JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
quote als Ergänzung zum risiko basierten Ansatz<br />
von Basel II mit entsprechender Überprüfung und<br />
Kalibrierung. (V) Und einer Einführung von antizyklischen<br />
Eigenkapitalvorschriften.<br />
Ein erster Richtlinienvorschlag seitens der<br />
Europäischen Kommission ist für das 1. Quartal<br />
2011 geplant. Ein Inkrafttreten der geplanten<br />
Maßnahmen ist für den 01. Jänner 2013 anvisiert.<br />
Definition des harten Kernkapitals (Core Tier 1)<br />
Das Arbeitspapier der Kommission zur<br />
CRD IV schlägt 14 Kriterien vor, die für eine Anerkennung<br />
als hartes Kernkapital (Core Tier 1<br />
Capital) erfüllt werden müssen. Hartes Kernkapital<br />
soll demnach insbesondere auf common<br />
equity beschränkt werden und somit grundsätzlich<br />
nur Stammaktien umfassen. Für Institute, die<br />
keine Aktiengesellschaften sind, sollen jedoch<br />
auch adäquate Instrumente unter bestimmten Voraussetzungen<br />
berücksichtigungsfähig sein. Die<br />
Voraussetzungen des harten Kernkapitals werden<br />
zudem auch in der Leitlinie des Ausschusses<br />
der Europäischen Bankaufsichtsbehörden<br />
(CEBS) vom 14. Juni <strong>2010</strong> festgelegt. Sie gibt 10<br />
Kriterien für das harte Kernkapital vor. Sowohl die<br />
Kriterien der CRD IV wie auch die Leitlinien des<br />
Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden<br />
entsprechen im Wesentlichen den 14<br />
Prinzipien des Basel III Vorschlags des Baseler<br />
Ausschusses für das harte Kernkapital. Alle Kriterien<br />
behandeln im Wesentlichen die Dauerhaftigkeit,<br />
Verlustteilnahme und Flexibilität von Zahlungen.<br />
Definition des Hybridkapitals (Non-Core Tier 1)<br />
Für hybride Kernkapitalinstrumente sollen<br />
nach dem Arbeitspapier zu CRD IV ebenfalls 14<br />
Qualifikationskriterien gelten, die im Wesentlichen<br />
den im Basel III Vorschlag des Basler Ausschusses<br />
vorgegebenen 14 Kriterien für das hybride<br />
Kernkapital entsprechen. Dabei geht es wiederum<br />
die Dauerhaftigkeit, Verlustteilnahme und Flexibilität<br />
von Zahlungen. Nach CRD IV sollen Hybridkapitalinstrumente<br />
mit befristeter Laufzeit oder<br />
Tilgungsanreiz (z.B. Interest Step-up) generell<br />
nicht mehr als Kernkapital anerkannt werden sollen.<br />
Geschäftsanteilskapital<br />
Der überwiegende Teil des Kernkapitals<br />
soll künftig aus Stammaktien bestehen. Der genaue<br />
Mindestumfang dieser „predominance“<br />
wurde noch nicht definiert.<br />
Neuregelung des Ergänzungskapitals (Tier 2)<br />
Die bisherige Unterscheidung zwischen<br />
den Subkategorien des Ergänzungskapitals (Tier<br />
2), des Ergänzungskapitals erster Klasse (upper<br />
Tier 2) und des Ergänzungskapitals zweiter Klasse<br />
(lower Tier 2), soll aufgegeben werden. Kapital -<br />
instrumente müssen künftig neun einheitliche<br />
Kriterien erfüllen, um als Ergänzungskapital anerkannt<br />
zu werden. Auch hier geht es wiederum<br />
um die Dauerhaftigkeit, Verlustteilnahme und Flexibilität<br />
von Zahlungen.<br />
Streichung Tier 3 Kapitals<br />
Tier 3 soll als anrechenbares bankaufsichtliches<br />
Eigenkapital ganz wegfallen. Drittrangmittel<br />
können aktuell von Handelsbuchinstituten<br />
zur Unterlegung von Marktrisiken genutzt werden.<br />
Künftig muss das Kapital zur Abdeckung von<br />
Marktrisiken dieselbe Qualität haben, wie sie für<br />
Kreditrisiken oder operationelle Risiken erforderlich<br />
ist (d.h. Unterlegung mit Kernkapital (Tier 1)<br />
oder Ergänzungskapital (Tier 2)).<br />
Ausweitung der regulatorischen<br />
Abzugsposten<br />
CRD IV sieht eine Vereinheitlichung und<br />
Erweiterung der regulatorischen Kapitalabzugsposten<br />
vor, die zudem künftig grundsätzlich vom<br />
harten Kernkapital abzuziehen sind (und nicht wie<br />
bisher entweder vom Kernkapital beziehungsweise<br />
je zur Hälfte vom Kern- und Ergänzungskapital).<br />
Kapitalpuffer (Prozyklizität)<br />
Zusätzlich zu den Restriktionen bei den<br />
Eigenmitteldefinitionen und der allgemeinen Anhebung<br />
des quantitativen Niveaus – ist eine Verknüpfung<br />
von Kapitalpuffern und Ausschüttungen<br />
vorgesehen. In concreto werden Korridore<br />
vorgeschlagen, das bedeutet, je näher sich das<br />
Kapital eines Instituts zum Mindesteigenmittel -<br />
erfordernis bewegt – umso weniger dürfen ausgeschüttet<br />
bzw. durchgeführt (an Dividenden,<br />
Rückkäufe etc.) werden. Kapitalpuffer führen de<br />
facto zu einer Verdoppelung der Tier 1 Kapitaler-<br />
Dienstleistungen für die Gesamtbank<br />
und die Geschäftsleitung<br />
Europäische<br />
Interessenvertretung<br />
037