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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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13Nun geht der OGH jedoch davon aus, dass AVB so auszulegen seien,wie sie ein unbefangener durchschnittlicher VN verstehen muss.Das bedeutet nichts anderes als die Anwendung der Regeln überdie Vertragsinterpretation, also auch des § 915 ABGB. Verwendetder Versicherer also in seinen AVB unklare Formulierungen, somuss er die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich geltenlassen.VII. Inhaltliche Gliederung von AVBAlle AVB zerfallen in einen formellen und einen materiellenTeil. Der formelle Teil ist bei den meisten AVB ziemlich identischund enthält zB Regelungen über die Prämienzahlung, dieKündigung, Abtretung von Versicherungsforderungen etc. Der materielleTeil enthält dagegen die Risikoumschreibung der jeweiligenVersicherungssparte, die das Kernstück der AVB darstellt.§ 4 Erscheinungsformen der VersicherungI. Schadensversicherung und SummenversicherungA) Nach der Art der Leistung des Versicherers unterscheidet mandie Schadens- und die Summenversicherung.1. Bei der Summenversicherung hat der Versicherer im Versicherungsfallunabhängig von einem nachzuweisenden Schaden eine Entschädigungin einer im Voraus bestimmten Höhe zu erbringen. DieVersicherung deckt hier einen "abstrakten Bedarf", das versicherungsrechtlicheBereicherungsverbot (§ 55 VersVG) gilt hiernicht.Beispiele: Versicherungssumme im Erlebens- bzw Ablebensfall,Krankenhaustagegeld etc.

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