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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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83genfalls er die Kündigung gegen sich gelten lassen muss ("Kündigungszurückweisungspflicht").D) Die Veräußerung ist dem Versicherer gemäß § 71 VersVG sowohlvom Veräußerer wie auch vom Erwerber anzuzeigen. Bei Verletzungdieser (schlichten) Obliegenheit droht Leistungsfreiheit, allerdingsnur, wenn der Versicherungsfall später als ein Monat nachdem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versichererhätte zugehen müssen. Diese "Schonfrist" erklärt sich daraus,dass der Versicherer auch nur unter Einhaltung einer Monatsfristkündigen hätte können (§ 70 Abs 1 VersVG). Vgl im Übrigendie Ausführungen oben zu dieser gesetzlichen Obliegenheit.E) "Veräußerung" im Sinne der §§ 69 ff VersVG ist nur die Einzelrechtsnachfolge,nicht die Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Gesamtrechtsnachfolge(zB Erbfolge, echte Fusion) gibt es daherkein Kündigungsrecht."Veräußerung" ist zB Kauf, Tausch, Schenkung, Sicherungsübereignung,Einbringung eines einzelkaufmännischen Unternehmens ineine OHG, KG, GmbH oder AG.F) Für die Veräußerung kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlussesdes Veräußerungsvertrages, sondern auf den Zeitpunktder Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an, diedurch Übergabe erfolgt. Dieser Zeitpunkt ist also sowohl für denÜbergang des Vertrages wie auch für die Kündigungsmöglichkeit(bzw auch Kündigungsnotwendigkeit) entscheidend.Bei Liegenschaften ist "Veräußerung" im Sinne des § 69 VersVGmit Eintragung im Grundbuch gegeben, genauer noch: mit Zustellungdes Einverleibungsbeschlusses an den Erwerber.XVI. Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 - 80 VersVG)

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