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JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

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quote als Ergänzung zum risiko basierten Ansatz<br />

von Basel II mit entsprechender Überprüfung und<br />

Kalibrierung. (V) Und einer Einführung von antizyklischen<br />

Eigenkapitalvorschriften.<br />

Ein erster Richtlinienvorschlag seitens der<br />

Europäischen Kommission ist für das 1. Quartal<br />

2011 geplant. Ein Inkrafttreten der geplanten<br />

Maßnahmen ist für den 01. Jänner 2013 anvisiert.<br />

Definition des harten Kernkapitals (Core Tier 1)<br />

Das Arbeitspapier der Kommission zur<br />

CRD IV schlägt 14 Kriterien vor, die für eine Anerkennung<br />

als hartes Kernkapital (Core Tier 1<br />

Capital) erfüllt werden müssen. Hartes Kernkapital<br />

soll demnach insbesondere auf common<br />

equity beschränkt werden und somit grundsätzlich<br />

nur Stammaktien umfassen. Für Institute, die<br />

keine Aktiengesellschaften sind, sollen jedoch<br />

auch adäquate Instrumente unter bestimmten Voraussetzungen<br />

berücksichtigungsfähig sein. Die<br />

Voraussetzungen des harten Kernkapitals werden<br />

zudem auch in der Leitlinie des Ausschusses<br />

der Europäischen Bankaufsichtsbehörden<br />

(CEBS) vom 14. Juni <strong>2010</strong> festgelegt. Sie gibt 10<br />

Kriterien für das harte Kernkapital vor. Sowohl die<br />

Kriterien der CRD IV wie auch die Leitlinien des<br />

Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden<br />

entsprechen im Wesentlichen den 14<br />

Prinzipien des Basel III Vorschlags des Baseler<br />

Ausschusses für das harte Kernkapital. Alle Kriterien<br />

behandeln im Wesentlichen die Dauerhaftigkeit,<br />

Verlustteilnahme und Flexibilität von Zahlungen.<br />

Definition des Hybridkapitals (Non-Core Tier 1)<br />

Für hybride Kernkapitalinstrumente sollen<br />

nach dem Arbeitspapier zu CRD IV ebenfalls 14<br />

Qualifikationskriterien gelten, die im Wesentlichen<br />

den im Basel III Vorschlag des Basler Ausschusses<br />

vorgegebenen 14 Kriterien für das hybride<br />

Kernkapital entsprechen. Dabei geht es wiederum<br />

die Dauerhaftigkeit, Verlustteilnahme und Flexibilität<br />

von Zahlungen. Nach CRD IV sollen Hybridkapitalinstrumente<br />

mit befristeter Laufzeit oder<br />

Tilgungsanreiz (z.B. Interest Step-up) generell<br />

nicht mehr als Kernkapital anerkannt werden sollen.<br />

Geschäftsanteilskapital<br />

Der überwiegende Teil des Kernkapitals<br />

soll künftig aus Stammaktien bestehen. Der genaue<br />

Mindestumfang dieser „predominance“<br />

wurde noch nicht definiert.<br />

Neuregelung des Ergänzungskapitals (Tier 2)<br />

Die bisherige Unterscheidung zwischen<br />

den Subkategorien des Ergänzungskapitals (Tier<br />

2), des Ergänzungskapitals erster Klasse (upper<br />

Tier 2) und des Ergänzungskapitals zweiter Klasse<br />

(lower Tier 2), soll aufgegeben werden. Kapital -<br />

instrumente müssen künftig neun einheitliche<br />

Kriterien erfüllen, um als Ergänzungskapital anerkannt<br />

zu werden. Auch hier geht es wiederum<br />

um die Dauerhaftigkeit, Verlustteilnahme und Flexibilität<br />

von Zahlungen.<br />

Streichung Tier 3 Kapitals<br />

Tier 3 soll als anrechenbares bankaufsichtliches<br />

Eigenkapital ganz wegfallen. Drittrangmittel<br />

können aktuell von Handelsbuchinstituten<br />

zur Unterlegung von Marktrisiken genutzt werden.<br />

Künftig muss das Kapital zur Abdeckung von<br />

Marktrisiken dieselbe Qualität haben, wie sie für<br />

Kreditrisiken oder operationelle Risiken erforderlich<br />

ist (d.h. Unterlegung mit Kernkapital (Tier 1)<br />

oder Ergänzungskapital (Tier 2)).<br />

Ausweitung der regulatorischen<br />

Abzugsposten<br />

CRD IV sieht eine Vereinheitlichung und<br />

Erweiterung der regulatorischen Kapitalabzugsposten<br />

vor, die zudem künftig grundsätzlich vom<br />

harten Kernkapital abzuziehen sind (und nicht wie<br />

bisher entweder vom Kernkapital beziehungsweise<br />

je zur Hälfte vom Kern- und Ergänzungskapital).<br />

Kapitalpuffer (Prozyklizität)<br />

Zusätzlich zu den Restriktionen bei den<br />

Eigenmitteldefinitionen und der allgemeinen Anhebung<br />

des quantitativen Niveaus – ist eine Verknüpfung<br />

von Kapitalpuffern und Ausschüttungen<br />

vorgesehen. In concreto werden Korridore<br />

vorgeschlagen, das bedeutet, je näher sich das<br />

Kapital eines Instituts zum Mindesteigenmittel -<br />

erfordernis bewegt – umso weniger dürfen ausgeschüttet<br />

bzw. durchgeführt (an Dividenden,<br />

Rückkäufe etc.) werden. Kapitalpuffer führen de<br />

facto zu einer Verdoppelung der Tier 1 Kapitaler-<br />

Dienstleistungen für die Gesamtbank<br />

und die Geschäftsleitung<br />

Europäische<br />

Interessenvertretung<br />

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