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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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941. Unwirksamkeit von Verfügungen über die EntschädigungsforderungGemäß § 156 Abs 1 VersVG sind Verfügungen über die Entschädigungsforderungaus dem Versicherungsverhältnis dem Dritten gegenüberunwirksam. Durch diese Anordnung soll verhindert werden,dass der VN zB auf die Deckungsforderung verzichtet oder dieEntschädigungsforderung entgegennimmt. Damit wird dem GedankenRechnung getragen, dass die Haftpflichtversicherung eine sozialeReflexwirkung zugunsten des geschädigten Dritten hat.An sich würde sich diese Rechtsfolge aber auch schon aus der modernenKonzeption der Haftpflichtversicherung ergeben, nach derder VN nur einen Befreiungsanspruch gegenüber dem Versichererhat, der sich erst in der Hand des Dritten in einen Geldersatzanspruchverwandelt. Durch diese Konzeption wird ja auch verhindert,dass sonstige Gläubiger auf die Deckungsforderung greifenkönnen.2. Verteilung der unzureichenden Versicherungssumme§ 156 Abs 3 VersVG legt dem Versicherer die Verpflichtung auf,eine unzureichende Versicherungssumme auf die geschädigten Dritten(bzw die an ihre Stelle tretenden Legalzessionare) verhältnismäßigzu verteilen. Diese Verteilungslast ist für den Versicherergefährlich, da er Dritte, die er fahrlässigerweise beider Verteilung nicht berücksichtigt hat, auf seine eigenen Kostenmit dem Betrag befriedigen muss, den diese Dritten bei Beteiligungan der Verteilung bekommen hätten müssen.

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