JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
hörenden Genossenschaften satzungsmäßig zur<br />
Pflicht gemacht. Die verbleibende Lücke bestand<br />
darin, dass es den Genossenschaften freistand,<br />
einem Verband gar nicht erst beizutreten oder,<br />
wenn die Prüfung unangenehm wurde, aus dem<br />
Verband wieder auszutreten. Diese Lücke wurde<br />
in Deutschland bereits 1889 geschlossen. Damals<br />
wurde allen Genossenschaften die Verbandsmitgliedschaft<br />
und die Revision durch einen vom<br />
Verband bestellten Revisor verpflichtend vorgeschrieben.<br />
Den Anlass zu dieser gesetzlichen Regelung<br />
bildeten einige Genossenschaftszusammenbrüche.<br />
In der Begründung hieß es, die Einführung<br />
der Pflichtprüfung sei durch das öffentliche<br />
Interesse bedingt.<br />
Die Mitglieder der Genossenschaften gehörten<br />
damals in der Mehrzahl wirtschaftlich<br />
schwächeren Kreisen an und verfügten nicht über<br />
soviel wirtschaftliche Widerstandskraft, um größere<br />
Verluste aus einer unverantwortlichen Geschäftsführung<br />
tragen zu können. Außerdem<br />
waren die wirtschaftlichen Kenntnisse der Mitglieder<br />
oftmals nicht ausreichend, um selbst zur<br />
Ausübung einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsführung<br />
in der Lage zu sein. Ferner wurde<br />
auf die positiven Erfahrungen bei den Genossenschaften<br />
verwiesen, die sich schon bisher einer<br />
freiwilligen Revision durch ihren Verband unterworfen<br />
hatten.<br />
In Österreich verlief die Entwicklung ähnlich<br />
und führte im Jahr 1903 ebenfalls zur Einführung<br />
einer verpflichtenden Revision (Genossenschaftsrevisionsgesetz<br />
1903), wobei der Verbandsrevision<br />
bis heute der Vorrang gegenüber<br />
einer verbandsfreien Revision zukommt.<br />
Damit ist die Genossenschaftsrevision im<br />
deutschen Sprachraum die älteste Form der externen<br />
Abschlussprüfung überhaupt. Die aktienrechtliche<br />
Abschlussprüfung wurde demgegenüber<br />
erst in den dreißiger Jahren des zwanzigsten<br />
Jahrhunderts eingeführt.<br />
Dass sich die Genossenschaftsrevision in<br />
der Praxis außerordentlich bewährt, zeigt<br />
auch die Insolvenzstatistik<br />
Die in Verbandsstrukturen eingebettete<br />
Genossenschaft ist heute in Österreich für Mitglieder<br />
und Gläubiger die sicherste Rechtsform<br />
überhaupt. Dies lässt sich durch die Insolvenzstatistiken<br />
vieler Jahre belegen. Das erste Ziel der<br />
genossenschaftlichen Revision, nämlich der<br />
Schutz der Mitglieder vor Vermögensverlust und<br />
gegebenenfalls auch vor Inanspruchnahme ihrer<br />
persönlichen Nachschusspflicht, wird in der Praxis<br />
ebenso erreicht wie der ebenfalls beabsichtigte<br />
Schutz der Gläubiger. Wenn an außerhalb<br />
der Kreditwirtschaft tätige Genossenschaften bei<br />
Kapitalaufbringung und -erhaltung teilweise geringere<br />
Anforderungen als an Kapitalgesellschaften<br />
gestellt werden, dann ist dies nicht zuletzt<br />
deshalb akzeptabel, weil durch die verpflichtende<br />
materielle Prüfung Insolvenzen schon von vornherein<br />
weitgehend verhindert werden können.<br />
Der Genossenschaftsrevisor kennt nicht<br />
nur die zu prüfende Genossenschaft, sondern<br />
auch vergleichbare Genossenschaften mit vergleichbaren<br />
Problemen. Eine geeignetere Benchmark<br />
als die Nachbargenossenschaft wird es<br />
kaum geben. Die Vergleichbarkeit beginnt bei den<br />
rechtlichen Grundlagen (Satzung, Geschäftsordnungen<br />
etc.) und geht bis hin zu den wirtschaft -<br />
lichen Strukturen und der Managementkultur.<br />
Dies ermöglicht ein hohes Maß an Spezialisierung<br />
und damit an Treffsicherheit der Prüfung.<br />
Darüber hinaus verpflichten sich die<br />
Prüfungsverbände zur Qualitätskontrolle nach den<br />
in Österreich und international gültigen Standards<br />
und unterziehen sich in regelmäßigen Abständen<br />
einer externen Qualitätsprüfung.<br />
Prüfung durch unabhängige und<br />
weisungsfreie Revisoren, deren<br />
Unabhängigkeit nicht zuletzt durch einen<br />
speziellen Kündigungsschutz gestärkt wird<br />
Die Organisation der Prüfung durch einen<br />
Revisionsverband ist für dessen Mitglieder weder<br />
Selbstprüfung noch Innenrevision. Durch die<br />
große Zahl der Mitgliedsgenossenschaften hat<br />
keine einzelne die Chance, Einfluss auf ihre eigene<br />
Prüfung zu nehmen. Ein potenzieller Einfluss<br />
auf die Prüfung wird auch dadurch verhindert,<br />
dass die geprüfte Genossenschaft nicht an<br />
der Bestellung des Prüfers mitwirkt. Der Prüfer<br />
einer Genossenschaft wird nicht durch die Genossenschaft<br />
beauftragt, sondern ausschließlich<br />
durch den Revisionsverband bestellt. So hat auch<br />
die EU-Kommission in ihrer Empfehlung zur<br />
Dienstleistungen für die Gesamtbank<br />
und die Geschäftsleitung<br />
Rechtliche und wirtschaftliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
für Revisionsverbände<br />
und deren Mitglieder<br />
053