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JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

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mission im April 2011 nach den Meetings der<br />

Task Force übermittelt. Von Mai bis Juli 2011 sind<br />

Verhandlungen mit der Kommission und BEUC<br />

(Europäischer Verbraucherverband) geplant und<br />

am 1. Juli 2011 endet die Frist für die Annahme<br />

des EU Rechtsrahmens, das Ende der 1. Stufe.<br />

Die 2. Stufe ist die Überführung des EU-Rechtsrahmens<br />

in nationale Maßnahmen.<br />

Im Zuge der nationalen Maßnahmen haben<br />

die Experten haben auf Ebene der Verbände<br />

in Zusammenarbeit mit der WKÖ begonnen,<br />

– eine „table fee“ zu erstellen, worin die 10-20<br />

wichtigsten Begriffe in standardisierter Form<br />

festgelegt und bepreist werden, z.B. Preise<br />

für Kontoführung, Überweisungen, Bankomatkarte<br />

etc. und<br />

– ein Glossar auszuarbeiten, welches unter anderem<br />

Definitionen und Erklärungen häufiger<br />

Bankprodukte und -dienstleistungen enthält,<br />

wie beispielsweise Zahlungskonto, IBAN, BIC.<br />

C. ARBEITSGRUPPE<br />

FINANCIAL MARKETS<br />

1. Packaged Retail Investment<br />

Products („PRIPs“)<br />

Als zentrales Thema stand auf dem Arbeitsprogramm<br />

der Arbeitsgruppe „Financial Markets“<br />

<strong>2010</strong> die Mitteilung der EU-Kommission<br />

über „Packaged Retail Investment Products“, die<br />

auf den Schutz des typischen Kleinanlegers zielt,<br />

wobei die Kommission eine Vereinheitlichung<br />

aller Rechtsrahmen in produktübergreifender<br />

Weise anstrebt. Die avisierten Maßnahmen zielen<br />

insbesondere auf ausreichende vorvertrag -<br />

liche Information für den Anleger und insgesamt<br />

lautere Vertriebsverfahren.<br />

Als „Packaged Retail Investment Produkts“<br />

sind insbesondere Investmentfonds, strukturierte<br />

Wertpapiere, fondsgebundene Lebensversicherungen<br />

und strukturierte Termineinlagen<br />

von der EU-Konsultation erfasst.<br />

Zentrale Regelungsanliegen der Mitteilung bilden<br />

– der bei zahlreichen Finanzprodukten derzeit<br />

noch unterschiedlich ausgeprägte Anlegerschutz,<br />

– die Abdämpfung von Wettbewerbsverzerrungen<br />

aufgrund „weniger regulierter“ Finanzprodukte<br />

und<br />

– die weitgehende Ermöglichung des grenzüberschreitenden<br />

Handels.<br />

Der ÖGV hat in diesem Konsultations -<br />

prozess angemerkt, dass ein vereinheitlichter<br />

Rechtsrahmen für Informationspflichten und Vertriebsvorschriften<br />

für verschiedene Kleinanlegerprodukte<br />

nur dann zum effizienten und wirk samen<br />

Anlegerschutz beitragen kann, wenn in den<br />

gesetzlichen Rahmenwerken durch sachliche<br />

Differenzierungen den Unterschiedlichkeiten der<br />

verschiedenen Kleinanlegerprodukte Rechnung<br />

getragen wird. Der ÖGV sieht als weiteres Problem,<br />

inwieweit die avisierte „harmonisierende“<br />

Richtlinie alle Besonderheiten der unterschiedlichsten<br />

Finanzprodukte berücksichtigen will,<br />

während gleichzeitig die Gefahr besteht, dass die<br />

geplanten Harmonisierungsbestrebungen zu -<br />

lasten einer Produktvielfalt gehen. Wiederholt hat<br />

der ÖGV darauf hingewiesen, dass österreichische<br />

Anleger schon jetzt durch eine Vielzahl<br />

von Gesetzen wie z.B. das Investmentfondsgesetz,<br />

das Wertpapieraufsichtsgesetz oder das Kapitalmarktgesetz<br />

geschützt sind, welche auf europäischen<br />

Rechtsvorschriften beruhen.<br />

Aus anderen Mitteilungen der EU-Kommission<br />

geht hervor, dass erste Richtlinienvorschläge<br />

für die PRIPs-Regulierung Anfang 2011<br />

erwartet werden. Bis Ende 2011 sollen die Gesetzgebungsakte<br />

finalisiert werden. Inwieweit<br />

dann eine Implementierungsphase in den Mitgliedsstaaten<br />

gewährt wird, ist derzeit noch nicht<br />

absehbar.<br />

2. Prospektrichtlinie<br />

Seitens der Kommission wurden die<br />

Arbeiten für einen Vorschlag für die Änderung<br />

der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG),<br />

welche innerstaatlich im Kapitalmarktgesetz umgesetzt<br />

ist, weiter fortgesetzt.<br />

Mit der Änderungsrichtlinie werden unter<br />

anderem die Ziele der Vereinfachung und Verbesserung<br />

des Prospektregimes, inbesonders im<br />

Hinblick auf zahlreiche praktische Fragen, die seit<br />

der Erstellung der Prospektrichtlinie aufgetreten

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