Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 113<br />
wonach das Pfand der Bank für sämtliche bestehenden <strong>und</strong> künftigen Forderungen<br />
gegen den K<strong>und</strong>en, gleichgültig auf welchem Rechtsgr<strong>und</strong> sie beruhen,<br />
haften soll (sog. genereller Forderungskreis). Theorie <strong>und</strong> Praxis haben die<br />
Gültigkeit einer solchen Umschreibung der zu sichernden Forderungen nie<br />
ernsthaft in Zweifel gezogen 195 . Trotzdem muss festgestellt werden, dass durch<br />
die Zulassung solcher Vereinbarungen der Akzessorietätsgr<strong>und</strong>satz ausgehöhlt<br />
wird, indem die durch die Akzessorietät bezweckte Verknüpfung des Sicherungsrechts<br />
mit der zu sichernden Forderung weitgehend aufgehoben<br />
wird. In Kombination mit der oben beschriebenen Tendenz zu einer weiten<br />
Umschreibung des Sicherungsgegenstandes führt dies im Ergebnis zu einer<br />
Art Dauerpfandrecht 196 , das wenigstens fallweise Züge einer (unzulässigen)<br />
Generalhypothek annimmt. Daher ist zumindest zu fordern, dass das zu sichernde<br />
Forderungs- oder Rechtsverhältnis bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrages<br />
in der Weise umschrieben wird, dass jederzeit festgestellt werden<br />
kann, ob eine bestimmte Forderung entstanden ist <strong>und</strong> ob sie noch existiert<br />
(z.B. indem vereinbart wird, dass das Pfand für alle gegenwärtigen <strong>und</strong><br />
zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr haften soll) 197 .<br />
B. Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> die<br />
möglichen Pfandgegenstände<br />
1. Art. 884 ZGB - Pfandrecht an körperlichen Sachen<br />
Art. 884 Abs. 1 ZGB nennt als wichtigste Voraussetzung für die Begründung<br />
des Pfandrechts an Fahrnis die Übertragung des Besitzes an der Pfandsache<br />
auf den Pfandgläubiger. Solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt<br />
über die Sache behält, ist nach Art. 884 Abs. 3 ZGB das Pfandrecht nicht begründet.<br />
Der Gesetzgeber wollte damit den Besitzerwerb durch Besitzeskonstitut<br />
(Art. 924 Abs. 1 ZGB) ausschalten; es gilt das Faustpfandprinzip bzw.<br />
das Verbot der Mobiliarhypothek.<br />
Gegenstand des Faustpfandrechts ist nach Gesetz «Fahrnis» (Art. 884<br />
Abs. 1 ZGB). Gemeint sind körperliche Sachen im Sinne von Art. 713 ZGB:<br />
Rechte fallen als Pfandobjekte unter die Art. 899 ff. ZGB. Aus dem Spezialitätsprinzip<br />
folgt, dass nur eine bestimmte, individualisierte Sache verpfändbar<br />
195<br />
BK-ZOBL. op-cit. (Fn. 25), Art. 884. Rn. 445 ff. (453 ff.).<br />
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So schon WIEGAND. Kreditsicherung, op.cit. (Fn. 188). 304. WIEGAND. Akzessorietät, op.cit.<br />
(Fn. 124), 47.<br />
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Vgl. BGE 108 II 47. Das B<strong>und</strong>esgericht entschied dort, dass ein Gr<strong>und</strong>pfand nicht für eine Forderung<br />
in Anspruch genommen werden kann, die aus einer unerlaubten Handlung herrührte.<br />
Die Klausel lautete: ...«zur Sicherstellung aller Ansprüche irgendwelcher An. die der Schweizerischen<br />
Bankgesellschaft. Davos. gegenüber B. zur Zeit schon zustehen oder in Zukunft erwachsen<br />
werden» (Hervorhebung durch den Verf.): vgl. auch BGE 51 II 273 (Fahrnisverpfändung<br />
durch Schuldbrief).