JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
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Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom<br />
16. Mai 2002 (Abl. L 191 S 22 [S 38 FN 1]) im Zusammenhang<br />
mit der Abschlussprüfung von Genossenschaften<br />
zwei Dinge festgestellt: Zum Ersten<br />
hat sie zur Kenntnis genommen, dass manche<br />
nationale Rechtsordnungen die Prüfung<br />
durch einen nicht von den Gremien des Unternehmens<br />
selbst gewählten, sondern anderweitig<br />
nach den für dieses Unternehmen geltenden<br />
Rechtsvorschriften bestimmten Abschlussprüfer<br />
vorsehen. Sodann hat sie positiv vermerkt, dass<br />
dieser Umstand von den so bestimmten Abschlussprüfern<br />
als „Schutzmaßnahme“ gewertet<br />
werden könne, „die dazu beiträgt, bestimmte,<br />
durch eigene Interessen bedingte Risiken für ihre<br />
Unabhängigkeit zu verringern“.<br />
Eine weitere Stärkung der Unabhängigkeit<br />
des Prüfers besteht darin, dass nicht der Verband,<br />
sondern der von diesem bestellte Revisor<br />
eigenverantwortlich prüft. Zur Stärkung der Unabhängigkeit<br />
des Revisors besteht ein erhöhter<br />
Kündigungsschutz nach § 19 Abs 5 GenRevG.<br />
Die materielle, insbesondere auch an der<br />
Erfüllung des Förderungsauftrages der Genossenschaft<br />
interessierte Genossenschaftsrevision<br />
spielt eine unverzichtbare Rolle im Corporate Governance-System<br />
der Genossenschaft. Der Revisor<br />
prüft auch die Erfüllung des Förderungsauftrages<br />
und sorgt damit indirekt für die Erzeugung<br />
eines „Member-Values“, dh für eine effiziente<br />
Leistungserstellung der Genossenschaft im Interesse<br />
der Mitglieder als Leistungsbezieher.<br />
2. DIE EXTERNE<br />
QUALITÄTSPRÜFUNG<br />
Ziel des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen<br />
Gesetzes über die Qualitätssicherung bei<br />
Abschlussprüfungen (A-QSG) ist die Schaffung<br />
eines Qualitätssicherungssystems für die prüfenden<br />
Berufe, um den Wirtschaftsstandort Österreich,<br />
insbesondere den Finanzmarkt, zu stärken,<br />
das Vertrauen der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen<br />
zu fördern und die Qualität der Berufsausübung<br />
zu sichern.<br />
Die gesetzlichen Grundlagen wurden<br />
durch die letzte Novelle aus <strong>2010</strong> ergänzt und erweitert.<br />
Im Mittelpunkt dieser Novelle standen<br />
weitere Anpassungen an die 8. EU-Richtlinie, vor<br />
allem im Hinblick auf eine weitere Stärkung der<br />
Abschlussprüfer-Qualitätssicherung durch erweiterte<br />
Behördenkompetenz, Stärkung der Unabhängigkeit<br />
und verbesserte internationale Zusammenarbeit.<br />
Folgende wesentliche Anpassungen<br />
wurden damit in Kraft gesetzt:<br />
– Verpflichtende kontinuierliche Fortbildung:<br />
Abschlussprüfer und Mitarbeiter in maß -<br />
geblich leitender Funktion bei Abschluss -<br />
prüfungen sind verpflichtet, sich kontinuierlich<br />
fortbilden. Das Ausmaß der Fortbildung<br />
wurde mit 120 Stunden verteilt auf drei<br />
Jahre festgelegt, zumindest jedoch 30 Stunden<br />
p.a. Der betroffene Personenkreis hat<br />
dies bis zum 31. März des Folgejahres dem<br />
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung<br />
jährlich nachzuweisen. Diese Regelungen<br />
gelten auch für Revisoren. Der erste<br />
Nachweis durch die Revisoren des ÖGV<br />
wurde im März 2011 an die zuständige Behörde<br />
weitergeleitet.<br />
– Sonderuntersuchungen:<br />
In Hinkunft hat die Qualitätskontrollbehörde<br />
die Kompetenz, bei Abschlussprüfern und<br />
Prüfungsgesellschaften eine Sonder unter -<br />
suchung anzuordnen.<br />
– Honorierung des externen Qualitätsprüfers:<br />
Das zwischen Qualitätsprüfer und zu prü -<br />
fendem/r Abschlussprüfer/Prüfungs gesell -<br />
schaft vereinbarte Honorar ist nunmehr an<br />
den Arbeitsausschuss für externe Qualitäts -<br />
prüfungen zu überweisen ist, der seinerseits<br />
nach Abschluss der Qualitätsprüfung das<br />
Honorar an den Qualitätsprüfer weiter zu -<br />
leiten hat. Der Arbeitsausschuss fungiert<br />
damit als Zahlstelle. Gemäß den erläuternden<br />
Bemerkungen soll dadurch sichergestellt<br />
werden, dass Abschlussprüfer oder<br />
Prüfungsgesellschaften keine Möglichkeit<br />
zu einer ungebührlichen Einflussnahme auf<br />
die Finanzierung des Qualitätssicherungs -<br />
systems haben.<br />
– Strafbestimmungen:<br />
Durch die Novelle wurde ein System von<br />
Strafbestimmungen bei Pflichtverletzungen<br />
von Abschlussprüfern und Prüfungsgesell -<br />
schaften eingeführt, wobei zwei Gruppen<br />
von Verwaltungsüber tretungen geschaffen<br />
wurden, für die die Strafen zwischen ‰ 400<br />
und ‰ 5.000 bzw. ‰ 5.000 und ‰ 50.000<br />
festgesetzt wurden.