Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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118 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
ner in ihrer Höhe unüberschaubaren Belastung. An den übrigen Funktionen<br />
des Akzessorietätsprinzips ist selbstverständlich festzuhalten, was für Klauseln,<br />
die auch künftige Forderungen in den zu sichernden Forderungskreis einbeziehen,<br />
bedeutet, dass der Bürgschaftsvertrag zumindest das zu sichernde<br />
Forderungs- oder Rechtsverhältnis umschreiben muss 222 .<br />
Auf das <strong>Fahrnispfand</strong>recht sind diese Überlegungen jedoch nicht übertragbar,<br />
denn hier fehlt es - anders als im Bürgschafts- <strong>und</strong> auch im Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />
- an einer bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrages festzusetzenden<br />
summenmässigen Begrenzung der Pfandhaftung. Daher ist hier um so strikter<br />
am Akzessorietätsgr<strong>und</strong>satz festzuhalten, damit der Verpfänder vor für ihn<br />
nicht mehr überschaubaren Belastungen bewahrt bleibt; denn es ist zu bedenken,<br />
dass heute durch Klauseln, wie man sie in den oben erwähnten «Allgemeinen<br />
Pfandverträgen» der Banken vorfindet, weite Teile des Schuldnervermögens<br />
blockiert werden.<br />
Ein weiterer Aspekt der b<strong>und</strong>esgerichtlichen Begründung betrifft die Teilnichtigkeit.<br />
Dieses Ergebnis ist insofern problematisch, als es sich bei den zur<br />
Diskussion stehenden Klauseln um formularmässig, d.h. einseitig <strong>und</strong> zu Gunsten<br />
der Bank aufgestellte Klauseln handelt. Diese sind nach allgemeiner Lehre<br />
<strong>und</strong> Rechtsprechung zu behandeln wie Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
223 . Nimmt man in solchen Fällen Teilnichtigkeit an <strong>und</strong> «amputiert» den<br />
für unwirksam gehaltenen Inhalt, läuft derjenige, der die Klausel verwendet,<br />
nie ernsthaft in Gefahr, die Sicherheit zu verlieren. Er wird im Gegenteil immer<br />
versuchen, für ihn möglichst vorteilhafte Klauseln zu entwerfen, im Wissen<br />
darum, dass schlimmstenfalls eine richterliche «Reduktion auf das zulässige<br />
Mass» erfolgen wird. Daher sprechen bei der Beurteilung von AGB gewichtige<br />
Gründe gegen die Annahme der Teilnichtigkeit. In Deutschland wird<br />
deshalb eine Teilunwirksamkeit von AGB-Klauseln von der herrschenden<br />
Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung abgelehnt mit der Begründung, dass der Verwender<br />
solcher Klauseln in der Regel bewusst eine Benachteiligung seines Kontrahenten<br />
anstrebe, was er nicht tun dürfe, ohne das Risiko einzugehen, dass<br />
hinterher die ganze Klausel <strong>und</strong> nicht gewissermassen nur ihr überschiessender<br />
Teil für unwirksam erklärt werde 224 . Eine Anlehnung des B<strong>und</strong>esgerichts<br />
an diese Theorie vom «Verbot der geltungserhaltenden Reduktion» hätte erhebliche<br />
Konsequenzen: Unterstellt man nämlich dem Verwender einer unwirksamen<br />
Klausel eine Benachteiligungsabsicht, wäre das Kriterium der «Irreführung»<br />
gemäss Art. 8 UWG in jedem Fall erfüllt. Nachdem das B<strong>und</strong>esgericht<br />
in BGE 119II 443 225 den Art. 8 UWG - wenn auch bloss hypothetisch<br />
,;<br />
In BGE 120II35warein Kontokorrentkredit zusichern, was sich aus der Bürgschaftsurk<strong>und</strong>e<br />
eindeutig ergab.<br />
--' Statt vieler BUCHER. OR AT. op.cit. (Fn. 61). 153.<br />
4<br />
Vgl. zu diesem «Verbot der geltungserhaltenden Reduktion» WALTER F. LINDACHER. in: WOLF/<br />
HORN/LINDACHER. Kommentar zum AGB-Gesetz. 2. Aufl. München 1989. 5 6. Rn. 26 ff.<br />
-'-'* Vgl. dazu WIEGAND. ZBJV 131 (1995), 348 ff.