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JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

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so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass<br />

die zuständigen Behörden gegen das betreffende<br />

Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches<br />

Risikogewicht von mindestens 250% des Risikogewichts<br />

(mit einer Obergrenze von 1. 250%) verhängen.<br />

3. CRD III – Handelsbuch,<br />

Wiederverbriefungen,<br />

Vergütungspolitk<br />

Die „CRD III“ orientiert sich in weiten Teilen<br />

an den Zielen der G20 sowie den Empfehlungen<br />

des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht<br />

vom September 2009. Für unsere Mitglieder ist<br />

dabei vor allem die Neuregelung der Vergütungspraktiken,<br />

die übermäßige Risikobereitschaft weder<br />

fördern noch belohnen soll, von besonderer<br />

Bedeutung.<br />

Vergütungspolitik und -praxis der Banken<br />

Angesichts des Wettbewerbsdrucks in der<br />

Finanzdienstleistungsbranche und der Tatsache,<br />

dass viele Kreditinstitute grenzüberschreitend tätig<br />

sind, muss sichergestellt werden, dass die<br />

Grundsätze einer soliden Vergütungsstrategie in<br />

allen Mitgliedstaaten konsistent angewandt werden.<br />

In der neuen Richtlinie werden die allgemeinen<br />

Grundsätze für eine risikoorientierte Vergütungsstrategie<br />

im Bankensektor festgelegt, die<br />

mit einem wirksamen Risikomanagement kohärent<br />

ist und zu keinem Eingehen von übermäßigen<br />

Risiken führt. Ein besonderes Augenmerk<br />

wurde auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen<br />

gelegt, um im Sinne der Maximalharmonisierung<br />

nicht benachteiligt zu werden.<br />

Die neuen Regelungen der Richtlinie erfassen<br />

zwar alle Institute, die Gestaltung der jeweiligen<br />

Vergütungspolitik bleibt jedoch auch<br />

künftig Aufgabe jeder Bank. Der ÖGV konnte die<br />

Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs<br />

dieser Verpflichtungen erwirken: erstens<br />

auf Mitglieder der Geschäftsleitung, zweitens auf<br />

Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich wesentlich auf<br />

das Risikoprofil der Bank auswirkt („Risikokäufer“<br />

und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen) sowie<br />

drittens um solche Mitarbeiter, die sich in einer<br />

ähnlichen Einkommenskategorie befinden wie die<br />

Geschäftsleitung der Risikokäufer.<br />

Mit dem Bundesgesetzblatt BGBl I Nr.<br />

118/<strong>2010</strong> wurde die Richtlinie des Europäischen<br />

Parlamentes <strong>2010</strong>/76/EG hinsichtlich der Regelungen<br />

für Vergütungspolitik in nationales Recht<br />

umgesetzt.<br />

Nach dem Wortlaut der CRD III hat die<br />

übermäßige und unvorsichtige Übernahme von<br />

Risiken im Bankensektor in den Mitgliedstaaten<br />

und weltweit zum Ausfall einzelner Finanzinstitute<br />

und zu Systemproblemen geführt. Wenngleich<br />

die Ursachen einer solchen Übernahme von Risi -<br />

ken vielfältig und komplex sind, herrscht unter<br />

Aufsichtsbehörden und Regulierungsinstanzen,<br />

einschließlich der G20 und des Ausschusses der<br />

europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS),<br />

doch Einigkeit darüber, dass die unangemessenen<br />

Vergütungsstrukturen einiger Finanzinstitute<br />

hierzu beigetragen haben. Eine Vergütungspolitik,<br />

die Anreize zur Übernahme von Risiken gibt,<br />

die über das allgemein von dem Institut tolerierte<br />

Maß hinausgehen, kann ein solides und wirk -<br />

sames Risikomanagement untergraben und ein<br />

übermäßiges Risikoverhalten noch verstärken<br />

(Erwägungsgrund 1 der Richtlinie).<br />

Der Europäische Gesetzgeber hat daher<br />

im Rahmen der CRD III letztlich sehr weit reichende<br />

Rahmenbedingungen für die Entlohnung<br />

in Banken geschaffen und der nationale Gesetzgeber<br />

ist ihm in der Umsetzung in den Österreichischen<br />

Rechtsbestand ohne Ansehung besonderer<br />

Verhältnisse oder Strukturen gefolgt.<br />

In einer Reihe von Stellungnahmen im<br />

Rahmen der WKÖ und insbesondere auch des<br />

Groupement haben wir die Position des ÖGV und<br />

damit die Situation aufgrund unserer dezentralen,<br />

regionalen Struktur und unseres genossenschaftlichen<br />

Geschäftsmodells gegenüber dem<br />

Europäischen Gesetzgeber, gegenüber dem<br />

CEBS und auch gegenüber dem Österreichischen<br />

Gesetzgeber deutlich gemacht.<br />

Der enorme Zeitdruck, den die EU-Kommission<br />

und das EU-Parlament für die nationale<br />

Umsetzung auferlegt haben, verbunden mit dem<br />

Umstand, dass die CEBS-Guidelines, die der weiteren<br />

Interpration des Richtlinientextes dienen<br />

sollen, erst Anfang Dezember <strong>2010</strong>, also wenige<br />

Wochen vor Inkrafttreten der BWG-Novelle in<br />

Dienstleistungen für die Gesamtbank<br />

und die Geschäftsleitung<br />

Europäische<br />

Interessenvertretung<br />

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