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JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

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sind, die Erweiterung der Ausnahmen (z.B. Anhebung<br />

der Mindeststückelung von ‰ 50.000,– auf<br />

‰ 100.000,–), Vereinheitlichung der „Zusammenfassung“,<br />

etc.) verfolgt.<br />

Es wurden unter anderem folgende Änderungen<br />

vorgeschlagen:<br />

– Erleichterung des Private Placements<br />

– Neuregelung der „Retail Cascaden“<br />

– Entfall des jährlichen Dokuments gem. § 75a<br />

BörseG<br />

– Primat der elektronischen Prospektveröffentlichung<br />

Der ÖGV hat sich wiederholt gegen die<br />

Festschreibung weiterer Informationspflichten<br />

ausgesprochen und eine sinnvolle Reduktion des<br />

Verwaltungsaufwandes verlangt.<br />

Diese neue Richtlinie <strong>2010</strong>/73/EU betreffend<br />

den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot<br />

von Wertpapieren oder bei deren Zulassung<br />

zum Handel zu veröffentlichen ist, ist am<br />

31.12.<strong>2010</strong> in Kraft getreten.<br />

3. Alternative Investment Funds<br />

Manager (AIFM)<br />

Die Europäische Kommission hat im Frühjahr<br />

2008 eine Richtlinie zu den Managern alternativer<br />

Investmentfonds (sog. AIFM) vorgeschlagen.<br />

Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es,<br />

einen umfassenden regulatorischen Rahmen für<br />

AIFM auf europäischer Ebene zu schaffen und<br />

eine effektive Aufsicht sicherzustellen. Die vorgeschlagene<br />

Richtlinie wird für alle unter den Anwendungsbereich<br />

fallenden AIFM harmonisierte<br />

regulatorische Standards schaffen und die Transparenz<br />

gegenüber den Anlegern und der Aufsicht<br />

für die Aktivitäten der Manager und der von ihnen<br />

verwalteten Fonds erhöhen. Der Vorschlag<br />

soll Inkonsistenzen bestehender nationaler Regelungen<br />

überwinden und eine Grundlage für die<br />

Entwicklung eines Binnenmarkts für alternative<br />

Investmentfonds schaffen.<br />

Am 2. Dezember <strong>2010</strong> hat die Kommission<br />

eine vorläufige Anfrage an CESR für technischen<br />

Ratschlag zu Durchführungsmaßnahmen<br />

hinsichtlich der zukünftigen AIFM-Richtlinie an<br />

den Ausschuss der Europäischen Wertpapierauf-<br />

sichtsbehörden (CESR) gesandt. Der vorläufige<br />

Charakter dieses Mandats rührte daher, dass die<br />

neue Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht<br />

endgültig verabschiedet war. Wegen der großen<br />

Zahl der Durchführungsmaßnahmen wurde die<br />

vorläufige Anfrage in vier Teile gegliedert: Teil I<br />

deckt allgemeine Bestimmungen, Autorisierung<br />

und Bedingungen des Betriebs ab. Teil II ist<br />

Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Verwahrstelle<br />

gewidmet. Teil III deckt die Bereiche<br />

Transparenzanforderungen und Leverage ab. Teil<br />

IV deckt Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich<br />

der Aufsicht ab. CESR (nunmehr ESMA) ist aufgefordert,<br />

den technischen Ratschlag bis zum<br />

16. September 2011 zu erstellen.<br />

Die Einbindung des ÖGV in die europäische<br />

Arbeitsgruppe sichert den <strong>Volksbank</strong>en die<br />

Möglichkeit, frühzeitig auf die Gestaltung von<br />

Richtlinienentwürfen einzuwirken.<br />

D. ARBEITSGRUPPE STEUERN<br />

Der ÖGV war im Jahr <strong>2010</strong> in den Arbeitsgruppen<br />

„Taxation“ sowie „Accounting und<br />

Auditing“ durch Mag. Franz Groß vertreten.<br />

Auf dem Arbeitsprogramm der Arbeitsgruppe<br />

„Taxation“ stand im Jahr <strong>2010</strong> die von der<br />

Kommission weiterhin beabsichtige Änderung der<br />

EU-Zinsenrichtlinie. Zwei Mitglieder der Arbeitsgruppe<br />

vertreten als Experten das EACB in der<br />

EU Arbeitsgruppe, welche mit der Überarbeitung<br />

der Zinsenrichtlinie und der damit verbundenen<br />

Auswirkung befasst ist.<br />

Unsere Hauptkritik richtet sich un ver ändert<br />

auf die Einbeziehung von Dividendenzahlungen,<br />

die Aufspaltung der Erträge bei Gemeinschaftskonten,<br />

die Feststellung des wirtschaftlich<br />

Berechtigten der Zinszahlungen anhand der<br />

3. Geldwäscherichtlinie sowie auf die Anwendung<br />

des so genannten „look through principle“ z.B.<br />

bei Stiftungen, Kapitalgesellschaften und Trusts.<br />

Sowohl in der Diskussion wie auch in den<br />

schriftlichen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen,<br />

dass die oben angeführten Änderungen<br />

zum Teil überschießend und mit einem enormen<br />

Verwaltungsaufwand bzw. Haftungsrisiko<br />

verbunden sind.<br />

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