13.07.2015 Aufrufe

Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

27dann tritt der Versicherer als Antragsteller auf, ist ab Zugangseines Offerts an den VN gebunden, und der Vertrag kommt mit demZugang der Annahmeerklärung des VN beim Versicherer zustande.Die Zusendung der Polizze durch den Versicherer hat hier nichtden Charakter der Annahme, sondern dient lediglich der Dokumentationdes Vertragsinhalts (vgl aber sogleich die Ausführungenzur Billigungsklausel).C) Billigungsklausel (§ 5 VersVG)Nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts würde Dissensvorliegen, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers (inden Massebranchen) dem Antrag des VN nicht entspricht. Wäre sogarschon ein Vertrag zustande gekommen und wiche die Polizzevom Vereinbarten ab, dann wäre diese Abweichung ohne jede rechtlicheBedeutung, da ein Abgehen vom Vertrag nur einvernehmlichmöglich ist.Das VersVG sieht in dieser Hinsicht bedeutsame Besonderheitenvor. Der Versicherer kann in der Polizze vom Antrag, ja sogarvon den getroffenen Vereinbarungen abweichen und den Polizzeninhaltzum Vertragsinhalt werden lassen, wenn er gewisse Hinweispflichtenerfüllt: Er muß den VN auf die Abweichungen imeinzelnen aufmerksam machen und vor allem darauf hinweisen, dassder VN nun binnen einem Monat schriftlich widersprechen muß,wenn er nicht so behandelt werden möchte, als hätte er die Abweichungengenehmigt.§ 5 VersVG ist zur Vereinfachung des Geschäftsablaufes geschaffenworden. Aufgrund seiner Gefährlichkeit für den VN sind andie Hinweispflichten des Versicherers jedoch strenge Anforderungenzu stellen.II. Besondere Formen des Versicherungsvertrages

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!