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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 103<br />

Sicherungszwecke, sondern auch andere Ziele verfolgt werden (z.B. die sog.<br />

Verwaltungstreuhand) 147 .<br />

Was die Frage der Gegenleistung angeht, kann seitens des Fiduziars bei einer<br />

<strong>Sicherungsübereignung</strong> zumindest untechnisch oder indirekt von einer<br />

«Gegenleistung» in Form des gewährten Darlehens <strong>und</strong> damit von einem Austauschverhältnis<br />

gesprochen werden 148 . Die Konsequenz besteht darin, dass<br />

dem Sicherungsgeber im Konkurs des Sicherungsnehmers kein Aussonderungsrecht<br />

zusteht 149 ; allenfalls kann er die Tilgung seiner Schuld davon abhängig<br />

machen, dass ihm Zug um Zug das Sicherungsgut wieder herausgegeben<br />

wird (Art. 82 OR). Bei der Verwaltungstreuhand kann demgegenüber<br />

auch untechnisch nicht von einem Austauschverhältnis gesprochen werden.<br />

denn sie hat sozusagen nur die äusserliche Erscheinung mit der <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />

gemeinsam. Ob dem Treugeber deswegen im Konkurs des Treuhänders<br />

ein Aussonderungsrecht zuzugestehen sei, ist umstritten. Das Recht<br />

des einfachen Auftrages, welches nach Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung auf die Verwaltungstreuhand<br />

zumindest teilweise anwendbar ist 150 , enthält aber in<br />

Art. 401 Abs. 3 OR eine Bestimmung, die dem Auftraggeber ein Aussonderungsrecht<br />

hinsichtlich der Fahrnis, die der Beauftragte in eigenem Namen,<br />

aber auf Rechnung des Auftraggebers erworben hat. gewährt 151 . Diese Vorschrift<br />

ist entgegen der b<strong>und</strong>esgerichtlichen Rechtsprechung 152 analog auf diejenigen<br />

Vermögenswerte anzuwenden, die der Treuhänder vom Auftraggeber<br />

erworben hat 153 . Immerhin werden die Konsequenzen der gegenteiligen, auch<br />

147<br />

Vgl. dazu ROLF WATTER, Die Treuhand im Schweizer Recht. ZSR NF 114 (1995) Band II, 179 ff.<br />

(insb. 219 ff.) <strong>und</strong> rechtsverglcichend WIEGAND, Trau, schau, wem - Bemerkungen zur Entwicklung<br />

des Treuhandrechts in der Schweiz <strong>und</strong> in Deutschland, in: FS Coing zum 70. Geburtstag.<br />

München 1982, Band II, 565 ff. Für Deutschland vgl. CLAUS-WILHELM CANARIS. Die Verdinglichung<br />

obligatorischer Rechte, in: FS Flume, Köln 1978, Band I, 371 ff. (410 ff.). Allgemein zu<br />

den Problemen, die sich bei der fiduziarischen Übereignung ohne Sicherungszweck ergeben,<br />

vgl. STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 37), Anh. zu § 929-931. Rn. 312 ff.<br />

14s<br />

Daraus resultieren z.B. Gewährleistungspflichten wie bei der Sicherungszession (Art. 171 ff.<br />

OR).<br />

'"» Vgl. statt aller BUCHER, OR AT. op.cit. (Fn. 61), 50.<br />

150<br />

BGE 99 II 393 <strong>und</strong> dazu GEORG GAUTSCHI. Subrogation <strong>und</strong> Aussonderung von beweglichem<br />

Treuhandvermögen, SJZ 72 (1976), 317 ff.: vgl. auch HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht<br />

- Besonderer Teil. 4. Aufl. Bern 1997. 277.<br />

151<br />

Es handelt sich um ein irreguläres Aussonderungsrecht, da der Auftraggeber keinen dinglichen,<br />

sondern bloss einen obligatorischen Herausgabeanspruch hat: die indirekte Stellvertretung<br />

wird dadurch mit Wirkungen ausgestattet, die sonst nur der direkten Stellvertretung zukommen.<br />

Vgl. BK-FELLMANN, Der einfache Auftrag. Bern 1992. Art. 401. Rn. 131.<br />

152<br />

Vgl. BGE 39 II 800 <strong>und</strong> zuletzt BGE 117 II 429 mit zustimmendem Kommentar von HANS<br />

MERZ. ZBJV 129 (1993). 255. Kritisch HEINRICH HONSELL, Treuhand <strong>und</strong> Trust in Schuldbetreibung<br />

<strong>und</strong> Konkurs, recht 1993, 73 ff.<br />

153<br />

WIEGAND. Fiduziarische Sicherungsgeschäfte, op.cit. (Fn. 6). 565 f.. ders.. Treuhandrecht, op.cit.<br />

(Fn. 147). 589 ff.: HONSELL, op.cit. (Fn. 150). 290 m.w.Nw.; EITEL, op.cit. (Fn. 50). 264 ff.: indirekt<br />

auch KRAMFR. in: BK-KRAMER/SCHMIDLIN, Kommentar zu Art. 1-18 OR. Art. 18. Rn. 120.<br />

A.M. GUHL/KOI LER/DRULY. Das Schweizerische Obligationenrecht. 8. Aufl. Zürich 1991, 127<br />

sowie BK-FELLMANN. op.cit. (Fn. 151), Art. 40. Rn. 116. die eine analoge Anwendung ablehnen<br />

<strong>und</strong> für die Lösung des Problems eine ausdrückliche gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für erforderlich<br />

halten.

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