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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 113<br />

wonach das Pfand der Bank für sämtliche bestehenden <strong>und</strong> künftigen Forderungen<br />

gegen den K<strong>und</strong>en, gleichgültig auf welchem Rechtsgr<strong>und</strong> sie beruhen,<br />

haften soll (sog. genereller Forderungskreis). Theorie <strong>und</strong> Praxis haben die<br />

Gültigkeit einer solchen Umschreibung der zu sichernden Forderungen nie<br />

ernsthaft in Zweifel gezogen 195 . Trotzdem muss festgestellt werden, dass durch<br />

die Zulassung solcher Vereinbarungen der Akzessorietätsgr<strong>und</strong>satz ausgehöhlt<br />

wird, indem die durch die Akzessorietät bezweckte Verknüpfung des Sicherungsrechts<br />

mit der zu sichernden Forderung weitgehend aufgehoben<br />

wird. In Kombination mit der oben beschriebenen Tendenz zu einer weiten<br />

Umschreibung des Sicherungsgegenstandes führt dies im Ergebnis zu einer<br />

Art Dauerpfandrecht 196 , das wenigstens fallweise Züge einer (unzulässigen)<br />

Generalhypothek annimmt. Daher ist zumindest zu fordern, dass das zu sichernde<br />

Forderungs- oder Rechtsverhältnis bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrages<br />

in der Weise umschrieben wird, dass jederzeit festgestellt werden<br />

kann, ob eine bestimmte Forderung entstanden ist <strong>und</strong> ob sie noch existiert<br />

(z.B. indem vereinbart wird, dass das Pfand für alle gegenwärtigen <strong>und</strong><br />

zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr haften soll) 197 .<br />

B. Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> die<br />

möglichen Pfandgegenstände<br />

1. Art. 884 ZGB - Pfandrecht an körperlichen Sachen<br />

Art. 884 Abs. 1 ZGB nennt als wichtigste Voraussetzung für die Begründung<br />

des Pfandrechts an Fahrnis die Übertragung des Besitzes an der Pfandsache<br />

auf den Pfandgläubiger. Solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt<br />

über die Sache behält, ist nach Art. 884 Abs. 3 ZGB das Pfandrecht nicht begründet.<br />

Der Gesetzgeber wollte damit den Besitzerwerb durch Besitzeskonstitut<br />

(Art. 924 Abs. 1 ZGB) ausschalten; es gilt das Faustpfandprinzip bzw.<br />

das Verbot der Mobiliarhypothek.<br />

Gegenstand des Faustpfandrechts ist nach Gesetz «Fahrnis» (Art. 884<br />

Abs. 1 ZGB). Gemeint sind körperliche Sachen im Sinne von Art. 713 ZGB:<br />

Rechte fallen als Pfandobjekte unter die Art. 899 ff. ZGB. Aus dem Spezialitätsprinzip<br />

folgt, dass nur eine bestimmte, individualisierte Sache verpfändbar<br />

195<br />

BK-ZOBL. op-cit. (Fn. 25), Art. 884. Rn. 445 ff. (453 ff.).<br />

I%<br />

So schon WIEGAND. Kreditsicherung, op.cit. (Fn. 188). 304. WIEGAND. Akzessorietät, op.cit.<br />

(Fn. 124), 47.<br />

,g7<br />

Vgl. BGE 108 II 47. Das B<strong>und</strong>esgericht entschied dort, dass ein Gr<strong>und</strong>pfand nicht für eine Forderung<br />

in Anspruch genommen werden kann, die aus einer unerlaubten Handlung herrührte.<br />

Die Klausel lautete: ...«zur Sicherstellung aller Ansprüche irgendwelcher An. die der Schweizerischen<br />

Bankgesellschaft. Davos. gegenüber B. zur Zeit schon zustehen oder in Zukunft erwachsen<br />

werden» (Hervorhebung durch den Verf.): vgl. auch BGE 51 II 273 (Fahrnisverpfändung<br />

durch Schuldbrief).

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