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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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114 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

ist. Schliesslich muss es sich auch um eine selbständige Sache handeln 198 . Entscheidendes<br />

Kriterium - wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt 199<br />

- ist jedoch die Verwertbarkeit des Pfandgegenstandes.<br />

Zur Begründung des beschränkten dinglichen Rechts am Pfandobjekt bedarf<br />

es neben der Besitzübertragung auch der Verfügungsbefugnis (Verfügungsmacht)<br />

des Verpfänders. Diese fliesst entweder direkt aus dem Eigentum<br />

oder steht einem Nichteigentümer durch Rechtsgeschäft oder Gesetz<br />

zu 2 " 11 . Schliesslich kann ein Pfandrecht auch von einem nicht zur Verfügung<br />

Berechtigten erworben werden (Art. 884 Abs. 2 ZGB) 201 . Dies ist dann der<br />

Fall, wenn die in den Art. 933-936 ZGB geregelten Voraussetzungen gegeben<br />

sind, auf die Art. 884 Abs. 2 ZGB verweist. Nach Art. 933 ZGB wird, wer eine<br />

bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten<br />

dinglichen Recht übertragen erhält, in seinem Erwerb auch dann geschützt,<br />

wenn die Sache dem Veräusserer ohne Ermächtigung zur Übertragung anvertraut<br />

war 2 " 2 . Die Wendung «... soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze<br />

zustehen,...» (Art. 884 Abs. 2 ZGB) bezieht sich auf die Rechte, die dem<br />

Besitzer einer wider seinen Willen abhanden gekommenen Sache aus Art. 934<br />

ZGB zustehen 2 " 1 .<br />

2. Art. 899 ZGB - Pfandrecht an Rechten<br />

Pfandrechte können nicht nur an körperlichen Sachen, sondern auch an Rechten<br />

bestellt werden 2 " 4 . Art. 899 Abs. 1 ZGB nennt als Oberbegriff das Pfandrecht<br />

an Rechten, als Unterbegriff <strong>und</strong> Hauptanwendungsfall das Pfandrecht<br />

an Forderungen 2 " 5 . Weitere Anwendungsfälle des Art. 899 Abs. 1 ZGB sind<br />

z.B. die Verpfändung von Immaterialgüterrechten, Erbanteilen, GmbH-Anteilen<br />

etc. 2 "

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