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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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29ckung aus der VDZ beginnt mit ihrer Erteilung und endet entwedermit dem Erreichen des vereinbarten Termins, mit einer Kündigungder VDZ bei solchen Zusagen, die auf unbestimmte Zeit erteiltwurden, oder wenn sich die Verhandlungen über den Abschluß desspäteren Vertrags endgültig zerschlagen haben. Bei Zustandekommendes endgültigen Vertrages erlischt die VDZ nicht bereits mitdessen Abschluss, sondern erst mit dem materiellen Beginn desendgültigen Vertrages, damit eine zeitliche Lücke im Versicherungsschutzvermieden wird.5. Für die Deckung aus der vorläufigen Deckungszusage wird imAllgemeinen keine besondere Prämie vorgeschrieben, sondern diesewird der ersten Prämie für den späteren Versicherungsvertrag zugeschlagen.Bei Scheitern der Vertragsverhandlungen steht demVersicherer eine anteilige Prämie zu, wobei strittig ist, ob essich dabei um die Prämie nach dem Kurztarif oder um eine prorata-Prämiehandelt.Die Deckung des Versicherers während der Dauer der VDZ ist jedenfallsgegeben und davon unabhängig, ob die später geschuldeteErstprämie rechtzeitig oder verspätet gezahlt wird. Lediglichfür die Deckung aus dem endgültigen Versicherungsvertrag istdiese Frage von Bedeutung.6. Die Notwendigkeit eines "negativen Deckungshinweises" wurdebereits oben erwähnt (vgl § 1 a Abs 2 VersVG). Durch dieses Erfordernis,das durch die VersVG-Novelle 1994 eingeführt wurde,soll der VN darüber aufgeklärt werden, dass er nicht bereits mitder Antragstellung Deckung genießt. Verletzt der Versichererseine Informationspflicht, so kommt es zu einer "gesetzlichenvorläufigen Deckung".B) Laufende Versicherung1. Gemäß § <strong>18</strong>7 Abs 2 VersVG liegt eine laufende Versicherung

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