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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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23In dieser Hinsicht bestimmte § 44 VersVG ursprünglich lediglichnegativ, dass sich der Versicherer die Kenntnis von bloßen Vermittlungsagentennicht zurechnen lassen muss. Nun wurde dieseBestimmung durch den Satz ergänzt, dass dies nicht für Erklärungendes VN gilt, zu deren Entgegennahme für den Versicherer ergemäß § 43 bevollmächtigt ist. Die beruflich erlangte Kenntnisdes bloßen Vermittlungsagenten wird dem Versicherer also zugerechnet,wenn dem Agenten die Vollmachten nach § 43 VersVG nichtentzogen worden sind.Auch bei Abschlussagenten wird dem Versicherer nur die beruflicheKenntnis zugerechnet. Im Übrigen muss sich der Versichererauch die Kenntnis von solchen Personen zurechnen lassen, diespezifisch zur Ermittlung des Risikos eingesetzt werden.Vertrauensärzte führen dann zur Kenntniszurechnung, wenn sie zurSphäre des Versicherers gehören, also mit diesem in einem ständigenVertragsverhältnis stehen oder ihre Untersuchungen sogarbeim Versicherer durchführen. Ist der Vertrauensarzt dagegen derHausarzt des VN, dann kommt es zu keiner Kenntniszurechnung.6. Irrtums(List)Anfechtung durch den VNIrreführende Angaben des Agenten sind dem Versicherer zuzurechnen.Sie führen nicht nur zur Möglichkeit von Schadenersatzansprüchendes VN, sondern berechtigen ihn auch zur Anfechtungdes Versicherungsvertrages gemäß den §§ 870 ff ABGB.Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, dass der Agent"Dritter" im Sinne des § 875 ABGB sei.7. Verschuldensbeeinflussung durch den AgentenVermittlungsagenten sind dem VN oft bei der Ausfüllung des Antragsformularsbehilflich. Bisweilen füllen sie den Antrag

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