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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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38legung des technischen Versicherungsbeginns gibt (zB Erreichungeiner günstigeren Prämienstufe in der Kranken- oder Lebensversicherung).Ein weiteres Beispiel für ein Auseinanderklaffen von formellerund materieller Versicherungsdauer ist der Zeitraum nach dem Ablaufder Nachfrist nach einer qualifizierten Einmahnung der Folgeprämie(§ 39 Abs 2 VersVG): Der Vertrag ist noch aufrecht, esbesteht jedoch keine Deckung.§ 9 Die Pflichten der VertragsparteienI. Die Pflichten des VNA) Echte Rechtspflichten - Obliegenheiten1. Echte Rechtspflichten begründen bei ihrer Verletzung Rechtswidrigkeit;bei Verschulden besteht daher ein Schadenersatzanspruchdes Versicherers; die Rechtspflichten sind durch Klageerzwingbar; der VN haftet für das Verschulden seiner Gehilfennach § 1313a ABGB.2. Obliegenheiten sind "Pflichten minderer Zwangsintensität",deren Erfüllung nicht dem Interesse des Versicherers, sondernjenem des VN dient. Ihre Verletzung begründet keine Rechtswidrigkeit,sondern ist (wie zB auch die Verletzung der Schadenminderungspflichtim Schadenersatzrecht nach § 1304 ABGB) alsSorglosigkeit in der eigenen Sphäre zu qualifizieren, die zu unangenehmenKonsequenzen für den VN führen kann; der Versichererkann die Einhaltung von Obliegenheiten weder durch Klage erzwingennoch stehen ihm bei Verletzung im allgemeinen Schadenersatzansprüchezu; das Verschulden von Gehilfen ist dem VN nicht nach§ 1313a ABGB zuzurechnen.B) Die Prämienzahlungspflicht des VN

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