Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 107<br />
Die Eigentumsübertragung erfolgt prinzipiell unbedingt, es sei denn, die<br />
Parteien hätten ausdrücklich eine bedingte Sicherungsübertragung vereinbart.<br />
Allerdings ist es keine Selbstverständlichkeit, dass Verfügungsgeschäfte<br />
bedingt abgeschlossen werden können. Das Immobiliarsachenrecht lässt bedingte<br />
Verfügungen nicht zu 166 . Im Mobiliarsachenrecht ergibt sich die Zulässigkeit<br />
einer suspensivbedingten Verfügung direkt aus Art. 715 ZGB. Ob<br />
hingegen auch resolutivbedingte Verfügungen über bewegliche Sachen zulässig<br />
sind, ist umstritten 167 . Meines Erachtens ergibt sich die Zulässigkeit der<br />
Resolutivbedingung schon daraus, dass Eigentum zu bestimmten Zwecken<br />
auch nur vorübergehend übertragen werden kann (dazu oben S. 102). Einer<br />
<strong>Sicherungsübereignung</strong> immanent ist stets die Ungewissheit, ob das Sicherungsgut<br />
dereinst zurückzuübereignen ist. Nicht anders verhält es sich, wenn<br />
die <strong>Sicherungsübereignung</strong> mit einer Resolutivbedingung verknüpft wird,<br />
nur dass dann mit dem Eintritt der Bedingung ein automatischer Rückfall erfolgt.<br />
Durch die Vereinbarung einer bedingten <strong>Sicherungsübereignung</strong> kann der<br />
Eigentumserwerb wie bei den akzessorischen Sicherungsrechten von der Existenz<br />
der zu sichernden Forderung abhängig gemacht werden: Eine Suspensivbedingung<br />
bewirkt, dass die Eigentumsübertragung erst im Moment der<br />
Forderungsentstehung erfolgt; bei einer resolutivbedingten <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />
bewirkt der Untergang der zu sichernden Forderung den automatischen<br />
Rückfall des Eigentums am Sicherungsgut. Mit Hilfe der Bedingung<br />
lässt sich somit im wesentlichen der Effekt der Akzessorietät auch bei der <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />
herbeiführen 168 . Zudem bestimmt Art. 152 Abs. 3 OR<br />
für Suspensivbedingungen, dass Verfügungen während der Schwebezeit im<br />
Zeitpunkt des Bedingungseintritts unwirksam werden. Diese Regelung gilt<br />
nach herrschender Meinung analog für Resolutivbedingungen 169 . Die Unwirksamkeit<br />
der Verfügung gilt auch gegenüber Dritten, wird jedoch im Mobiliarsachenrecht<br />
durch den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten<br />
(Art. 714 Abs. 2 ZGB) stark eingeschränkt 170 .<br />
Das Hauptproblem der Verfügung besteht darin, dass ihre Wirkung<br />
Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn der Eigentumsübergang durch Besitzeskonstitut<br />
erfolgt <strong>und</strong> damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der<br />
Pfandrechtsvorschriften beabsichtigt ist (Art. 717 Abs. 1 ZGB). Wie bereits<br />
166 Dazu im einzelnen GUHL/KOLLER/DRUEY. op.cit. (Fn. 153), 52 f.<br />
I " 7 Ablehnend u.a. BUCHER (OR AT. op.cit. (Fn. 61], 510) mit der Begründung, dies widerspreche<br />
dem Traditionsprinzip. Zustimmend EITEL, der jedoch ohne zwischen suspensiver <strong>und</strong> resolutiver<br />
Bedingung zu unterscheiden von der Zulässigkeit bedingter Verfügungen ausgeht (op.cit.<br />
[Fn. 50], 263).<br />
IW DIETER MEDICUS (Die Akzessorietät im Zivilrecht, JuS 1971. 497 ff.) spricht in diesem Zusammenhang<br />
auch von «Akzessorietätsersatz» (503 f.); vgl. zum Ganzen STALDINGER/WIEGAND.<br />
op.cit. (Fn. 37). Anh. zu S§ 929-931. Rn. 196 ff.<br />
1 "' Vgl. statt vieler OR-EHRAT. op.cit. (Fn. 56). Art. 154. Rn. 5 m.w.Nw.<br />
"» BUCHER. OR AT. op.cit. (Fn. 61), 511 f.