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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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17Wesentlich ist, dass die Nichtpersonenversicherung nur als Schadensversicherungund niemals als Summenversicherung betriebenwerden darf.§ 5 Die Personen des VersicherungsvertragesI. Der VersichererAls Versicherer können nach österreichischem Aufsichtsrecht nurVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsaktiengesellschaftenauftreten. Zivilrechtlich wären aberauch Versicherungsverträge mit anderen Gesellschaftsformen (OHG,KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts etc), ja sogar auch mitEinzelpersonen gültig.II. Der VersicherungsnehmerDer Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers.Er schließt mit diesem den Vertrag in eigenem Namen, undzwar in der Regel (in der Schadensversicherung) für sein eigenesInteresse bzw (in der Personenversicherung) für seine eigenePerson, und soll auch selbst die Versicherungsleistung erhalten.Diese Normalsituation bezeichnet man als "Eigenversicherung".Der VN kann aber auch im eigenen Namen ein fremdes Interesse o-der eine fremde Person versichern. Dann liegt "Fremdversicherung"vor. Er kann weiters auch ausmachen, dass die Versicherungsleistungnicht ihm, sondern einem Dritten (zB einemBezugsberechtigten) zustehen soll. Bei all diesen Konstellationenbleibt er jedoch alleiniger Vertragspartner des Versicherers.Er hat daher insbesonders die Prämie zu zahlen, ist "Herrdes Vertrages" (kann also den Vertrag auflösen, ändern, kündigenetc) und ist als solcher Ansprechpartner des Versicherers.

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