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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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33§ 7 Der Versicherungsschein (Polizze)I. Wesen des VersicherungsscheinesVersicherungsverträge sind nicht formbedürftig, sie können daherauch mündlich abgeschlossen werden (§ 883 ABGB). Selbst für diesenFall ist es jedoch üblich, den Inhalt des Vertrages zu verbriefen.Diesem Zweck dient der Versicherungsschein (§§ 3 bis 5VersVG).Im Allgemeinen hat die Polizze aber auch für das Zustandekommendes Vertrages eine wesentliche Funktion. In den Massenbranchennimmt der Versicherer den Antrag des VN durch Zusendung der Polizzean. Hat der Versicherer die Annahmefrist versäumt, dannliegt in der zugesendeten Polizze ein Antrag des Versicherers,den der VN (im Allgemeinen durch Zahlung der Prämie) seinerseitsannimmt.Die Aushändigung der Polizze ist keine Gültigkeitsvoraussetzungfür das Zustandekommen des Vertrages. Die Ausstellung der Polizzekann vertraglich auch abbedungen werden (§§ 3 Abs 1, 35VersVG).II. Die Rechtsnatur des VersicherungsscheinesA) Beweisurkunde1. Vermutung der Richtigkeit: Es wird vermutet, dass der Versicherungsvertragso zustande gekommen ist, wie es der Polizzeentspricht.2. Vermutung der Vollständigkeit: Es wird vermutet, dass keineweiteren als die beurkundeten Abreden getroffen worden sind.B) Schuldschein

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