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JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG

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mit Risiken bei der Kontinuität der Zahlungsdurchführung<br />

verbunden. Ziel der gemeinsamen<br />

Empfehlung war es, dem Kontoinhaber, dem abgebenden<br />

und dem aufnehmenden Kreditinstitut<br />

einen einfachen und klar definierten Prozess für den<br />

Wechsel einer Girokontoverbindung zu bieten.<br />

Gemeinsame Prinzipien zu „Bank Account<br />

Switching“ wurden in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten<br />

am 31.3.<strong>2010</strong> implementiert. Nach Veröffentlichung<br />

des EBIC (= European Banking Industry<br />

Committee) Reports zur Einführung der "EBIC<br />

Common Principles on Bank Account Switching"<br />

wurde weitergehende Präzisierung der unklaren<br />

Prinzipien durch die Europäische Kommission<br />

und BEUC (Europäischer Verbraucherverband)<br />

inklusive Stellungnahmen durch EBIC gefordert,<br />

während parallel dazu die Europäische Kommission<br />

und BEUC eine Überwachung und „mystery<br />

shopping“ auf EU-Ebene initiierten. Der diesbezügliche<br />

EBIC-Report wurde im Jänner 2011 veröffentlicht.<br />

Die weitergehenden Schritte sehen<br />

vor, dass der Kommission bis Juni 2011 ergänzende<br />

Informationen geliefert werden und die Ergebnisse<br />

von „DG SANCO mystery shopping“<br />

Ende 2011 verfügbar sein werden.<br />

Bezugnehmend auf die im Rahmen der<br />

von der EU-Kommission vorgesehenen Evaluierung<br />

der Vereinbarungen zu Kontenmobilität<br />

haben wir auch via WKÖ und EACB festgehalten,<br />

dass bei uns keine Beschwerdefälle vorliegen.<br />

Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass<br />

der Datenaustausch und die entsprechenden<br />

Transaktionen in Österreich grundsätzlich funktionieren.<br />

9. Produktbündelung –<br />

„Tying and bundling“<br />

Die Europäische Kommission hat <strong>2010</strong><br />

eine Konsultation zu „tying and similar commercial<br />

practices“ eingeleitet. Bundling oder Tying<br />

bedeutet die Kopplung zweier Produkte aneinander,<br />

die nur gemeinsam verkauft werden.<br />

Wir haben in der Konsultation Folgendes<br />

klar zum Ausdruck gebracht: Wir verwenden die<br />

tyed agents nicht als Vertriebsinstrument, daher<br />

sind wir von einer etwaigen Regelung zu diesem<br />

Thema nicht betroffen. Die meisten <strong>Volksbank</strong>en<br />

arbeiten mit Vermittlern zusammen, die allerdings<br />

nicht exklusiv unsere Produkte vertreiben bzw.<br />

die nicht exklusiv Kunden an uns vermitteln. Dennoch<br />

sprechen wir uns gegen Neuregelungen in<br />

dem Bereich aus, da die damit einhergehende<br />

Regelungsflut und Rechtsunsicherheit durch<br />

Neuerungen nicht gerechtfertigt ist durch den<br />

Nutzen und Schutzzweck der Neuregelungen.<br />

Die Europäische Kommission überlegt<br />

derzeit verschiedene Lösungsmöglichkeiten und<br />

weitere Schritte. Eine Entscheidung der Vorgehensweise<br />

wird im Frühling 2011 erwartet, der<br />

Zeitplan scheint optimistisch. Im Rahmen der<br />

EACB werden wir uns weiterhin gegen die Einführung<br />

von legislativen Maßnahmen auf EU-<br />

Ebene einsetzen.<br />

10. Verbraucherrechte-<br />

Richtlinie<br />

Die neue Verbraucherrechte-Richtlinie<br />

(= Consumer Rights Directive, CRD) soll die Verbraucherrechte<br />

weitestgehend harmonisieren und<br />

insbesondere bestehende europarechtliche Rege -<br />

lungen für z.B. Fernabsatzgeschäfte ersetzen. Ziel<br />

ist es ein kodifiziertes Werk zu haben, das sämtliche<br />

Verbraucherrechte in sich beinhaltet.<br />

Unser Hauptbestreben in diesem Zusammenhang<br />

ist es gewesen, dass Geschäfte über<br />

Finanzdienstleistungen (financial services)<br />

aufgrund der zum Teil erst kürzlich (Consumer<br />

Credit Directive, CCD) erlassenen Richtlinien in<br />

diesem Bereich vom Anwendungsbereich der<br />

Verbraucherrechte-Richtlinie ausgeschlossen<br />

sind. Bereits im September <strong>2010</strong> haben wir via<br />

EACB diesen Vorschlag an das JURI Komitee<br />

(Rechtsausschuss, Committee on Legal Affairs)<br />

herangetragen. Dem Argument, dass dem<br />

Verbraucherschutz im Geschäftsbereich dieser<br />

Branche durch bereits bestehende gesetzliche<br />

Regelungen hinreichend Rechnung getragen<br />

wird, wurde größtenteils Folge geleistet und ist<br />

der derzeitige Entwurf der Verbraucherrechte-<br />

Richtlinie so konzipiert, dass lediglich der Bereich<br />

betreffend „missbräuchliche Klauseln“ auch auf<br />

Finanzdienstleistungen (financial services) anzuwenden<br />

ist.

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