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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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34Die Polizze kann auch (qualifizierter) Schuldschein sein, wennder Versicherer ihre Vorlage bzw - nach dem Ende der Versicherung- deren Rückgabe verlangen muss (§ 4 Abs 2 Satz 1 VersVG);vgl § 11 Abs 1 ALB. Die meisten Polizzen sind jedoch nur einfacheSchuldscheine.C) Ausweispapier (Legitimationspapier, hinkendes Inhaberpapier)Insbesondere Lebensversicherungspolizzen enthalten oft eine "Inhaberklausel"(vgl § 13 ALB: "Lautet die Versicherungsurkundeauf den Überbringer, so kann der Versicherer den Inhaber derVersicherungsurkunde als berechtigt ansehen, über alle Ansprücheaus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistungdes Versicherers in Empfang zu nehmen; er kann aber denNachweis der Verfügungs- oder Empfangsberechtigung verlangen").Bei solchen Legitimationspapieren kann der Versicherer an denInhaber auszahlen, muß es jedoch nicht, sondern kann den Nachweisder Berechtigung verlangen. Tut er das nicht und zahlt er(grob?) fahrlässig an den Nichtberechtigten aus, dann trägt erdie Gefahr und muß nochmals (an den Berechtigten) zahlen (§ 4Abs 1 VersVG).D) Echtes WertpapierInhaberpapiere sind im Bereich der Binnenversicherung (also imAnwendungsbereich des VersVG) durch § 4 Abs 1 VersVG verboten.Orderpapiere, die durch Indossament - gleich einem Wechsel -übertragen werden können, kommen in der Transportversicherungvor (§ 363 UGB).§ 8 Dauer der VersicherungI. Zeitversicherung und dauernde Versicherung

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