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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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118 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

ner in ihrer Höhe unüberschaubaren Belastung. An den übrigen Funktionen<br />

des Akzessorietätsprinzips ist selbstverständlich festzuhalten, was für Klauseln,<br />

die auch künftige Forderungen in den zu sichernden Forderungskreis einbeziehen,<br />

bedeutet, dass der Bürgschaftsvertrag zumindest das zu sichernde<br />

Forderungs- oder Rechtsverhältnis umschreiben muss 222 .<br />

Auf das <strong>Fahrnispfand</strong>recht sind diese Überlegungen jedoch nicht übertragbar,<br />

denn hier fehlt es - anders als im Bürgschafts- <strong>und</strong> auch im Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

- an einer bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrages festzusetzenden<br />

summenmässigen Begrenzung der Pfandhaftung. Daher ist hier um so strikter<br />

am Akzessorietätsgr<strong>und</strong>satz festzuhalten, damit der Verpfänder vor für ihn<br />

nicht mehr überschaubaren Belastungen bewahrt bleibt; denn es ist zu bedenken,<br />

dass heute durch Klauseln, wie man sie in den oben erwähnten «Allgemeinen<br />

Pfandverträgen» der Banken vorfindet, weite Teile des Schuldnervermögens<br />

blockiert werden.<br />

Ein weiterer Aspekt der b<strong>und</strong>esgerichtlichen Begründung betrifft die Teilnichtigkeit.<br />

Dieses Ergebnis ist insofern problematisch, als es sich bei den zur<br />

Diskussion stehenden Klauseln um formularmässig, d.h. einseitig <strong>und</strong> zu Gunsten<br />

der Bank aufgestellte Klauseln handelt. Diese sind nach allgemeiner Lehre<br />

<strong>und</strong> Rechtsprechung zu behandeln wie Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

223 . Nimmt man in solchen Fällen Teilnichtigkeit an <strong>und</strong> «amputiert» den<br />

für unwirksam gehaltenen Inhalt, läuft derjenige, der die Klausel verwendet,<br />

nie ernsthaft in Gefahr, die Sicherheit zu verlieren. Er wird im Gegenteil immer<br />

versuchen, für ihn möglichst vorteilhafte Klauseln zu entwerfen, im Wissen<br />

darum, dass schlimmstenfalls eine richterliche «Reduktion auf das zulässige<br />

Mass» erfolgen wird. Daher sprechen bei der Beurteilung von AGB gewichtige<br />

Gründe gegen die Annahme der Teilnichtigkeit. In Deutschland wird<br />

deshalb eine Teilunwirksamkeit von AGB-Klauseln von der herrschenden<br />

Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung abgelehnt mit der Begründung, dass der Verwender<br />

solcher Klauseln in der Regel bewusst eine Benachteiligung seines Kontrahenten<br />

anstrebe, was er nicht tun dürfe, ohne das Risiko einzugehen, dass<br />

hinterher die ganze Klausel <strong>und</strong> nicht gewissermassen nur ihr überschiessender<br />

Teil für unwirksam erklärt werde 224 . Eine Anlehnung des B<strong>und</strong>esgerichts<br />

an diese Theorie vom «Verbot der geltungserhaltenden Reduktion» hätte erhebliche<br />

Konsequenzen: Unterstellt man nämlich dem Verwender einer unwirksamen<br />

Klausel eine Benachteiligungsabsicht, wäre das Kriterium der «Irreführung»<br />

gemäss Art. 8 UWG in jedem Fall erfüllt. Nachdem das B<strong>und</strong>esgericht<br />

in BGE 119II 443 225 den Art. 8 UWG - wenn auch bloss hypothetisch<br />

,;<br />

In BGE 120II35warein Kontokorrentkredit zusichern, was sich aus der Bürgschaftsurk<strong>und</strong>e<br />

eindeutig ergab.<br />

--' Statt vieler BUCHER. OR AT. op.cit. (Fn. 61). 153.<br />

4<br />

Vgl. zu diesem «Verbot der geltungserhaltenden Reduktion» WALTER F. LINDACHER. in: WOLF/<br />

HORN/LINDACHER. Kommentar zum AGB-Gesetz. 2. Aufl. München 1989. 5 6. Rn. 26 ff.<br />

-'-'* Vgl. dazu WIEGAND. ZBJV 131 (1995), 348 ff.

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