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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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36stellen, jedenfalls nach dem Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden.B) Dauernde Versicherung1. Versicherungsverträge können natürlich auch auf unbestimmteZeit abgeschlossen werden. § 8 Abs 2 VersVG bezeichnet dies als"dauernde Versicherung". Diese Versicherungsform trägt ihr Endenicht in sich, sondern muß durch Kündigung beendet werden. Dafürsieht § 8 Abs 2 VersVG vor, dass beide Vertragspartner jederzeit,aber nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiodekündigen können. Auf das Kündigungsrecht können die beidenParteien nur bis maximal auf 2 Jahre verzichten.2. "Dauernde" Versicherungen sind vor allem in der Krankenversicherungund in der Lebensversicherung üblich. In der Krankenversicherunghat der Versicherer jedoch nur ausnahmsweise einKündigungsrecht (vgl § 178 i VersVG), da Krankenversicherungsverträgenur auf Lebenszeit des VN geschlossen werden dürfen.In der Lebensversicherung kann gemäß § 165 Abs 1 VersVG derVN jederzeit für den Schluss der laufenden Periode kündigen.II. Die drei Arten der VersicherungsdauerA) Formelle, materielle und technische VersicherungsdauerFormelle Versicherungsdauer ist der Zeitraum zwischen Abschlussdes Vertrages und Beendigung des Vertrages (durch Zeitablauf,Kündigung etc) bzw Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag(Abwicklung des Versicherungsfalles).Materielle Versicherungsdauer ist der Zeitraum der Deckung ausdem Vertrag.Technische Versicherungsdauer ist der prämienbelastete Zeitraum.

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