigentums am Sicherungsgut. Mit Hilfe der Bedingung<br />

lässt sich somit im wesentlichen der Effekt der Akzessorietät auch bei der <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />

herbeiführen 168 . Zudem bestimmt Art. 152 Abs. 3 OR<br />

für Suspensivbedingungen, dass Verfügungen während der Schwebezeit im<br />

Zeitpunkt des Bedingungseintritts unwirksam werden. Diese Regelung gilt<br />

nach herrschender Meinung analog für Resolutivbedingungen 169 . Die Unwirksamkeit<br />

der Verfügung gilt auch gegenüber Dritten, wird jedoch im Mobiliarsachenrecht<br />

durch den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten<br />

(Art. 714 Abs. 2 ZGB) stark eingeschränkt 170 .<br />

Das Hauptproblem der Verfügung besteht darin, dass ihre Wirkung<br />

Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn der Eigentumsübergang durch Besitzeskonstitut<br />

erfolgt <strong>und</strong> damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der<br />

Pfandrechtsvorschriften beabsichtigt ist (Art. 717 Abs. 1 ZGB). Wie bereits<br />

166 Dazu im einzelnen GUHL/KOLLER/DRUEY. op.cit. (Fn. 153), 52 f.<br />

I " 7 Ablehnend u.a. BUCHER (OR AT. op.cit. (Fn. 61], 510) mit der Begründung, dies widerspreche<br />

dem Traditionsprinzip. Zustimmend EITEL, der jedoch ohne zwischen suspensiver <strong>und</strong> resolutiver<br />

Bedingung zu unterscheiden von der Zulässigkeit bedingter Verfügungen ausgeht (op.cit.<br />

[Fn. 50], 263).<br />

IW DIETER MEDICUS (Die Akzessorietät im Zivilrecht, JuS 1971. 497 ff.) spricht in diesem Zusammenhang<br />

auch von «Akzessorietätsersatz» (503 f.); vgl. zum Ganzen STALDINGER/WIEGAND.<br />

op.cit. (Fn. 37). Anh. zu S§ 929-931. Rn. 196 ff.<br />

1 "' Vgl. statt vieler OR-EHRAT. op.cit. (Fn. 56). Art. 154. Rn. 5 m.w.Nw.<br />

"» BUCHER. OR AT. op.cit. (Fn. 61), 511 f.

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