JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
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lagungsrisiken, ohne jedoch die Liquiditäts -<br />
beschaffung von Banken zu gefährden.<br />
CRD II bringt aber auch vielfältige neue<br />
Anforderungen an das interne Liquiditätsrisikomanagement<br />
von Banken. Liquiditätsrisikostresstesting,<br />
Liquiditätskrisennotfallpläne und Vorhalten<br />
von Liquiditätspuffern sind nur einige der Themen,<br />
die bei Banken nun auf der Agenda stehen.<br />
Inhalte<br />
Der ÖGV konnte mit der EACB einige<br />
wichtige Klarstellungen und Regelungen herausverhandeln,<br />
die der spezifischen Situation der<br />
<strong>Volksbank</strong>en Rechnung tragen.<br />
Für <strong>Volksbank</strong>en wichtige Aspekte<br />
Während des gesamten Gesetzgebungsprozesses<br />
haben sich ÖGV und EACB – (European<br />
Association of Co-operative Banks/Europäische<br />
Vereinigung der Genossenschafts -<br />
banken) besonders auf die für Genossenschaftsbanken<br />
wichtigen Aspekte des Richtlinienvorschlages<br />
konzentriert.<br />
Eigenkapitaldefinition<br />
Verbesserung von Qualität, Konsistenz<br />
und Transparenz der Eigenkapitalbasis.<br />
Die in Art. 57 (a) CRD genannten originären<br />
Eigenmittel umfassen auch alle anderen Ins -<br />
trumente gemäß der Satzung der Kreditinstitute,<br />
welche Stammaktien bezüglich ihrer Kapital -<br />
qualität als gleichgestellt gelten, insbesondere in<br />
Bezug auf die Verlustverkraftung. Hierbei wird die<br />
spezifische Gestaltung von Genossenschaften<br />
berücksichtigt.<br />
Da der Verlusttragungscharakter von Genossenschaftsanteilen<br />
nicht bestritten werden<br />
kann ist der Aspekt der „Dauerhaftigkeit“ bei der<br />
weiteren Gesetzgebung von besonderer Bedeutung-<br />
Großveranlagungen – Anerkennung von<br />
Interbank Exposures innerhalb eines<br />
institutionellen Sicherungssystems<br />
Aufgrund der wesentlichen Änderungen<br />
im Großveranlagungsregime wird der gesamte<br />
§ 27 BWG neu gefasst.<br />
Hinsichtlich der GVA-Grenzen fällt das<br />
Limit von 800% für die Gesamtheit der Groß -<br />
veranlagungen. Das bisherige Limit von 25% des<br />
Eigenkapitals bleibt zwar bestehen, jedoch entfällt<br />
das Limit von 20% für Veranlagungen bei<br />
Mutter- und Tochterunternehmen, die nicht der<br />
Kreditinstitutsgruppe angehören. Aus Harmo -<br />
nisierungsgründen entfallen außerdem zahlreiche<br />
nationale Wahlrechte. Dies führt insbesondere zu<br />
einer Reduzierung der begünstigenden Gewichtungen<br />
der Großveranlagungen. Beispielsweise<br />
entfällt die laufzeitenabhängige begünstigende<br />
Risikogewichtung für Großveranlagungen am Interbankenmarkt<br />
(0%, 20% und 50%). Nunmehr<br />
werden Interbankenforderungen einheitlich mit<br />
100% gewichtet. Wir konnten erreichen, dass<br />
Forderungen innerhalb einer KI-Gruppe bzw.<br />
Forderungen, für die das Privileg der IGE (Inter-<br />
Group-Exposure) gilt, weiterhin mit 0% gewichtet<br />
werden.<br />
Gruppe verbundener Kunden<br />
Der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit<br />
wurde ausgeweitet.<br />
Bei der Feststellung des Vorliegens einer<br />
Gruppe verbundener Kunden soll künftig auch<br />
berücksichtigt werden, ob Kunden durch eine<br />
gemeinsame unmittelbare oder mittelbare Finanzierungsquelle<br />
miteinander verbunden sind. Um<br />
festzustellen, ob eine Gruppe verbundener Kunden<br />
vorliegt, hat das Kreditinstitut bei Forderungen,<br />
die aus zugrundeliegenden Vermögenswerten<br />
resultieren (z.B. Fonds), das Gesamtkonstrukt<br />
oder seine zugrundeliegenden Forderungen oder<br />
beides zu bewerten.<br />
Während des Gesetzgebungsprozesses<br />
hatte der ÖGV vor allem Bedenken darüber geäußert,<br />
dass die Definition bzw. der Anwendungsbereich<br />
viel zu weit und überdies zu vage sei und<br />
verlangte einen engeren Anwendungsbereich.<br />
Die Bestimmungen sind seit 31.12.<strong>2010</strong><br />
in Kraft. Zu beachten sind die zahlreichen Übergangsregelungen<br />
(insbesondere im Bereich der<br />
Großveranlagungen).<br />
Dienstleistungen für die Gesamtbank<br />
und die Geschäftsleitung<br />
Europäische<br />
Interessenvertretung<br />
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