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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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90 WOLFGANG WIEGAND: Eigentunisvorbehalt, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

Eine viel diskutierte Frage ist, ob der Eintrag im <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister<br />

auch noch nach der Konkurseröffnung wirksam erfolgen kann. Das<br />

B<strong>und</strong>esgericht hat die Frage verneint 70 , indem es annimmt, dass der Käufer<br />

(resolutivbedingter) Eigentümer wird, solange kein Registereintrag erfolgt, so<br />

dass unter nicht eingetragenem <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> verkaufte Gegenstände<br />

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG zur Masse<br />

gehören. Aus Art. 197 <strong>und</strong> 204 SchKG leitet das B<strong>und</strong>esgericht sodann ab,<br />

«dass Gegenstände, die zur Zeit der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner<br />

gehörten, dem Konkursbeschlag auch nicht durch Handlungen Dritter entzogen<br />

werden können» 71 .<br />

Zum gleichen Ergebnis kommt man. wenn man von der beabsichtigten<br />

Wirkung des Registereintrags ausgeht: Im Verhältnis zu Drittpersonen soll das<br />

Register für die nötige Publizität sorgen, weshalb ihnen gegenüber von einer<br />

konstitutiven Wirkung des Registereintrags auszugehen ist. Ist der Käufer<br />

zahlungsunfähig <strong>und</strong> wird über ihn der Konkurs eröffnet, erwerben seine<br />

Gläubiger im Zeitpunkt der Konkurseröffung ein Verwertungsrecht an seinem<br />

gesamten Vermögen. Ob dieses Verwertungsrecht auch an einer unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

verkauften Sache begründet wird, hängt davon ab, ob der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

registriert ist oder nicht. Existiert kein Eintrag, gilt der Gemeinschuldner<br />

den Konkursgläubigern gegenüber im Zeitpunkt der Begründung<br />

ihres Verwertungsrechts als Eigentümer. Ein nach Konkurseröffnung<br />

erfolgter Registereintrag kann daher den Konkursgläubigern nicht entgegengehalten<br />

werden; ihr Verwertungsrecht an der Sache entstand zu einem Zeitpunkt,<br />

da der Schuldner mangels Offenk<strong>und</strong>igkeit ihnen gegenüber als deren<br />

Eigentümer galt.<br />

4. <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> <strong>und</strong> guter Glaube<br />

Wer mit dem Vorbehaltskäufer einen Kaufvertrag über einen im Register eingetragenen<br />

Gegenstand abschliesst. muss sich diesen Eintrag vom Vorbehaltsverkäufer<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entgegenhalten lassen. Das Gesetz statuiert -<br />

anders beim Gr<strong>und</strong>buch 72 - nirgends die Fiktion, dass der Dritte das Register<br />

kennt. Der Dritte wird demnach - sofern er gutgläubig ist - auch dann Eigentümer,<br />

wenn sein Vertragspartner nicht verfügungsberechtigt war, sobald er<br />

nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache geschützt ist (Art. 714 Abs. 2<br />

ZGB). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn die Sache dem Veräusserer im Sinne<br />

von Art. 933 ZGB anvertraut war. was bei einer Übereignung unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

ausnahmslos der Fall ist 73 .<br />

'" BGF. 93 III 9h (105 ff.) m.Nw. zum Schrifttum.<br />

71 BGE93 III 109 (E.b).<br />

Art. 970 Abs. 3 ZGB: dazu IXJOR/SCHNYDER/SCHMID, op.cit. (Fn. 21). 644 f.<br />

'-' LIVFR. op.cit. (Fn. 35). 335.

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