JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass<br />
die zuständigen Behörden gegen das betreffende<br />
Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches<br />
Risikogewicht von mindestens 250% des Risikogewichts<br />
(mit einer Obergrenze von 1. 250%) verhängen.<br />
3. CRD III – Handelsbuch,<br />
Wiederverbriefungen,<br />
Vergütungspolitk<br />
Die „CRD III“ orientiert sich in weiten Teilen<br />
an den Zielen der G20 sowie den Empfehlungen<br />
des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht<br />
vom September 2009. Für unsere Mitglieder ist<br />
dabei vor allem die Neuregelung der Vergütungspraktiken,<br />
die übermäßige Risikobereitschaft weder<br />
fördern noch belohnen soll, von besonderer<br />
Bedeutung.<br />
Vergütungspolitik und -praxis der Banken<br />
Angesichts des Wettbewerbsdrucks in der<br />
Finanzdienstleistungsbranche und der Tatsache,<br />
dass viele Kreditinstitute grenzüberschreitend tätig<br />
sind, muss sichergestellt werden, dass die<br />
Grundsätze einer soliden Vergütungsstrategie in<br />
allen Mitgliedstaaten konsistent angewandt werden.<br />
In der neuen Richtlinie werden die allgemeinen<br />
Grundsätze für eine risikoorientierte Vergütungsstrategie<br />
im Bankensektor festgelegt, die<br />
mit einem wirksamen Risikomanagement kohärent<br />
ist und zu keinem Eingehen von übermäßigen<br />
Risiken führt. Ein besonderes Augenmerk<br />
wurde auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen<br />
gelegt, um im Sinne der Maximalharmonisierung<br />
nicht benachteiligt zu werden.<br />
Die neuen Regelungen der Richtlinie erfassen<br />
zwar alle Institute, die Gestaltung der jeweiligen<br />
Vergütungspolitik bleibt jedoch auch<br />
künftig Aufgabe jeder Bank. Der ÖGV konnte die<br />
Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs<br />
dieser Verpflichtungen erwirken: erstens<br />
auf Mitglieder der Geschäftsleitung, zweitens auf<br />
Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich wesentlich auf<br />
das Risikoprofil der Bank auswirkt („Risikokäufer“<br />
und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen) sowie<br />
drittens um solche Mitarbeiter, die sich in einer<br />
ähnlichen Einkommenskategorie befinden wie die<br />
Geschäftsleitung der Risikokäufer.<br />
Mit dem Bundesgesetzblatt BGBl I Nr.<br />
118/<strong>2010</strong> wurde die Richtlinie des Europäischen<br />
Parlamentes <strong>2010</strong>/76/EG hinsichtlich der Regelungen<br />
für Vergütungspolitik in nationales Recht<br />
umgesetzt.<br />
Nach dem Wortlaut der CRD III hat die<br />
übermäßige und unvorsichtige Übernahme von<br />
Risiken im Bankensektor in den Mitgliedstaaten<br />
und weltweit zum Ausfall einzelner Finanzinstitute<br />
und zu Systemproblemen geführt. Wenngleich<br />
die Ursachen einer solchen Übernahme von Risi -<br />
ken vielfältig und komplex sind, herrscht unter<br />
Aufsichtsbehörden und Regulierungsinstanzen,<br />
einschließlich der G20 und des Ausschusses der<br />
europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS),<br />
doch Einigkeit darüber, dass die unangemessenen<br />
Vergütungsstrukturen einiger Finanzinstitute<br />
hierzu beigetragen haben. Eine Vergütungspolitik,<br />
die Anreize zur Übernahme von Risiken gibt,<br />
die über das allgemein von dem Institut tolerierte<br />
Maß hinausgehen, kann ein solides und wirk -<br />
sames Risikomanagement untergraben und ein<br />
übermäßiges Risikoverhalten noch verstärken<br />
(Erwägungsgrund 1 der Richtlinie).<br />
Der Europäische Gesetzgeber hat daher<br />
im Rahmen der CRD III letztlich sehr weit reichende<br />
Rahmenbedingungen für die Entlohnung<br />
in Banken geschaffen und der nationale Gesetzgeber<br />
ist ihm in der Umsetzung in den Österreichischen<br />
Rechtsbestand ohne Ansehung besonderer<br />
Verhältnisse oder Strukturen gefolgt.<br />
In einer Reihe von Stellungnahmen im<br />
Rahmen der WKÖ und insbesondere auch des<br />
Groupement haben wir die Position des ÖGV und<br />
damit die Situation aufgrund unserer dezentralen,<br />
regionalen Struktur und unseres genossenschaftlichen<br />
Geschäftsmodells gegenüber dem<br />
Europäischen Gesetzgeber, gegenüber dem<br />
CEBS und auch gegenüber dem Österreichischen<br />
Gesetzgeber deutlich gemacht.<br />
Der enorme Zeitdruck, den die EU-Kommission<br />
und das EU-Parlament für die nationale<br />
Umsetzung auferlegt haben, verbunden mit dem<br />
Umstand, dass die CEBS-Guidelines, die der weiteren<br />
Interpration des Richtlinientextes dienen<br />
sollen, erst Anfang Dezember <strong>2010</strong>, also wenige<br />
Wochen vor Inkrafttreten der BWG-Novelle in<br />
Dienstleistungen für die Gesamtbank<br />
und die Geschäftsleitung<br />
Europäische<br />
Interessenvertretung<br />
035