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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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75IX. Mehrfachversicherung (§§ 58 ff VersVG)A) Arten der MehrfachversicherungMehrfachversicherung liegt vor, wenn ein- und dasselbe Risikobei mehreren Versicherern versichert ist.1. MitversicherungBei der Mitversicherung arbeiten mehrere Versicherer bewußt undgewollt zusammen, um ein Risiko gemeinsam zu tragen. Die Mitversicherersind Teilschuldner, einer von ihnen wird "Führender",der bevollmächtigt ist, im Namen aller dem VN gegenüberzutretenund insbesondere auch den Versicherungsfall abwickeln.2. Nebenversicherung (§ 58 VersVG)Bei der Nebenversicherung liegt kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirkender Versicherer vor, die ein- und dasselbe Risikoversichern, die Versicherungssummen übersteigen insgesamt - imGegensatz zur Doppelversicherung - den Versicherungswert nicht.Dennoch besteht auch hier bereits eine Anzeigepflicht des VN,die im Gesetz eine lex imperfecta darstellt.Diese Anzeigepflicht ist eine schlichte Obliegenheit, die nur inder Schadensversicherung gesetzlich angeordnet ist. In der Summenversicherungmüssen daher entsprechende Anzeigeobliegenheitenin den AVB vorgesehen sein.3. DoppelversicherungDie Doppelversicherung unterscheidet sich von der Nebenversicherungdadurch, dass die Versicherungssummen aus den Verträgenmit mehreren Versicherern zusammen den Versicherungswert

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