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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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69Frist hat also rechtsvernichtende Wirkung. Den Versicherertrifft aber eine Hinweispflicht, bei deren Nichtwahrnehmung ersich auf die qualifizierte Ablehnung nicht berufen kann. Außerdemist die Klagsfrist für die Dauer von Vergleichsverhandlungenund in dem Fall, dass der VN unverschuldet an der gerichtlichenGeltendmachung verhindert ist, gehemmt.F) Verfügungen über den Versicherungsanspruch1. Verfügungen des VNa) InnenverfügungenInnenverfügungen sind solche, die nur das Verhältnis zwischenVersicherer und VN betreffen (zB Verzicht, Erlaß etc). Sie sindohne weiteres möglich. Ausnahme: § 156 Abs 1 VersVG (Unwirksamkeitvon Verfügungen über den Deckungsanspruch gegenüber dem geschädigtenDritten.b) Außenverfügungenaa) Bei Außenverfügungen macht der VN von seinem Deckungsanspruchmit Wirkung gegenüber Dritten Gebrauch (Verpfändung, Abtretung,Vinkulierung). Außenverfügungen sind ebenfalls grundsätzlichzulässig, sofern es keine gesetzlichen oder vertraglichenHindernisse gibt.bb) Gesetzliche Hindernisse sind zB in den §§ 15 Abs 1, 98 und156 Abs 1 positiviert.cc) Viele AVB enthalten vertragliche Abtretungs- bzw Verpfändungsverbote,solange der Anspruch des VN noch nicht endgültigfestgestellt ist. Diese Verbote wirken nach der nunmehrigen Judikaturdes OGH absolut, das heißt, dass Abtretungen entgegendem Verbot wirkungslos sind, sodass eine Übertragung der Forde-

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