JAHRESBERICHT 2010 - Volksbank AG
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fordernisse über dem Mindestkapital. Die einzuführenden<br />
Kapitalpuffer, die die Kernkapitalquote<br />
um mindestens 2,5% erhöhen sollen, können<br />
durch die nationale Aufsicht weiter erhöht werden.<br />
Durch die Einführung der Kapitalpuffer soll<br />
verhindert werden, dass Banken im Krisenfall von<br />
Staaten mit zusätzlichem Eigenkapital ausgestattet<br />
werden müssen, mit der Begründung, dass<br />
der Ausfall systemrelevanter Institute einer Kettenreaktion<br />
in der gesamten Finanzbranche auslösen<br />
könnte.<br />
Leverage Ratio/Fremdfinanzierung<br />
Durch die Einführung einer Leverage- Ratio<br />
soll sichergestellt werden, dass sich Kredit -<br />
institute nicht zu stark verschulden. Diese widerspricht<br />
dem bestehenden System der Solvabilität,<br />
da diese nicht auf das Risikoniveau des<br />
Kreditinstitutes abstellt, sondern allein auf Bilanzsumme<br />
und außerbilanzmäßiges Geschäft.<br />
Liquidity coverage Ratio (LCR)<br />
Mit Hilfe dieser Liquiditätskennzahl soll<br />
eine ausreichende Liquidität für den Zeitraum von<br />
einem Monat unter normalen Bedingungen und<br />
unter gestressten Bedingungen sichergestellt<br />
werden. In die Berechnung fließen auch Assets<br />
mit ein, die je nach Möglichkeit der Liquidation<br />
einen Einfluss auf die LCR nehmen.<br />
Net Stable Funding Ratio (NSFR)<br />
Hiermit soll eine langfristige Refinanzierung<br />
von Kreditinstituten sichergestellt werden:<br />
Hierbei werden nicht nur bestehende, abgerufene<br />
Verpflichtungen, sondern auch langfristige, außer -<br />
bilanzielle Verpflichtungen sowie Verpflichtungen<br />
aus Kapitalmarktgeschäften einkalkuliert.<br />
Liquidität<br />
Die beiden neuen Kennzahlen für das<br />
Liqui ditätserfordernis sind unabhängig vom Geschäftsmodell<br />
der einzelnen Bank auf sämtliche<br />
Banken gleichmäßig anzuwenden.<br />
Fremdanteile/Minderheitenanrechte/Minder<br />
heitenanteile<br />
Der Basler Entwurf sieht vor, dass Fremdanteile<br />
(= Anteile Dritter an vollkonsolidierten<br />
Finanz unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe)<br />
künftig nicht mehr dem konsolidierten Core Tier<br />
1 Kapital hinzugerechnet werden können, obwohl<br />
die Risikoaktivseite des Tochterunternehmen zu<br />
100% weiterhin konsolidiert werden muss. Das<br />
Nichtanrechen von Fremdanteilen führt zu einer<br />
Schieflage in der konsolidierten Betrachtung –<br />
volle Berücksichtigung von Aktiva, nur teilweise<br />
Berücksichtigung von Passiva. Minderheiten -<br />
anteile in Tochtergesellschaften haben dieselbe<br />
Kapitalqualität wie die Minderheitsanteile und sind<br />
genauso verlusttragend in going concern Situationen<br />
wie diese. Die Anrechnung als Kernkapital<br />
ist kein Ersatz, da der Kapitalmarkt auf Core<br />
Tier 1 Kapital als Bonitätsmaßstab abstellen wird.<br />
Überdies wird die Anrechenbarkeit als „other<br />
tier 1“ zugleich quantitativ begrenzt, sodass zu<br />
befürchten ist, dass - zumindest teilweise – nicht<br />
einmal eine Anrechenbarkeit als „other tier 1“ gegen<br />
sein dürfte.<br />
Offenlegung der Kapitalbestandteile<br />
Die Zusammensetzung der Kapitalbasis<br />
muss zukünftig umfassend im Zuge der Offenlegung<br />
nach Säule 3 dargestellt werden. Gefordert<br />
werden insbesondere eine Überleitung der einzelnen<br />
Kapitalelemente aus den Bilanzposition,<br />
eine Aufstellung der aufsichtsrechtlichen Anpassungen<br />
und die Erläuterung verwendeter Kennzahlen,<br />
die auf Komponenten des regulatorischen<br />
Kapitals Bezug nehmen (z.B. Equity Tier 1-Ratio,<br />
Core Tier 1-Ratio, Tangible Common Equity-<br />
Ratio). Zusätzlich sollen Kreditinstitute verpflichtet<br />
werden, ihre Exposures offenzulegen.<br />
ÖGV-Position<br />
– Genossenschaftliches Geschäftsanteils -<br />
kapital und alle Rücklagen müssen als Tier 1<br />
Kapital anerkannt werden.<br />
– Der Haftsummenzuschlag sollte weiter als<br />
ergänzender Eigenkapitalbestandteil an -<br />
rechenbar bleiben.<br />
– Alle Arten von Partizipationskapital – also sowohl<br />
das „normale“ als auch im Zuge der<br />
Staatshilfe gezeichnete Partizipationskapital –<br />
müssen vom Grandfathering als hartes Kernkapital<br />
erfasst werden<br />
– Stimmrechtslose Vorzugsaktien ohne Laufzeit<br />
sollten als hartes Kernkapital Anerkennung<br />
finden.<br />
– Es muss ein weiteres emitierbares Eigen -<br />
kapital-Instrument geben, um eine angemessene<br />
flexible Steuerung des harten Kern -<br />
kapitals zu gewährleisten.