Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 103<br />
Sicherungszwecke, sondern auch andere Ziele verfolgt werden (z.B. die sog.<br />
Verwaltungstreuhand) 147 .<br />
Was die Frage der Gegenleistung angeht, kann seitens des Fiduziars bei einer<br />
<strong>Sicherungsübereignung</strong> zumindest untechnisch oder indirekt von einer<br />
«Gegenleistung» in Form des gewährten Darlehens <strong>und</strong> damit von einem Austauschverhältnis<br />
gesprochen werden 148 . Die Konsequenz besteht darin, dass<br />
dem Sicherungsgeber im Konkurs des Sicherungsnehmers kein Aussonderungsrecht<br />
zusteht 149 ; allenfalls kann er die Tilgung seiner Schuld davon abhängig<br />
machen, dass ihm Zug um Zug das Sicherungsgut wieder herausgegeben<br />
wird (Art. 82 OR). Bei der Verwaltungstreuhand kann demgegenüber<br />
auch untechnisch nicht von einem Austauschverhältnis gesprochen werden.<br />
denn sie hat sozusagen nur die äusserliche Erscheinung mit der <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />
gemeinsam. Ob dem Treugeber deswegen im Konkurs des Treuhänders<br />
ein Aussonderungsrecht zuzugestehen sei, ist umstritten. Das Recht<br />
des einfachen Auftrages, welches nach Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung auf die Verwaltungstreuhand<br />
zumindest teilweise anwendbar ist 150 , enthält aber in<br />
Art. 401 Abs. 3 OR eine Bestimmung, die dem Auftraggeber ein Aussonderungsrecht<br />
hinsichtlich der Fahrnis, die der Beauftragte in eigenem Namen,<br />
aber auf Rechnung des Auftraggebers erworben hat. gewährt 151 . Diese Vorschrift<br />
ist entgegen der b<strong>und</strong>esgerichtlichen Rechtsprechung 152 analog auf diejenigen<br />
Vermögenswerte anzuwenden, die der Treuhänder vom Auftraggeber<br />
erworben hat 153 . Immerhin werden die Konsequenzen der gegenteiligen, auch<br />
147<br />
Vgl. dazu ROLF WATTER, Die Treuhand im Schweizer Recht. ZSR NF 114 (1995) Band II, 179 ff.<br />
(insb. 219 ff.) <strong>und</strong> rechtsverglcichend WIEGAND, Trau, schau, wem - Bemerkungen zur Entwicklung<br />
des Treuhandrechts in der Schweiz <strong>und</strong> in Deutschland, in: FS Coing zum 70. Geburtstag.<br />
München 1982, Band II, 565 ff. Für Deutschland vgl. CLAUS-WILHELM CANARIS. Die Verdinglichung<br />
obligatorischer Rechte, in: FS Flume, Köln 1978, Band I, 371 ff. (410 ff.). Allgemein zu<br />
den Problemen, die sich bei der fiduziarischen Übereignung ohne Sicherungszweck ergeben,<br />
vgl. STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 37), Anh. zu § 929-931. Rn. 312 ff.<br />
14s<br />
Daraus resultieren z.B. Gewährleistungspflichten wie bei der Sicherungszession (Art. 171 ff.<br />
OR).<br />
'"» Vgl. statt aller BUCHER, OR AT. op.cit. (Fn. 61), 50.<br />
150<br />
BGE 99 II 393 <strong>und</strong> dazu GEORG GAUTSCHI. Subrogation <strong>und</strong> Aussonderung von beweglichem<br />
Treuhandvermögen, SJZ 72 (1976), 317 ff.: vgl. auch HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht<br />
- Besonderer Teil. 4. Aufl. Bern 1997. 277.<br />
151<br />
Es handelt sich um ein irreguläres Aussonderungsrecht, da der Auftraggeber keinen dinglichen,<br />
sondern bloss einen obligatorischen Herausgabeanspruch hat: die indirekte Stellvertretung<br />
wird dadurch mit Wirkungen ausgestattet, die sonst nur der direkten Stellvertretung zukommen.<br />
Vgl. BK-FELLMANN, Der einfache Auftrag. Bern 1992. Art. 401. Rn. 131.<br />
152<br />
Vgl. BGE 39 II 800 <strong>und</strong> zuletzt BGE 117 II 429 mit zustimmendem Kommentar von HANS<br />
MERZ. ZBJV 129 (1993). 255. Kritisch HEINRICH HONSELL, Treuhand <strong>und</strong> Trust in Schuldbetreibung<br />
<strong>und</strong> Konkurs, recht 1993, 73 ff.<br />
153<br />
WIEGAND. Fiduziarische Sicherungsgeschäfte, op.cit. (Fn. 6). 565 f.. ders.. Treuhandrecht, op.cit.<br />
(Fn. 147). 589 ff.: HONSELL, op.cit. (Fn. 150). 290 m.w.Nw.; EITEL, op.cit. (Fn. 50). 264 ff.: indirekt<br />
auch KRAMFR. in: BK-KRAMER/SCHMIDLIN, Kommentar zu Art. 1-18 OR. Art. 18. Rn. 120.<br />
A.M. GUHL/KOI LER/DRULY. Das Schweizerische Obligationenrecht. 8. Aufl. Zürich 1991, 127<br />
sowie BK-FELLMANN. op.cit. (Fn. 151), Art. 40. Rn. 116. die eine analoge Anwendung ablehnen<br />
<strong>und</strong> für die Lösung des Problems eine ausdrückliche gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für erforderlich<br />
halten.