03.12.2012 Aufrufe

JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

lagungsrisiken, ohne jedoch die Liquiditäts -<br />

beschaffung von Banken zu gefährden.<br />

CRD II bringt aber auch vielfältige neue<br />

Anforderungen an das interne Liquiditätsrisikomanagement<br />

von Banken. Liquiditätsrisikostresstesting,<br />

Liquiditätskrisennotfallpläne und Vorhalten<br />

von Liquiditätspuffern sind nur einige der Themen,<br />

die bei Banken nun auf der Agenda stehen.<br />

Inhalte<br />

Der ÖGV konnte mit der EACB einige<br />

wichtige Klarstellungen und Regelungen herausverhandeln,<br />

die der spezifischen Situation der<br />

<strong>Volksbank</strong>en Rechnung tragen.<br />

Für <strong>Volksbank</strong>en wichtige Aspekte<br />

Während des gesamten Gesetzgebungsprozesses<br />

haben sich ÖGV und EACB – (European<br />

Association of Co-operative Banks/Europäische<br />

Vereinigung der Genossenschafts -<br />

banken) besonders auf die für Genossenschaftsbanken<br />

wichtigen Aspekte des Richtlinienvorschlages<br />

konzentriert.<br />

Eigenkapitaldefinition<br />

Verbesserung von Qualität, Konsistenz<br />

und Transparenz der Eigenkapitalbasis.<br />

Die in Art. 57 (a) CRD genannten originären<br />

Eigenmittel umfassen auch alle anderen Ins -<br />

trumente gemäß der Satzung der Kreditinstitute,<br />

welche Stammaktien bezüglich ihrer Kapital -<br />

qualität als gleichgestellt gelten, insbesondere in<br />

Bezug auf die Verlustverkraftung. Hierbei wird die<br />

spezifische Gestaltung von Genossenschaften<br />

berücksichtigt.<br />

Da der Verlusttragungscharakter von Genossenschaftsanteilen<br />

nicht bestritten werden<br />

kann ist der Aspekt der „Dauerhaftigkeit“ bei der<br />

weiteren Gesetzgebung von besonderer Bedeutung-<br />

Großveranlagungen – Anerkennung von<br />

Interbank Exposures innerhalb eines<br />

institutionellen Sicherungssystems<br />

Aufgrund der wesentlichen Änderungen<br />

im Großveranlagungsregime wird der gesamte<br />

§ 27 BWG neu gefasst.<br />

Hinsichtlich der GVA-Grenzen fällt das<br />

Limit von 800% für die Gesamtheit der Groß -<br />

veranlagungen. Das bisherige Limit von 25% des<br />

Eigenkapitals bleibt zwar bestehen, jedoch entfällt<br />

das Limit von 20% für Veranlagungen bei<br />

Mutter- und Tochterunternehmen, die nicht der<br />

Kreditinstitutsgruppe angehören. Aus Harmo -<br />

nisierungsgründen entfallen außerdem zahlreiche<br />

nationale Wahlrechte. Dies führt insbesondere zu<br />

einer Reduzierung der begünstigenden Gewichtungen<br />

der Großveranlagungen. Beispielsweise<br />

entfällt die laufzeitenabhängige begünstigende<br />

Risikogewichtung für Großveranlagungen am Interbankenmarkt<br />

(0%, 20% und 50%). Nunmehr<br />

werden Interbankenforderungen einheitlich mit<br />

100% gewichtet. Wir konnten erreichen, dass<br />

Forderungen innerhalb einer KI-Gruppe bzw.<br />

Forderungen, für die das Privileg der IGE (Inter-<br />

Group-Exposure) gilt, weiterhin mit 0% gewichtet<br />

werden.<br />

Gruppe verbundener Kunden<br />

Der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit<br />

wurde ausgeweitet.<br />

Bei der Feststellung des Vorliegens einer<br />

Gruppe verbundener Kunden soll künftig auch<br />

berücksichtigt werden, ob Kunden durch eine<br />

gemeinsame unmittelbare oder mittelbare Finanzierungsquelle<br />

miteinander verbunden sind. Um<br />

festzustellen, ob eine Gruppe verbundener Kunden<br />

vorliegt, hat das Kreditinstitut bei Forderungen,<br />

die aus zugrundeliegenden Vermögenswerten<br />

resultieren (z.B. Fonds), das Gesamtkonstrukt<br />

oder seine zugrundeliegenden Forderungen oder<br />

beides zu bewerten.<br />

Während des Gesetzgebungsprozesses<br />

hatte der ÖGV vor allem Bedenken darüber geäußert,<br />

dass die Definition bzw. der Anwendungsbereich<br />

viel zu weit und überdies zu vage sei und<br />

verlangte einen engeren Anwendungsbereich.<br />

Die Bestimmungen sind seit 31.12.<strong>2010</strong><br />

in Kraft. Zu beachten sind die zahlreichen Übergangsregelungen<br />

(insbesondere im Bereich der<br />

Großveranlagungen).<br />

Dienstleistungen für die Gesamtbank<br />

und die Geschäftsleitung<br />

Europäische<br />

Interessenvertretung<br />

033

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!