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JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

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Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom<br />

16. Mai 2002 (Abl. L 191 S 22 [S 38 FN 1]) im Zusammenhang<br />

mit der Abschlussprüfung von Genossenschaften<br />

zwei Dinge festgestellt: Zum Ersten<br />

hat sie zur Kenntnis genommen, dass manche<br />

nationale Rechtsordnungen die Prüfung<br />

durch einen nicht von den Gremien des Unternehmens<br />

selbst gewählten, sondern anderweitig<br />

nach den für dieses Unternehmen geltenden<br />

Rechtsvorschriften bestimmten Abschlussprüfer<br />

vorsehen. Sodann hat sie positiv vermerkt, dass<br />

dieser Umstand von den so bestimmten Abschlussprüfern<br />

als „Schutzmaßnahme“ gewertet<br />

werden könne, „die dazu beiträgt, bestimmte,<br />

durch eigene Interessen bedingte Risiken für ihre<br />

Unabhängigkeit zu verringern“.<br />

Eine weitere Stärkung der Unabhängigkeit<br />

des Prüfers besteht darin, dass nicht der Verband,<br />

sondern der von diesem bestellte Revisor<br />

eigenverantwortlich prüft. Zur Stärkung der Unabhängigkeit<br />

des Revisors besteht ein erhöhter<br />

Kündigungsschutz nach § 19 Abs 5 GenRevG.<br />

Die materielle, insbesondere auch an der<br />

Erfüllung des Förderungsauftrages der Genossenschaft<br />

interessierte Genossenschaftsrevision<br />

spielt eine unverzichtbare Rolle im Corporate Governance-System<br />

der Genossenschaft. Der Revisor<br />

prüft auch die Erfüllung des Förderungsauftrages<br />

und sorgt damit indirekt für die Erzeugung<br />

eines „Member-Values“, dh für eine effiziente<br />

Leistungserstellung der Genossenschaft im Interesse<br />

der Mitglieder als Leistungsbezieher.<br />

2. DIE EXTERNE<br />

QUALITÄTSPRÜFUNG<br />

Ziel des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen<br />

Gesetzes über die Qualitätssicherung bei<br />

Abschlussprüfungen (A-QSG) ist die Schaffung<br />

eines Qualitätssicherungssystems für die prüfenden<br />

Berufe, um den Wirtschaftsstandort Österreich,<br />

insbesondere den Finanzmarkt, zu stärken,<br />

das Vertrauen der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen<br />

zu fördern und die Qualität der Berufsausübung<br />

zu sichern.<br />

Die gesetzlichen Grundlagen wurden<br />

durch die letzte Novelle aus <strong>2010</strong> ergänzt und erweitert.<br />

Im Mittelpunkt dieser Novelle standen<br />

weitere Anpassungen an die 8. EU-Richtlinie, vor<br />

allem im Hinblick auf eine weitere Stärkung der<br />

Abschlussprüfer-Qualitätssicherung durch erweiterte<br />

Behördenkompetenz, Stärkung der Unabhängigkeit<br />

und verbesserte internationale Zusammenarbeit.<br />

Folgende wesentliche Anpassungen<br />

wurden damit in Kraft gesetzt:<br />

– Verpflichtende kontinuierliche Fortbildung:<br />

Abschlussprüfer und Mitarbeiter in maß -<br />

geblich leitender Funktion bei Abschluss -<br />

prüfungen sind verpflichtet, sich kontinuierlich<br />

fortbilden. Das Ausmaß der Fortbildung<br />

wurde mit 120 Stunden verteilt auf drei<br />

Jahre festgelegt, zumindest jedoch 30 Stunden<br />

p.a. Der betroffene Personenkreis hat<br />

dies bis zum 31. März des Folgejahres dem<br />

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung<br />

jährlich nachzuweisen. Diese Regelungen<br />

gelten auch für Revisoren. Der erste<br />

Nachweis durch die Revisoren des ÖGV<br />

wurde im März 2011 an die zuständige Behörde<br />

weitergeleitet.<br />

– Sonderuntersuchungen:<br />

In Hinkunft hat die Qualitätskontrollbehörde<br />

die Kompetenz, bei Abschlussprüfern und<br />

Prüfungsgesellschaften eine Sonder unter -<br />

suchung anzuordnen.<br />

– Honorierung des externen Qualitätsprüfers:<br />

Das zwischen Qualitätsprüfer und zu prü -<br />

fendem/r Abschlussprüfer/Prüfungs gesell -<br />

schaft vereinbarte Honorar ist nunmehr an<br />

den Arbeitsausschuss für externe Qualitäts -<br />

prüfungen zu überweisen ist, der seinerseits<br />

nach Abschluss der Qualitätsprüfung das<br />

Honorar an den Qualitätsprüfer weiter zu -<br />

leiten hat. Der Arbeitsausschuss fungiert<br />

damit als Zahlstelle. Gemäß den erläuternden<br />

Bemerkungen soll dadurch sichergestellt<br />

werden, dass Abschlussprüfer oder<br />

Prüfungsgesellschaften keine Möglichkeit<br />

zu einer ungebührlichen Einflussnahme auf<br />

die Finanzierung des Qualitätssicherungs -<br />

systems haben.<br />

– Strafbestimmungen:<br />

Durch die Novelle wurde ein System von<br />

Strafbestimmungen bei Pflichtverletzungen<br />

von Abschlussprüfern und Prüfungsgesell -<br />

schaften eingeführt, wobei zwei Gruppen<br />

von Verwaltungsüber tretungen geschaffen<br />

wurden, für die die Strafen zwischen ‰ 400<br />

und ‰ 5.000 bzw. ‰ 5.000 und ‰ 50.000<br />

festgesetzt wurden.

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