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JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

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hörenden Genossenschaften satzungsmäßig zur<br />

Pflicht gemacht. Die verbleibende Lücke bestand<br />

darin, dass es den Genossenschaften freistand,<br />

einem Verband gar nicht erst beizutreten oder,<br />

wenn die Prüfung unangenehm wurde, aus dem<br />

Verband wieder auszutreten. Diese Lücke wurde<br />

in Deutschland bereits 1889 geschlossen. Damals<br />

wurde allen Genossenschaften die Verbandsmitgliedschaft<br />

und die Revision durch einen vom<br />

Verband bestellten Revisor verpflichtend vorgeschrieben.<br />

Den Anlass zu dieser gesetzlichen Regelung<br />

bildeten einige Genossenschaftszusammenbrüche.<br />

In der Begründung hieß es, die Einführung<br />

der Pflichtprüfung sei durch das öffentliche<br />

Interesse bedingt.<br />

Die Mitglieder der Genossenschaften gehörten<br />

damals in der Mehrzahl wirtschaftlich<br />

schwächeren Kreisen an und verfügten nicht über<br />

soviel wirtschaftliche Widerstandskraft, um größere<br />

Verluste aus einer unverantwortlichen Geschäftsführung<br />

tragen zu können. Außerdem<br />

waren die wirtschaftlichen Kenntnisse der Mitglieder<br />

oftmals nicht ausreichend, um selbst zur<br />

Ausübung einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsführung<br />

in der Lage zu sein. Ferner wurde<br />

auf die positiven Erfahrungen bei den Genossenschaften<br />

verwiesen, die sich schon bisher einer<br />

freiwilligen Revision durch ihren Verband unterworfen<br />

hatten.<br />

In Österreich verlief die Entwicklung ähnlich<br />

und führte im Jahr 1903 ebenfalls zur Einführung<br />

einer verpflichtenden Revision (Genossenschaftsrevisionsgesetz<br />

1903), wobei der Verbandsrevision<br />

bis heute der Vorrang gegenüber<br />

einer verbandsfreien Revision zukommt.<br />

Damit ist die Genossenschaftsrevision im<br />

deutschen Sprachraum die älteste Form der externen<br />

Abschlussprüfung überhaupt. Die aktienrechtliche<br />

Abschlussprüfung wurde demgegenüber<br />

erst in den dreißiger Jahren des zwanzigsten<br />

Jahrhunderts eingeführt.<br />

Dass sich die Genossenschaftsrevision in<br />

der Praxis außerordentlich bewährt, zeigt<br />

auch die Insolvenzstatistik<br />

Die in Verbandsstrukturen eingebettete<br />

Genossenschaft ist heute in Österreich für Mitglieder<br />

und Gläubiger die sicherste Rechtsform<br />

überhaupt. Dies lässt sich durch die Insolvenzstatistiken<br />

vieler Jahre belegen. Das erste Ziel der<br />

genossenschaftlichen Revision, nämlich der<br />

Schutz der Mitglieder vor Vermögensverlust und<br />

gegebenenfalls auch vor Inanspruchnahme ihrer<br />

persönlichen Nachschusspflicht, wird in der Praxis<br />

ebenso erreicht wie der ebenfalls beabsichtigte<br />

Schutz der Gläubiger. Wenn an außerhalb<br />

der Kreditwirtschaft tätige Genossenschaften bei<br />

Kapitalaufbringung und -erhaltung teilweise geringere<br />

Anforderungen als an Kapitalgesellschaften<br />

gestellt werden, dann ist dies nicht zuletzt<br />

deshalb akzeptabel, weil durch die verpflichtende<br />

materielle Prüfung Insolvenzen schon von vornherein<br />

weitgehend verhindert werden können.<br />

Der Genossenschaftsrevisor kennt nicht<br />

nur die zu prüfende Genossenschaft, sondern<br />

auch vergleichbare Genossenschaften mit vergleichbaren<br />

Problemen. Eine geeignetere Benchmark<br />

als die Nachbargenossenschaft wird es<br />

kaum geben. Die Vergleichbarkeit beginnt bei den<br />

rechtlichen Grundlagen (Satzung, Geschäftsordnungen<br />

etc.) und geht bis hin zu den wirtschaft -<br />

lichen Strukturen und der Managementkultur.<br />

Dies ermöglicht ein hohes Maß an Spezialisierung<br />

und damit an Treffsicherheit der Prüfung.<br />

Darüber hinaus verpflichten sich die<br />

Prüfungsverbände zur Qualitätskontrolle nach den<br />

in Österreich und international gültigen Standards<br />

und unterziehen sich in regelmäßigen Abständen<br />

einer externen Qualitätsprüfung.<br />

Prüfung durch unabhängige und<br />

weisungsfreie Revisoren, deren<br />

Unabhängigkeit nicht zuletzt durch einen<br />

speziellen Kündigungsschutz gestärkt wird<br />

Die Organisation der Prüfung durch einen<br />

Revisionsverband ist für dessen Mitglieder weder<br />

Selbstprüfung noch Innenrevision. Durch die<br />

große Zahl der Mitgliedsgenossenschaften hat<br />

keine einzelne die Chance, Einfluss auf ihre eigene<br />

Prüfung zu nehmen. Ein potenzieller Einfluss<br />

auf die Prüfung wird auch dadurch verhindert,<br />

dass die geprüfte Genossenschaft nicht an<br />

der Bestellung des Prüfers mitwirkt. Der Prüfer<br />

einer Genossenschaft wird nicht durch die Genossenschaft<br />

beauftragt, sondern ausschließlich<br />

durch den Revisionsverband bestellt. So hat auch<br />

die EU-Kommission in ihrer Empfehlung zur<br />

Dienstleistungen für die Gesamtbank<br />

und die Geschäftsleitung<br />

Rechtliche und wirtschaftliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

für Revisionsverbände<br />

und deren Mitglieder<br />

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