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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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54- Der VN muss dagegen alles beweisen, was gegen diese Reaktionsmöglichkeitendes Versicherers eingewendet werden kann, alsozB fehlendes Verschulden, mangelnde Kausalität, Verletzungdes Klarstellungserfordernisses, fehlende Erheblichkeit trotzAufscheinens einer entsprechenden Frage im Antragsformular etc.ggg) § 11a VersVG (zuletzt geändert durch das VersRÄG 2013) enthältRegelungen darüber, ob der Versicherer im Zusammenhang mitVersicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustanddes Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogeneGesundheitsdaten verwenden darf; vgl auch §§ 11b,11c und 11d VersVG.bb) Obliegenheiten bei Gefahrerhöhungaaa) Querverbindung zur vvAnzpfl (§§ 23 - 31 VersVG)Während die vvAnzpfl dem Versicherer die richtige Einschätzungdes übernommenen Risikos bei Vertragsabschluss ermöglichen soll,dienen die Obliegenheiten bei Gefahrerhöhung dazu, den Versicherervor einer nachteiligen Veränderung der Gefahrenlage zuschützen. Beide Obliegenheiten dienen daher ähnlichen Zweckenund überschneiden einander nach hM in ihrem Anwendungsbereich(vgl § 30 VersVG).bbb) Die zwei Obliegenheiten der Gefahrerhöhung- GefahrstandspflichtDer VN darf weder selbst eine Erhöhung der Gefahr vornehmen nochihre Vornahme durch einen Dritten gestatten (§ 23 Abs 1 VersVG).- AnzeigepflichtErlangt der VN davon Kenntnis, dass durch eine von ihm vor-

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