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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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101Demgegenüber ist die Stellung des unwiderruflich Bezugsberechtigtenwesentlich stärker. Er erwirbt eine Anwartschaft, überdie er verfügen kann und auf die auch von seinen Gläubigern gegriffenwerden kann.3. § 167 VersVG enthält die Regelung einiger problematischerFälle der Bezugsberechtigung. Bedeutsam ist insbesondere § 167Abs 2 VersVG, der einen alten Streitfall entschied. Wenn "dieErben" bezugsberechtigt sind, so erwerben sie die Versicherungsleistungdoch nicht in ihrer Funktion als Erben, sondern als Bezugsberechtigte;die Versicherungssumme fällt daher nicht in denNachlass.D) Herbeiführung des Versicherungsfalles1. § 169 VersVG (Selbstmordklausel) steht in Verwandtschaft mitden Vorschriften über die Herbeiführung des Versicherungsfalles.In der Ablebensversicherung ist der Versicherer leistungsfrei,wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen ist,Selbstmord begangen hat. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen,wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließendenZustand krankhafter Störung der Geistestätigkeitbegangen worden ist. Die Beweislast für den Selbstmord trifftden Versicherer, der einen äußeren Sachverhalt nachzuweisen hat,aus dem sich erfahrungsgemäß das Erscheinungsbild eines Selbstmordesergibt. Den Gegenbeweis des Zustandes der krankhaftenStörung der Geistestätigkeit haben die Anspruchsberechtigten(Erbe bzw Bezugsberechtigter etc) zu führen.Nach den Bedingungen der Lebensversicherung wird nach einer gewissenZeit der Selbstmord nicht mehr eingewendet (vgl § 10 ALB:3 Jahre).2. Ebenfalls in diesen Zusammenhang gehört § 170 VersVG.

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