Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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114 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
ist. Schliesslich muss es sich auch um eine selbständige Sache handeln 198 . Entscheidendes<br />
Kriterium - wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt 199<br />
- ist jedoch die Verwertbarkeit des Pfandgegenstandes.<br />
Zur Begründung des beschränkten dinglichen Rechts am Pfandobjekt bedarf<br />
es neben der Besitzübertragung auch der Verfügungsbefugnis (Verfügungsmacht)<br />
des Verpfänders. Diese fliesst entweder direkt aus dem Eigentum<br />
oder steht einem Nichteigentümer durch Rechtsgeschäft oder Gesetz<br />
zu 2 " 11 . Schliesslich kann ein Pfandrecht auch von einem nicht zur Verfügung<br />
Berechtigten erworben werden (Art. 884 Abs. 2 ZGB) 201 . Dies ist dann der<br />
Fall, wenn die in den Art. 933-936 ZGB geregelten Voraussetzungen gegeben<br />
sind, auf die Art. 884 Abs. 2 ZGB verweist. Nach Art. 933 ZGB wird, wer eine<br />
bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten<br />
dinglichen Recht übertragen erhält, in seinem Erwerb auch dann geschützt,<br />
wenn die Sache dem Veräusserer ohne Ermächtigung zur Übertragung anvertraut<br />
war 2 " 2 . Die Wendung «... soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze<br />
zustehen,...» (Art. 884 Abs. 2 ZGB) bezieht sich auf die Rechte, die dem<br />
Besitzer einer wider seinen Willen abhanden gekommenen Sache aus Art. 934<br />
ZGB zustehen 2 " 1 .<br />
2. Art. 899 ZGB - Pfandrecht an Rechten<br />
Pfandrechte können nicht nur an körperlichen Sachen, sondern auch an Rechten<br />
bestellt werden 2 " 4 . Art. 899 Abs. 1 ZGB nennt als Oberbegriff das Pfandrecht<br />
an Rechten, als Unterbegriff <strong>und</strong> Hauptanwendungsfall das Pfandrecht<br />
an Forderungen 2 " 5 . Weitere Anwendungsfälle des Art. 899 Abs. 1 ZGB sind<br />
z.B. die Verpfändung von Immaterialgüterrechten, Erbanteilen, GmbH-Anteilen<br />
etc. 2 "