Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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90 WOLFGANG WIEGAND: Eigentunisvorbehalt, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
Eine viel diskutierte Frage ist, ob der Eintrag im <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister<br />
auch noch nach der Konkurseröffnung wirksam erfolgen kann. Das<br />
B<strong>und</strong>esgericht hat die Frage verneint 70 , indem es annimmt, dass der Käufer<br />
(resolutivbedingter) Eigentümer wird, solange kein Registereintrag erfolgt, so<br />
dass unter nicht eingetragenem <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> verkaufte Gegenstände<br />
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG zur Masse<br />
gehören. Aus Art. 197 <strong>und</strong> 204 SchKG leitet das B<strong>und</strong>esgericht sodann ab,<br />
«dass Gegenstände, die zur Zeit der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner<br />
gehörten, dem Konkursbeschlag auch nicht durch Handlungen Dritter entzogen<br />
werden können» 71 .<br />
Zum gleichen Ergebnis kommt man. wenn man von der beabsichtigten<br />
Wirkung des Registereintrags ausgeht: Im Verhältnis zu Drittpersonen soll das<br />
Register für die nötige Publizität sorgen, weshalb ihnen gegenüber von einer<br />
konstitutiven Wirkung des Registereintrags auszugehen ist. Ist der Käufer<br />
zahlungsunfähig <strong>und</strong> wird über ihn der Konkurs eröffnet, erwerben seine<br />
Gläubiger im Zeitpunkt der Konkurseröffung ein Verwertungsrecht an seinem<br />
gesamten Vermögen. Ob dieses Verwertungsrecht auch an einer unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
verkauften Sache begründet wird, hängt davon ab, ob der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
registriert ist oder nicht. Existiert kein Eintrag, gilt der Gemeinschuldner<br />
den Konkursgläubigern gegenüber im Zeitpunkt der Begründung<br />
ihres Verwertungsrechts als Eigentümer. Ein nach Konkurseröffnung<br />
erfolgter Registereintrag kann daher den Konkursgläubigern nicht entgegengehalten<br />
werden; ihr Verwertungsrecht an der Sache entstand zu einem Zeitpunkt,<br />
da der Schuldner mangels Offenk<strong>und</strong>igkeit ihnen gegenüber als deren<br />
Eigentümer galt.<br />
4. <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> <strong>und</strong> guter Glaube<br />
Wer mit dem Vorbehaltskäufer einen Kaufvertrag über einen im Register eingetragenen<br />
Gegenstand abschliesst. muss sich diesen Eintrag vom Vorbehaltsverkäufer<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entgegenhalten lassen. Das Gesetz statuiert -<br />
anders beim Gr<strong>und</strong>buch 72 - nirgends die Fiktion, dass der Dritte das Register<br />
kennt. Der Dritte wird demnach - sofern er gutgläubig ist - auch dann Eigentümer,<br />
wenn sein Vertragspartner nicht verfügungsberechtigt war, sobald er<br />
nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache geschützt ist (Art. 714 Abs. 2<br />
ZGB). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn die Sache dem Veräusserer im Sinne<br />
von Art. 933 ZGB anvertraut war. was bei einer Übereignung unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
ausnahmslos der Fall ist 73 .<br />
'" BGF. 93 III 9h (105 ff.) m.Nw. zum Schrifttum.<br />
71 BGE93 III 109 (E.b).<br />
Art. 970 Abs. 3 ZGB: dazu IXJOR/SCHNYDER/SCHMID, op.cit. (Fn. 21). 644 f.<br />
'-' LIVFR. op.cit. (Fn. 35). 335.