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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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391. Die Prämienzahlungspflicht ist die wichtigste echte Rechtspflichtdes VN (vgl als weiteres Beispiel Art 11.3. AHVB/ EHVB2005). Die Prämie ist die Gegenleistung des VN für die Gefahrtragungdurch den Versicherer.2. Arten der Prämiea) Einmalprämie und laufende Prämieb) Erstprämie und Folgeprämie3. Problematische Fälle der Abgrenzung zwischen Erst- und FolgeprämieDie Abgrenzung zwischen Erst- und Folgeprämie ist vor allem wegender schärferen Sanktionen bei Erstprämienzahlungsverzug bedeutsam.Auch wenn die Unterschiede zu den Rechtsfolgen bei Folgeprämienzahlungsverzugaufgrund der VersVG-Novelle 1994 nichtmehr so gravierend sind wie vorher, ist doch keine völligeGleichschaltung erfolgt. In manchen Fällen ist es aber nichtganz einfach zu entscheiden, welche Regeln (§ 38 oder § 39VersVG) zur Anwendung kommen.a) Bei der Ratenzahlung (viertel-jährige, halb-jährige oder monatlichePrämie) wendet die Judikatur bei ursprünglich vereinbarterRatenzahlung nur auf die erste Rate § 38, auf die folgendenRaten jedoch § 39 VersVG an. Wird die Ratenzahlung nurnachträglich zugestanden, dann soll keine deckende Stundung,sondern nur eine fälligkeitsverschiebende Stundung vorliegen.b) Bei der Veräußerung einer versicherten Sache geht der "Altvertrag"von Gesetzes wegen auf den Erwerber über (§ 69 VersVG).Der "Nachfolgevertrag", den der Veräußerer hinsichtlich der neuangeschafften Sache mit seinem Versicherer abschließt, ist daher

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