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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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ung die Möglichkeit der Pfändung durch den Gläubiger.71§ 10 Vorschriften für die gesamte SchadensversicherungI. VorbemerkungDie Schilderung der Vorschriften für die gesamte Schadensversicherungorientiert sich an der Paragraphenfolge.II. Geldersatz oder Naturalleistung (§ 49 VersVG)Gemäß § 49 VersVG hat der Versicherer den Schadenersatz in Geldzu leisten. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht zwingend, es kannauch Naturalersatz geleistet werden. Naturalersatz in der unmittelbarenBedeutung des Wortes kommt heute freilich nicht mehrvor (früher zB in der Glasversicherung). Es darf jedoch nichtübersehen werden, dass die Leistung des Haftpflichtversicherers(Rechtsschutzfunktion, Befriedigungsfunktion) auch eine Naturalleistungdarstellt, da in der Haftpflichtversicherung in derheutigen Gestaltung der VN gar nicht in die Lage kommt, selbstGeld aufwenden zu müssen, sondern von dieser Notwendigkeit durchdie Versicherung befreit wird.III. Versicherungssumme als Leistungsbegrenzung (§ 50)1. Wie oben bereits erwähnt, ist die Versicherungssumme in derSchadensversicherung zwar nicht unbedingt nötig, doch völlig üblich.Sie stellt das Maximum dessen dar, was der Versicherer zuleisten verpflichtet ist. Allerdings kann der Versicherer uU gezwungensein, mehr zu zahlen als die Versicherungssumme; vgl §63 Abs 1, § 150 Abs 2 VersVG.2. Zu den weiteren Leistungsbegrenzungsfaktoren Schadenshöheund Versicherungswert vgl oben und bei der Besprechung des versicherungsrechtlichenBereicherungsverbots (§ 55 VersVG) und der

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