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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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35A) Zeitversicherung1. Versicherungsverträge können auf bestimmte Zeit abgeschlossenwerden ("Zeitversicherung"). Die Zeitbestimmung kann durchkalendermäßige Fixierung (zB 10-Jahresverträge) oder auf andereWeise erfolgen. So gibt es in der Transportversicherung zB die"Reiseversicherung" (§§ 134 ff VersVG), durch die ein Gut fürden Zeitraum des gesamten Transportes versichert ist.2. Bei Zeitversicherungen wird meist auch die Stunde des materiellenBeginns vereinbart. Bei Fehlen einer Vereinbarung greift§ 7 VersVG ein, der auf die Mittagsstunde abstellt.3. Verlängerungsklausel§ 8 Abs 1 VersVG sieht die Möglichkeit einer Verlängerungsklauselin Zeitversicherungsverträgen vor, die aber nur innerhalbeines bestimmten Rahmens zulässig ist (vgl den Gesetzestext;ähnlich auch § 14 Abs 2 KHVG 1994). Die AVB machen in derRegel von dieser Möglichkeit Gebrauch (vgl zB Art 17 ABS).Bei Verbraucherverträgen ist jedoch § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu beachten.4. § 14 KHVG 1994Gemäß § 14 KHVG dürfen in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsverträgenicht mit einer längeren als einer ein-jährigenLaufzeit abgeschlossen werden.5. § 8 Abs 3 VersVGDie VersVG-Novelle 1994 hat dem § 8 einen neuen Abs 3 angefügt,der nur für das Verbrauchergeschäft gilt. Nach dieser Bestimmungkönnen Versicherungsverträge, die ein Verbrauchergeschäft dar-

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